Die neue Bauhandwerkersicherung: das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ; das Forderungssicherungsgesetz ; die Bauhandwerkersicherungshypothek ; das Bauforderungssicherungsgesetz mit Musterbriefen und Formularen
Gespeichert in:
Hauptverfasser: | , , |
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Format: | Buch |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Stamsried
Vögel
2015
|
Ausgabe: | 6. Aufl. |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Inhaltstext Inhaltsverzeichnis |
Beschreibung: | 363 S. 235 mm x 160 mm, 636 g |
ISBN: | 9783896504067 |
Internformat
MARC
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INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS
ABSCHNITT A
DAS NEUE GESETZ ZUR BEKAEMPFUNG VON ZAHLUNGSVERZUG
IM GESCHAEFTSVERKEHR
1. WELCHE BEDEUTUNG HAT DIE NEUREGELUNG FUER UNTERNEH
MEN DER BAUWIRTSCHAFT? 37
2. AB WANN GILT
DAS GESETZ ZUR BEKAEMPFUNG VON
ZAHLUNGSVERZUG IM GESCHAEFTSVERKEHR? 37
3. GILT DAS NEUE GESETZ AUCH FUER ARCHITEKTEN/INGENIEURE
ALS GLAEUBIGER DER WERKLOHNFORDERUNG? 38
4. GILT DAS GESETZ AUCH DANN, WENN VERBRAUCHER DIE
BESTELLER DER BAULEISTUNGEN SIND? 38
5. WELCHE VORSCHRIFTEN DES BGB SIND NEU? 39
6. GELTEN DIE NEUEN REGELN AUCH IM VOB-VERTRAG? 39
7. WARUM WIRD DER VERZUG DURCH DAS GESETZ TEURER? 40
7.1 WIE WIRKT SICH DIE AENDERUNG AUF
VERZUGSZINSEN AUS? 40
7.2 FUER WEN GILT DIE VERZUGSPAUSCHALE? 41
8. WORAUF BEZIEHEN SICH DIE NEUEN GESETZLICHEN
HOECHSTFRISTEN? 41
9. AUF WELCHE ZAHLUNGEN BEZIEHEN SICH DIE NEUEN
HOECHSTFRISTEN? 42
10. WELCHE HOECHSTGRENZEN GELTEN FUER VERTRAGLICH VEREINBAR
TE ZAHLUNGSFRISTEN, WENN EIN UNTERNEHMER DEN WERKLOHN
SCHULDET? 42
7
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INHALTSVERZEICHNIS
11. WELCHE HOECHSTGRENZEN GELTEN
FUER VERTRAGLICH VEREINBARTE
ZAHLUNGSFRISTEN, WENN OEFFENTLICH-RECHTLICHE AUFTRAGGEBER
DIE WERKLOHNFORDERUNG SCHULDEN? 42
12. WELCHE HOECHSTGRENZE GILT
FUER VERTRAGLICH VEREINBARTE
FRISTEN, NACH DEREN ABLAUF DER
SCHULDNER DER WERKLOHN
FORDERUNG IN VERZUG GERAET? 43
13. WELCHE HOECHSTFRISTEN GELTEN
FUER DIE ABNAHME? 43
14. WELCHE AUSNAHMEN GELTEN VON DEN
GESETZLICHEN
HOECHSTFRISTEN? 43
14.1 WANN KOENNEN DIE ZAHLUNGSFRISTEN UEBERSCHRITTEN
WERDEN? 43
14.1.1 PRIVATE BESTELLER 43
14.1.2 OEFFENTLICH-RECHTLICHE BESTELLER 44
14.2 WANN KANN
DIE ABNAHMEFRIST UEBERSCHRITTEN WERDEN? 46
15. WAS GILT ANSTELLE
UNWIRKSAMER ZAHLUNGS- ODER
ABNAHMEFRISTEN? 46
16. KOENNEN DIE FRISTEN FUER
DIE WERKLOHNZAHLUNG UND FUER DIE
ABNAHME KOMBINIERT
WERDEN? 47
17. AB WANN SIND DIE
FRISTEN ZU BERECHNEN? 47
17.1 FRISTEN FUER DIE SCHLUSSZAHLUNGEN 47
17.2 ABNAHMEFRIST 48
18 KOENNEN DIE HOECHSTFRISTEN
DES § 271A BGB AUCH IN AGB
WIRKSAM VEREINBART WERDEN? 48
19. IST DIE NEUREGELUNG FUER
UNTERNEHMEN DER BAUWIRTSCHAFT
HILFREICH? 49
8
INHALTSVERZEICHNIS
ABSCHNITT B
DAS FORDERUNGSSICHERUNGSGESETZ
1. INWIEWEIT KANN DIE VOB/B NACH INKRAFTTRETEN DES
FORDERUNGSSICHERUNGSGESETZES
- INSBESONDERE GEGEN
UEBER VERBRAUCHERN
- NOCH WIRKSAM VEREINBART WERDEN?. 53
1.1 RECHTSNATUR DER VOB/B 53
1.2 WIRKSAME EINBEZIEHUNG DER VOB/B
IN DEN
VERTRAG? 56
