Meurer, N. (1602). Jag- vnnd Forstrecht, Das ist: Underricht Chur: vnd Fürstlicher Lande, auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten Gebiet von verhawung vnd widerhawung der Wälde vnd Gehöltz, Auch den Wildbanen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeynen Rechten gebrauch vnd gelegenheit in guter Ordnung zu halten, vnd in besser Form anzurichten: Weiter seind hierzu kommen etliche gute Consilia .. (Jetzundt von jhm auffs newe widerumb, dem gemeynen Nutz zu gutem, mit fleiß corrigirt, vnd mit dreyen Theylen gemehrt vnd gebessert. Jetzo von newem vbersehen, vnd mit allerhand zusätzen vermehret.). Egenolff.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Meurer, Noe. Jag- Vnnd Forstrecht, Das Ist: Underricht Chur: Vnd Fürstlicher Lande, Auch Graff Vnd Herrschafften, Vnd Anderen Obrigkeiten Gebiet Von Verhawung Vnd Widerhawung Der Wälde Vnd Gehöltz, Auch Den Wildbanen, Fischereyen, Vnd Was Solchem Anhangt, Wie Die Nach Keyserlichen Vnd Fürstlichen Gemeynen Rechten Gebrauch Vnd Gelegenheit in Guter Ordnung Zu Halten, Vnd in Besser Form Anzurichten: Weiter Seind Hierzu Kommen Etliche Gute Consilia .. Jetzundt von jhm auffs newe widerumb, dem gemeynen Nutz zu gutem, mit fleiß corrigirt, vnd mit dreyen Theylen gemehrt vnd gebessert. Jetzo von newem vbersehen, vnd mit allerhand zusätzen vermehret. Marpurg: Egenolff, 1602.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Meurer, Noe. Jag- Vnnd Forstrecht, Das Ist: Underricht Chur: Vnd Fürstlicher Lande, Auch Graff Vnd Herrschafften, Vnd Anderen Obrigkeiten Gebiet Von Verhawung Vnd Widerhawung Der Wälde Vnd Gehöltz, Auch Den Wildbanen, Fischereyen, Vnd Was Solchem Anhangt, Wie Die Nach Keyserlichen Vnd Fürstlichen Gemeynen Rechten Gebrauch Vnd Gelegenheit in Guter Ordnung Zu Halten, Vnd in Besser Form Anzurichten: Weiter Seind Hierzu Kommen Etliche Gute Consilia .. Jetzundt von jhm auffs newe widerumb, dem gemeynen Nutz zu gutem, mit fleiß corrigirt, vnd mit dreyen Theylen gemehrt vnd gebessert. Jetzo von newem vbersehen, vnd mit allerhand zusätzen vermehret. Egenolff, 1602.