Rechtlich Bedencken Uber die Frag Ob ein Creditor oder Glaubiger, welcher verschienen Jahren 1622. und 1623. dem Debitori oder Schuldtner an hochgestaigerten oder gar schlim[m]en und verkehrten Müntzsorten eine gewisse Summen Geldts vorgestreckt und gelihen, an jetzo ... die Bezahlung in jetzigem gangbahren Valor und Werth: und also ein mehrers, als Er außgeben, köndte oder möge von Rechtswegen begeren und einnemmen: Inn welchem Rechtlichen Bedencken, die Materia deß abgehenden Gewins unnd entspringenden Schadens weitläuffig tractiert unnd außgeführt würdet
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Baumgartner, Philipp (VerfasserIn)
Format: Buch
Sprache:Latin
Veröffentlicht: Augspurg Aperger 1624
Online-Zugang:kostenfrei
kostenfrei
kostenfrei
kostenfrei
kostenfrei
Beschreibung:[20] Bl, [1] gef. Bl. 4°

Es ist kein Print-Exemplar vorhanden.

Fernleihe Bestellen Achtung: Nicht im THWS-Bestand! Volltext öffnen