1.2.1 HAT DER AUFTRAGGEBER DIE VERTRAGSUNTERLAGEN
*GESTELLT"? 56
1.2.2 HAT DER AUFTRAGNEHMER DIE VERTRAGSUNTERLAGEN
*GESTELLT"? 56
1.3 FOLGEN VORRANGIGER ABWEICHENDER
VERTRAGSBEZIEHUNGEN? 56
1.4 VEREINBARUNG DER VOB/B GEGENUEBER BZW. ZWISCHEN
VERBRAUCHERN 59
1.4.1 HAT DER AUFTRAGNEHMER DIE VERTRAGSBEDINGUNGEN
*GESTELLT"? 59
1.4.2 IST DER VERTRAGSPARTNER DES AUFTRAGNEHMERS EIN
*VERBRAUCHER"? 60
1.4.3 SONDERFALL: HAT EIN VERBRAUCHER DIE VOB/B
*GESTELLT"? 60
1.4.4 KOENNEN DIE SCHUTZREGELUNGEN ZUGUNSTEN DER
VERBRAUCHER VERTRAGLICH AUFGEHOBEN WERDEN? 61
1.4.5 WELCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN,
WENN DER AUFTRAGNEHMER SEINE EIGENEN BEDINGUNG
EN GEGENUEBER VERBRAUCHERN STELLEN WILL? 62
1.5 WELCHE VOB-KLAUSELN SIND UNWIRKSAM? 62
1.5.1 UNWIRKSAMKEIT BEI AENDERUNGEN
AN DER VOB/B
DURCH
DEN AUFTRAGGEBER 66
9
INHALTSVERZEICHNIS
1.5.1.1 KANN SICH DER AUFTRAGGEBER
ALS *VOB-VERWENDER"
AUF DIE
UNWIRKSAMKEIT EINER VOB-BESTIMMUNG
BERUFEN? : 68
1.5.2 UNWIRKSAMKEIT BEI AENDERUNGEN
AN DER VOB/B
DURCH
DEN AUFTRAGNEHMER 69
1.5.2.1 WANN IST
DIE VOB/B
NUR EINGESCHRAENKT GUELTIG,
WENN
DER VERTRAGSPARTNER DES AUFTRAGNEHMERS
KEINE
*VERBRAUCHEREIGENSCHAFT" HAT? 69
1.5.2.2 KANN DIE
VOB/B MIT EINEM
*VERBRAUCHER" WIRKSAM
VEREINBART WERDEN? 69
1.5.2.3 WELCHE REGELUNGEN
DER VOB/B SIND UNGUELTIG,
WENN
DER AUFTRAGNEHMER DIESE
GEGENUEBER EINEM
VERBRAUCHER *STELLT"? 70
1.6 WELCHE REGELUNGEN TRETEN AN DIE STELLE DER
UNWIRKSAMEN VOB-BESTIMMUNGEN? 73
2. WANN HAT DER AUFTRAGNEHMER ANSPRUCH
AUF
ABSCHLAGSZAHLUNG? 73
2.1 AB WANN GILT DIE NEUREGELUNG NACH DEM
FORDERUNGSSICHERUNGSGESETZ? 74
2.2 WAS BRINGT DIE REGELUNG? 74
2.2.1 WANN ERHAELT DER AUFTRAGGEBER EINEN
*WERTZUWACHS"? 74
2.2.2 WIRD DER *WERTZUWACHS" DER HOEHE NACH
FESTGESTELLT? 75
2.2.3 WIE HAT DER AUFTRAGNEHMER DEN *WERTZUWACHS"
NACHZUWEISEN? 75
2.2.4 IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTAENDEN KANN
DER
AUFTRAGNEHMER ABSCHLAGSZAHLUNGEN VERLANGEN? . 76
2.2.5 WIE WIRKEN SICH MAENGEL AUF DEN ABSCHLAGS
ZAHLUNGSANSPRUCH AUS? 77
10
INHALTSVERZEICHNIS
2.2.6 WIE SOLLTE DER AUFTRAGNEHMER REAGIEREN, WENN DER
AUFTRAGGEBER EINE ABSCHLAGSZAHLUNG WEGEN
*WESENTLICHER MAENGEL" VERWEIGERT?
79
2.2.7 WANN HAT DER AUFTRAGNEHMER EINEN ABSCHLAGS
ZAHLUNGSANSPRUCH FUER STOFFE UND BAUTEILE? 79
2.2.8 WELCHE SICHERHEITEN KANN DER AUFTRAGGEBER
VERLANGEN? 80
2.2.9 WANN IST DIE SICHERHEIT ZURUECKZUGEBEN? 80
2.2.10 SIND ABWEICHENDE ABSCHLAGSZAHLUNGSVEREIN
BARUNGEN ZULAESSIG? 81
2.2.11 KOENNEN ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN DURCH ALL
GEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN GETROFFEN WERDEN? 81
3. WELCHE SONDERREGELUNGEN ZU ABSCHLAGSZAHLUNGEN
GELTEN FUER WERKVERTRAEGE MIT *VERBRAUCHERN"? 83
3.1 ALLGEMEIN 83
3.2 WIE HOCH IST
DER ANSPRUCH DES VERBRAUCHERS
AUF SICHERHEIT? 83
3.3 WER BESTIMMT DIE ART DER SICHERHEIT? 84
3.4 WOFUER DIENT DIE SICHERHEIT? 85
3.5 WANN IST DIE SICHERHEIT ZURUECKZUGEBEN? 85
3.6 WERDEN AUCH GEWAEHRLEISTUNGSANSPRUECHE DES
VERBRAUCHERS ABGESICHERT? 86
3.7 KANN DER AUFTRAGNEHMER MIT DEM *VERBRAUCHER"
ABWEICHENDE VERTRAGLICHE REGELUNGEN
VEREINBAREN?
86
4. WANN HAT DER AUFTRAGNEHMER ANSPRUCH AUF
SCHLUSSZAHLUNG? 87
4.1 IST DIE ABNAHME ERFOLGT? 87
4.1.1 WANN IST DIE LEISTUNG ABNAHMEFAEHIG? 87
4.1.2 WIE WIRD DIE ABNAHME ERKLAERT? 88
11
INHALTSVERZEICHNIS
4.1.3 UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST EINE
*STILLSCHWEIGENDE ABNAHME" MOEGLICH? 88
4.1.4 WAS GILT, WENN DER AUFTRAGGEBER
DIE ABNAHME
NICHT DURCHFUEHRT ODER ZU UNRECHT VERWEIGERT? 89
4.1.4.1 WELCHE FRIST ZUR DURCHFUEHRUNG
DER ABNAHME IST
HIER *ANGEMESSEN"? 89
4.1.4.2 WAS GILT, WENN
DEM AUFTRAGGEBER EINE ZU KURZE
FRIST ZUR DURCHFUEHRUNG DER ABNAHME GESETZT
WIRD? 90
4.1.4.3 IST DIE FRISTSETZUNG IM EINZELFALL ENTBEHRLICH? 90
4.1.4.4 TRITT DIE ABNAHMEFIKTION AUCH BEI WESENTLICHEN
MAENGELN EIN? 90
4.1.4.5 GILT DIESE ABNAHMEFIKTION AUCH FUER DIE VORBEHALT
LOSE ABNAHME TROTZ MANGELKENNTNIS? 91
4.1.4.6 KANN MIT HILFE DIESER REGELUNG AUCH EINE
TEILABNAHME ERREICHT WERDEN? 91
4.1.4.7 WIE IST
EIN ABNAHMEVERLANGEN NACH
§ 640 ABSATZ
1 S. 3 BGB ZU FORMULIEREN? 92
4.1.5 SIND ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN ZU § 640 BGB
ZULAESSIG? 93
4.1.5.1 ZUR ABNAHMEFAEHIGKEIT 93
4.1.5.2 ZUR ABNAHMEFIKTION 94
4.1.6 KOENNEN DIE VERTRAGSPARTNER ANSTELLE DER
BGB-REGELUNG DIE ABNAHMEREGELUNG IN DER
VOB/B VEREINBAREN? 95
4.2 IST FUER DEN ZAHLUNGSANSPRUCH DIE STELLUNG EINER
SCHLUSSRECHNUNG ERFORDERLICH? 95
5. WANN GERAET DER AUFTRAGGEBER IN ZAHLUNGSVERZUG? 95
5.1 ERSTE VORAUSSETZUNG: FAELLIGKEIT DER FORDERUNG 95
5.1.1 IST FUER DIE FAELLIGKEIT EINE RECHNUNG ERFORDERLICH? 96
5.1.2 WELCHE ZAHLUNGSFRIST HAT
DER AUFTRAGGEBER? 97
12
INHALTSVERZEICHNIS
5.2 ZWEITE VORAUSSETZUNG: KORREKTE MAHNUNG 97
5.3 KANN DER AUFTRAGGEBER AUCH OHNE MAHNUNG IN
VERZUG GERATEN? 98
5.3.1 DER ZAHLUNGSTERMIN IST NACH DEM KALENDER
BESTIMMT 98
5.3.2 DER SCHULDNER VERWEIGERT ERNSTHAFT UND ENDGUELTIG
DIE ZAHLUNG 99
5.3.3 SEIT FAELLIGKEIT UND RECHNUNGSZUGANG SIND
30 TAGE VERSTRICHEN 99
5.3.4 WELCHE SONDERREGELUNG GILT HIER FUER VERTRAEGE MIT
SOGENANNTEN VERBRAUCHERN? 100
5.4 WANN BEGINNT DER VERZUG? 100
5.5 WER TRAEGT DIE BEWEISLAST FUER DEN VERZUGSEINTRITT? . 100
5.6 WIE KANN SICH DER SCHULDNER ENTLASTEN? 101
5.7 WELCHE VERZUGSSCHAEDEN KANN DER AUFTRAGNEHMER
GELTEND MACHEN? 102
6. WELCHE SONDERREGELUNGEN GELTEN FUER ZAHLUNGSAN
SPRUECHE VON SUBUNTERNEHMERN? 103
6.1 ALLGEMEIN 103
6.2 WELCHE FAELLIGKEITSVORAUSSETZUNGEN SIND NACH
§ 641 ABS. 2 NR.
1 BGB FUER DEN VERGUETUNGS
ANSPRUCH DES SUBUNTERNEHMERS NOTWENDIG? 104
6.3 KANN DIE FORDERUNG DES SUBUNTERNEHMERS AUCH
OHNE ZAHLUNG DES *DRITTEN" FAELLIG WERDEN? 105
6.4 KANN DIE
- NACH ALLGEMEINEN GRUNDSAETZEN NOCH
NICHT FAELLIGE
- FORDERUNG DES SUBUNTERNEHMERS
AUCH OHNE ABNAHME UND ZAHLUNG DURCH DEN
BESTELLER FAELLIG WERDEN? 106
6.5 WELCHE FORMULIERUNG EMPFIEHLT SICH FUER DAS
AUSKUNFTSERSUCHEN DES SUBUNTERNEHMERS? 107
6.6 WIE IST ZU VERFAHREN, WENN DIE LEISTUNG DES
SUBUNTERNEHMERS MANGELHAFT IST? 108
13
INHALTSVERZEICHNIS
6.7 WELCHE SONDERREGELUNG GILT, WENN DER HAUPTUNTER
NEHMER DEM BESTELLER SICHERHEIT WEGEN
MAENGELN
GELEISTET HAT? 108
6.8 WIE HOCH IST
DER DRUCKZUSCHLAG BEI ETWA
BESTEHENDEN MAENGELN? 109
ABSCHNITT C
DIE BAUHANDWERKERSICHERUNG (§ 648A BGB)
1. WELCHE AENDERUNGEN BRINGT DAS
*FORDERUNGSSICHERUNGS-
GESETZ" FUER DIE BAUHANDWERKERSICHERUNG
NACH
§ 648A BGB? 113
2. AB WANN GILT § 648A BGB IN SEINER AKTUELLEN FASSUNG? . 113
3. WIE *FUNKTIONIERT" DIE SICHERHEIT DES
§ 648A BGB? 113
4. WER IST DURCH § 648A BGB GESCHUETZT? 114
4.1 DER UNTERNEHMER EINES BAUWERKS 114
4.2 DER UNTERNEHMER EINER AUSSENANLAGE 115
4.3 DER ARCHITEKT, SONDERFACHMANN, BAUINGENIEUR 116
4.4 BAUSTOFFLIEFERANTEN? 117
4.5 UNTERNEHMER, DIE BAUVORBEREITUNGS-, RENO-
VIERUNGS- ODER WARTUNGSARBEITEN ERBRINGEN? 118
4.6 BAUTRAEGER? 118
4.7 ARBEITNEHMERUEBERLASSUNG 119
4.8 VERFUEGUNGSBERECHTIGUNG 119
5. WER IST ALS *BESTELLER" IM SINNE DES § 648A BGB
ANZUSEHEN? 120
6. WELCHE BESTELLER WERDEN
VON § 648A BGB NICHT
ERFASST? 121
6.1 JURISTISCHE PERSONEN DES
OEFFENTLICHEN RECHTS
ODER OEFFENTLICH-RECHTLICHE SONDERVERMOEGEN 121
14
INHALTSVERZEICHNIS
6.1.1 BUND UND LAENDER 121
6.1.2 KIRCHEN 121
6.1.3 JURISTISCHE PERSONEN DES PRIVATRECHTS, AN DENEN
PERSONEN DES OEFFENTLICHEN RECHTS BETEILIGT SIND 122
6.2 PRIVATE EINFAMILIENHAUSBAUER, DIE KEINEN
BAUTRAEGER ZWISCHENSCHALTEN 122
7. KANN DER UNTERNEHMER MIT DEM BESTELLER EINE SICHERHEIT
ENTSPRECHEND § 648A BGB VEREINBAREN, AUCH WENN DER
BESTELLER ALS NATUERLICHE PERSON LEDIGLICH EIN EINFAMILIEN
HAUS BAUT?
124
8. WELCHE FOLGEN ENTSTEHEN FUER DAS GENERAL
UNTERNEHMER-/
SUBUNTERNEHMERVERHAELTNIS DADURCH, DASS DER IN § 648A
ABS. 6 GENANNTEN PERSONENKREIS VOM BAUHANDWERKER-
SICHERUNGSGESETZ NICHT BETROFFEN IST? 124
9. KANN DER UNTERNEHMER AUF DEN SCHUTZ DES § 648A BGB
GANZ ODER TEILWEISE VERZICHTEN? 125
9.1 UNWIRKSAMKEIT DER VON DEN ABS. 1 BIS 5 DES
GESETZES ABWEICHENDEN VEREINBARUNGEN 125
9.2 UNWIRKSAMKEIT VON EINSCHRAENKUNGEN DER RECHTE
DES UNTERNEHMERS 126
9.3 UNWIRKSAMKEIT VON MODIFIKATIONEN DER
REGELUNGEN 126
9.4 VEREINBARUNG UNTAUGLICHER ODER NICHT
AUSREICHENDER SICHERUNGSMITTEL 127
9.5 WIRKSAMKEIT DER KLAUSELN, DIE DEN UNTERNEHMER
AUF SEINE GESETZLICHEN RECHTE BESCHRAENKEN 127
9.6 ABWEICHUNGSVERBOT DES ABS. 7 GILT NICHT FUER DIE
IN ABS. 6 PRIVILEGIERTEN PERSONEN 128
10. GILT DAS AENDERUNGSVERBOT DES § 648A ABS. 7 BGB AUCH
FUER ABWEICHUNGEN ZUGUNSTEN DES UNTERNEHMERS? 129
10.1 GRUNDSATZ: SAEMTLICHE ABWEICHUNGEN SIND
UNWIRKSAM 129
15
INHALTSVERZEICHNIS
10.2 IM EINZELFALL: UNBEACHTLICHKEIT DES
ABWEICHUNGSVERBOTES NACH TREU
UND GLAUBEN 129
10.3 KEIN ANSPRUCH DES UNTERNEHMERS AUF SICHER
HEITEN, DIE UEBER DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN
HINAUSGEHEN 130
10.4 EIN VERZICHT LIEGT
NICHT VOR, WENN ZUNAECHST DAS
SICHERUNGSVERLANGEN IM RAHMEN VON VERHANDLUNG
EN MODIFIZIERT WIRD 131
11. KOENNEN DIE PARTEIEN WIRKSAM SICHERHEITEN VEREINBAREN,
DIE VON § 648A
BGB ABWEICHEN? 131
12. KANN DER UNTERNEHMER NUR DANN
DIE VEREINBARTE VERGUE
TUNG SCHUETZEN LASSEN,
WENN SIE KONKRET GEFAEHRDET IST? . 132
13. KANN DER UNTERNEHMER AUCH
NACH ABNAHME DIE
SICHERHEIT NACH § 648A BGB VERLANGEN? 132
14. KANN DER UNTERNEHMER AUCH
NACH KUENDIGUNG DES WERK
VERTRAGES DIE SICHERHEIT NACH
§ 648A BGB VERLANGEN? . 133
15. KANN DIE SICHERHEIT AUCH BEI
*VERTRAGSUNTREUE" DES
UNTERNEHMERS, INSBESONDERE NACH KUENDIGUNG
DURCH
DEN BESTELLER WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG
DES UNTER
NEHMERS VERLANGT WERDEN? 133
16. WELCHE MOEGLICHKEITEN BIETET DIE
NEUREGELUNG FUER DIE
GERICHTLICHE DURCHSETZUNG DES
SICHERUNGSANSPRUCHS? . 134
17. WIE HOCH IST DER SICHERUNGSANSPRUCH
BETREFFEND DIE
VEREINBARTE UND NICHT
GEZAHLTE VERGUETUNG? 135
17.1 BESTIMMUNG DER *VEREINBARTEN VERGUETUNG" 136
17.1.1 IM PAUSCHALVERTRAG 136
17.1.2 IM EINHEITSPREISVERTRAG 136
17.1.3 ANSPRUECHE AUF PREISANPASSUNG 137
16
INHALTSVERZEICHNIS
17.1.4 IM STUNDENLOHNVERTRAG 138
17.1.5 BEI ARCHITEKTEN-UND INGENIEURVERTRAEGEN 138
17.2 PREISNACHLAESSE, SKONTI, UMLAGEN 138
17.3 VERGUETUNG FUER ZUSATZAUFTRAEGE 139
17.4 SICHERHEIT FUER NEBENFORDERUNGEN 140
17.5 DARLEGUNGS- UND BEWEISLAST BEI STREIT UEBER DIE
HOEHE 141
18. WIE HOCH IST DER SICHERUNGSANSPRUCH BETREFFEND DIE
ERSATZANSPRUECHE? 143
18.1 SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG, § 281 BGB 143
18.2 SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRUECHE, § 280 BGB . 144
18.3 VERGUETUNGSAEHNLICHE ANSPRUECHE 145
18.4 ANSPRUECHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHAEDIGUNG 146
18.5 AUFWENDUNGSERSATZ, WERTERSATZ 146
18.6 NEBENFORDERUNGEN 147
18.7 ZINSEN, PROZESSKOSTEN? 148
19. SICHERT DIE BUERGSCHAFT FUER DIE VEREINBARTE UND NICHT
GEZAHLTE VERGUETUNG AUCH ERSATZANSPRUECHE? 148
20. WANN UND IN WELCHER HOEHE SOLLTE DER UNTERNEHMER
SICHERHEIT FORDERN? 150
20.1 ZEITPUNKT 150
20.2 HOEHE 151
21. WIE WIRKEN SICH VORAUSZAHLUNGEN AUF DEN SICHERUNGS-
UMFANG AUS? 151
22. WIE WIRKEN SICH GEGENRECHTE DES BESTELLERS, INSBESON
DERE SOLCHE AUFGRUND MANGELHAFTER WERKLEISTUNG AUS? . 152
22.1 MAENGEL DER WERKLEISTUNG BEGRENZEN DEN
SICHERUNGSANSPRUCH NICHT 152
17
INHALTSVERZEICHNIS
22.2 AUFRECHNUNG NUR MIT ANERKANNTEN
ODER
RECHTSKRAEFTIG FESTGESTELLTEN GEGENFORDERUNGEN 153
22.3 ANSPRUECHE AUF MINDERUNG 153
23. WELCHE MOEGLICHKEITEN HAT DER BESTELLER,
UM EINE
UEBERSICHERUNG DES UNTERNEHMERS ZU VERMEIDEN? 154
24. WIE HAT SICH DER
BESTELLER ZU VERHALTEN, WENN DER UNTER
NEHMER EINE OFFENKUNDIGE *UEBERSICHERUNG"
FORDERT? 154
25. WELCHE ARTEN VON SICHERHEITEN SIND ZUGELASSEN? 155
26. WER HAT DAS WAHLRECHT UNTER
DEN VERSCHIEDENEN
ARTEN DER SICHERHEIT? 156
27. WELCHE SICHERHEIT SOLLTE DER BESTELLER
WAEHLEN? 156
28. WELCHE ANSPRUECHE DARF DER
UNTERNEHMER AN DIE
BUERGSCHAFT STELLEN? 157
29. WIE WIRKT SICH DER ERHALT
EINER SICHERHEIT NACH § 648A
BGB AUF DEN ANSPRUCH
AUF EINRAEUMUNG EINER
BAUHANDWERKERSICHERUNGSHYPOTHEK AUS? 158
30. WIE WIRKT SICH DER ERHALT EINER
BAUHANDWERKERSICHE-
RUNGSHYPOTHEK AUF DEN ANSPRUCH
DES UNTERNEHMERS
NACH § 648A
BGB AUS? 158
31. WIE WIRKEN SICH ABSCHLAGSZAHLUNGEN AUF DIE
BUERGSCHAFT AUS? 159
32. WER MUSS DIE KOSTEN DER SICHERHEIT
TRAGEN? 161
33. GIBT ES AUSNAHMEN VON DER
KOSTENTRAGUNGSPFLICHT DES
UNTERNEHMERS? 162
33.1 UNBEGRUENDETE EINWENDUNGEN DES
BESTELLERS 162
18
INHALTSVERZEICHNIS
33.2 VERMOEGENSFALL DES BESTELLERS 163
33.3 SONSTIGE, VOM BESTELLER ZU VERTRETENDE
UMSTAENDE 163
34. IN WELCHER FORM MUSS DER UNTERNEHMER SICHERHEIT
VERLANGEN
- WELCHE FRIST MUSS ER DEM BESTELLER
SETZEN? 164
35. WELCHE FOLGEN SIND IM GESETZ VORGESEHEN, WENN DER
BESTELLER KEINE ODER KEINE AUSREICHENDE SICHERHEIT
BEIBRINGT? 165
36. WELCHE WEITEREN RECHTSFOLGEN GELTEN, WENN DER
UNTERNEHMER DIE ARBEITEN WEGEN NICHTBEIBRINGUNG
DER SICHERHEIT LEDIGLICH EINSTELLT? 166
36.1 SCHADENSERSATZANSPRUCH 166
36.2 BEIDERSEITIGES LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT 167
37. WELCHE KOSTEN KANN DER UNTERNEHMER GELTEND MACHEN,
WENN ER DEN VERTRAG GEKUENDIGT HAT? 167
38. WIE IST DIE VERGUETUNG NACH § 649 BGB IM EINZELNEN ZU
BERECHNEN, WENN DER UNTERNEHMER BEREITS EIN TEILWERK
ERBRACHT HAT? 168
39. WIE SIND MAENGEL DES TEILWERKS BEI KUENDIGUNG NACH
§ 648A ABS. 5 BGB
ZU BERUECKSICHTIGEN? 169
40. IST FUER DIE FAELLIGKEIT DES VERGUETUNGSANSPRUCHS NACH
KUENDIGUNG DIE ABNAHME DES TEILWERKS ERFORDERLICH? 171
41. WELCHE RECHTSFOLGEN GELTEN, WENN DER BESTELLER KUENDIGT,
WEIL DER UNTERNEHMER WEGEN NICHTBEIBRINGUNG DER
SICHERHEIT DIE LEISTUNG VERWEIGERT? 172
19
INHALTSVERZEICHNIS
42. WANN IST DER SICHERUNGSGEBER ZU EINEM WIDERRUF DER
SICHERHEIT BERECHTIGT? 172
43. WAS KANN DER
UNTERNEHMER GEGENUEBER DEM BESTELLER
TUN, WENN DER SICHERUNGSGEBER
(BANK) SEIN SICHERUNGS
VERSPRECHEN WIDERRUFT? 173
44. WELCHE ANSPRUECHE DES UNTERNEHMERS SIND
DURCH DIE
WIDERRUFENE SICHERHEIT ABGEDECKT? 174
45. WAS KANN DER BESTELLER TUN,
WENN DAS KREDITINSTITUT ODER
DER KREDITVERSICHERER *VERFRUEHT" ZAHLT? 174
46. WANN UND WIE DARF DER UNTERNEHMER
DIE SICHERHEIT
VERWERTEN? 175
46.1 LEISTUNGSPFLICHT VON KREDITINSTITUTEN ODER
KREDITVERSICHERUNGEN 175
46.2 ANDERE SICHERHEITEN 176
47. IST DIE SICHERHEIT NACH
§ 648A BGB INSOLVENZFEST? 176
48. WANN IST DIE
NICHT VERWERTETE SICHERHEIT
ZURUECKZUGEBEN? 177
49. WANN VERJAEHRT DER ANSPRUCH AUF SICHERHEITS
LEISTUNG? 179
ANHANG ZU ABSCHNITT C
MUSTERBRIEFE 181
1. VORBEMERKUNG 181
2. MUSTERBRIEFE FUER DEN UNTERNEHMER 183
2.1 VERLANGEN EINER SICHERHEIT NACH § 648A BGB 183
2.2 ERHOEHUNGSVERLANGEN FUER EINE SICHERHEIT NACH
§ 648A BGB 184
20
INHALTSVERZEICHNIS
2.3 VERHALTEN BEI WIDERRUF EINER BAUHANDWERKER
SICHERUNG DURCH DEN SICHERUNGSGEBER 185
2.4 STELLUNGNAHME ZUM KOSTENERSATZVERLANGEN
DES BESTELLERS 186
3. MUSTERBRIEFE FUER DEN BESTELLER 187
3.1 ABLEHNUNG DER GESTELLUNG EINER BAUHANDWERKER
SICHERUNG 187
3.2 SCHREIBEN AUF EIN UEBERHOEHTES SICHERUNGS
VERLANGEN DES UNTERNEHMERS 188
3.3 VERLANGEN NACH RUECKGABE DER SICHERHEIT 189
4. MUSTER EINER BUERGSCHAFT NACH § 648A BGB 190
ABSCHNITT D
DIE BAUHANDWERKERSICHERUNGSHYPOTHEK, § 648 BGB
1. WELCHE AENDERUNGEN BRINGT DAS GESETZ ZUR BEKAEMPFUNG
DES ZAHLUNGSVERZUGS IM GESCHAEFTSVERKEHR? 193
2. WELCHE BEDEUTUNG HAT DIE BAUHANDWERKERSICHERUNGS-
HYPOTHEK ALS MITTEL ZUR SICHERUNG VON WERKLOHN
FORDERUNGEN? 193
2.1 SICHERHEIT NUR FUER ERBRACHTE BAULEISTUNGEN;
UEBERSCHNEIDUNG MIT § 648A BGB BEI
SICHERUNG ERBRACHTER LEISTUNGEN 193
2.2 ABSCHOEPFUNG DER DURCH DIE BEBAUUNG
ERZIELTEN WERTSTEIGERUNG DES GRUNDSTUECKS 194
2.3 SICHERUNGSHYPOTHEK ALS DRUCKMITTEL 194
2.4 SICHERUNGSHYPOTHEK IST INSOLVENZFEST 195
2.5 SICHERUNGSHYPOTHEK BEI VERKAUF/TEILUNG DES
GRUNDSTUECKS 195
21
INHALTSVERZEICHNIS
2.6 SICHERUNGSHYPOTHEK FUELLT LUECKEN DES
§ 648A BGB 195
2.7 TAKTISCHE HINWEISE 195
3. KANN DER ANSPRUCH AUF
EINRAEUMUNG EINER BAUHAND-
WERKERSICHERUNGSHYPOTHEK VERTRAGLICH AUSGESCHLOSSEN
WERDEN?
196
3.1 AUSSCHLUSS DURCH
INDIVIDUALVEREINBARUNG 196
3.2 AUSSCHLUSS DURCH ALLGEMEINE GESCHAEFTS
BEDINGUNGEN 196
3.2.1 VOR INKRAFTTRETEN DES
FORDERUNGSSICHERUNGS-
GESETZES 196
3.2.2 NACH INKRAFTTRETEN DES FORDERUNGSSICHERUNGS-
GESETZES 197
3.2.3 INTERESSENABWAEGUNG UNTER BERUECKSICHTIGUNG
DER VERWERTUNGSMOEGLICHKEITEN 198
3.2.4 UNZULAESSIGKEIT DES AUSSCHLUSSES BEI NICHT-
ANWENDBARKEIT DES § 648A BGB 198
3.2.5 ANSPRUCH AUF EINTRAGUNG DER BAUHANDWERKSSICHE-
RUNGSHYPOTHEK TROTZ VERTRAGLICHEN AUSSCHLUSSES 198
4. WIE *FUNKTIONIERT" DIE BAUHANDWERKERSICHERUNGS-
HYPOTHEK; WIE WIRD SIE VERWERTET? 199
4.1 INHALT DES ANSPRUCHS AUS § 648 BGB: ABGABE
DER EINTRAGUNGSBEWILLIGUNG; VERWERTUNG DURCH
ZWANGSVERSTEIGERUNG; VERPFLICHTUNG DES
EIGEN
TUEMERS ZUR DULDUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG 199
4.2 SICHERUNG DES ANSPRUCHS
DURCH EINTRAGUNG EINER
VORMERKUNG IM WEGE DER
EINSTWEILIGEN
VERFUEGUNG 199
4.3 TAKTISCHE HINWEISE 200
22
INHALTSVERZEICHNIS
5. AUF WELCHEN GRUNDSTUECKEN KANN DIE SICHERUNGS
HYPOTHEK ODER VORMERKUNG EINGETRAGEN WERDEN? 201
5.1 PFANDGEGENSTAND IST GESAMTES BAUGRUND
STUECK IM PLANUNGSRECHTLICHEN SINNE; ERRICHTUNG
DES BAUWERKS AUF MEHREREN GRUNDSTUECKEN;
ERRICHTUNG DES BAUWERKS AUF NACH DEM WEG
GETEILTEN GRUNDSTUECK 201
5.2 VORAUSSETZUNG:
BESTELLER = GRUNDSTUECKSEIGENTUEMER;
EINTRAGUNG DER BGB-GESELLSCHAFT ALS
GRUNDSTUECKSEIGENTUEMER 202
5.3 BAUWERK UEBERBAUT MEHRERE GRUNDSTUECKE 203
5.4 BAUGRUNDSTUECK IST BEI BEGINN DER BAUARBEITEN
BEREITS GETEILT, INSBESONDERE TEILUNG NACH WEG
1. BEAUFTRAGUNG UEBER TREUHAENDER
2. BAUHERRENGESELLSCHAFT NACH § 705 BGB
3. DOPPELHAUSGRUNDSTUECKE SIND
GETEILT NACH WEG 203
5.5 ANSPRUCH GEGEN OEFFENTLICH-RECHTLICHE BESTELLER 204
5.6 ERBBAURECHT ALS PFANDGEGENSTAND 205
6. WELCHE AUSNAHMEN GIBT ES VON DER ERFORDERLICHEN
IDENTITAET BESTELLER/GRUNDSTUECKSEIGENTUEMER? 205
7. KANN DER BESTELLER DAS SICHERUNGSRECHT DES BAUUNTER
NEHMERS DURCH BLOSSE (NACHTRAEGLICHE) GRUNDSTUECKS
TEILUNG BEEINTRAECHTIGEN? 209
8. WER KANN DAS SICHERUNGSRECHT GELTEND MACHEN? 210
8.1 BEGRIFF *BAUWERK" 210
8.2 BEGRIFF *HERSTELLUNG" (EINES BAUWERKS) 211
8.2.1 BEI NEUBAUTEN 211
8.2.2 BEI ALTBAUTEN 212
8.3 WERKVERTRAGLICHE BEZIEHUNG ZUM BESTELLER 213
8.3.1 IN SACHLICHER HINSICHT 213
23
INHALTSVERZEICHNIS
8.3.2 IN PERSOENLICHER HINSICHT; HIER ARCHITEKTEN,
SONDERFACHLEUTE, STATIKER, BAULEITER,
BAUBETREUER, PROJEKTSTEUERER 214
8.4 SUBUNTERNEHMER 215
9. IST ES FUER DEN
SICHERUNGSANSPRUCH ERFORDERLICH,
DASS DER UNTERNEHMER DIE VERTRAGLICH VEREINBARTEN
BAULEISTUNGEN IM EIGENEN
BETRIEB ERBRINGT? 215
10. HAT DIE ABTRETUNG DER WERKLOHNFORDERUNG
EINFLUSS
AUF DEN SICHERUNGSANSPRUCH DES UNTERNEHMERS? 216
11. WELCHE FORDERUNGEN SIND SICHERUNGSFAEHIG;
WANN UND
IN WELCHER HOEHE
ENTSTEHT DER SICHERUNGSANSPRUCH? 217
11.1 VERGUETUNGSANSPRUECHE FUER BEREITS AUSGEFUEHRTE
WERKLEISTUNGEN/NICHT BLOSSE VORBEREITUNGS
LEISTUNGEN; VERGUETUNGSANSPRUECHE FUER PLANUNGS
LEISTUNGEN?
217
11.2 ANSPRUECHE AUFGRUND VERTRAGSWIDRIGEN
VERHALTENS 218
11.3 VERGUETUNGSANSPRUECHE GEM. §§ 649 BGB,
8 NR.
1 VOB/B FUER NICHT ERBRACHTE LEISTUNGEN? 219
12. KOENNEN AUCH NOCH NICHT
FAELLIGE ODER BEREITS
VERJAEHRTE FORDERUNGEN GESICHERT WERDEN? 220
12.1 ENTSTANDENE, ABER NOCH NICHT FAELLIGE
FORDERUNGEN 220
12.2 VERJAEHRTE FORDERUNGEN 220
13. WIE WIRKEN SICH GEGENRECHTE DES
BESTELLERS, INSBESON
DERE SOLCHE AUFGRUND MANGELHAFTER WERKLEISTUNG AUS? . 221
13.1 GEMINDERTER WERT DER WERKLEISTUNG WEGEN
MAENGEL 221
13.2 AUFRECHNUNG DES BESTELLERS
MIT
GEGENFORDERUNGEN 221
24
INHALTSVERZEICHNIS
13.3 MINDERUNGSBEGEHREN DES BESTELLERS 221
13.4 DARLEGUNGSLAST FUER MAENGELANSPRUECHE NACH
ABNAHME 221
14. WELCHE BEDEUTUNG HABEN SICHERUNGSHYPOTHEK UND
VORMERKUNG FUER GERICHTLICHE INSOLVENZVERFAHREN? 222
14.1 INSOLVENZ DES BESTELLERS 222
14.1.1 ABSONDERUNGSRECHT 222
14.1.2 BEHANDLUNG DER PERSOENLICHEN FORDERUNG 223
14.1.3 ZWANGSVERSTEIGERUNG DURCH DEN INSOLVENZ
VERWALTER 223
14.1.4 RUECKSCHLAGSPERRE DES § 88 INSO 223
14.1.5 WIRKUNG DES ALLGEMEINEN VERAEUSSERUNGSVERBOTS 224
14.1.6 ANFECHTUNGSRECHT DES INSOLVENZVERWALTERS 224
14.1.7 INKONGRUENTE DECKUNG BEI ANSPRUECHEN AUS
§ 649 BGB? 224
14.1.8 WIRKUNG DER VORMERKUNG 225
14.2 ZWANGSVERSTEIGERUNG 225
15. WIE KANN DER ANSPRUCH AUF EINTRAGUNG EINER
SICHERUNGSHYPOTHEK DURCHGESETZT WERDEN? 226
16. KANN DIE
EINTRAGUNG EINER VORMERKUNG ZUR SICHERUNG
DES ANSPRUCHS IM WEGE DER EINSTWEILIGEN VERFUEGUNG
OHNE RECHTSANWALT BEANTRAGT WERDEN? 226
17. WELCHES GERICHT IST FUER DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN
VERFUEGUNG ZUR EINTRAGUNG EINER VORMERKUNG
ZUSTAENDIG? 227
17.1 GERICHT DER HAUPTSACHE 227
17.2 SONDERZUSTAENDIGKEIT DES AMTSGERICHTS BEI
DRINGLICHKEIT 228
25
INHALTSVERZEICHNIS
17.3 SONDERZUSTAENDIGKEIT DES AMTSGERICHTS DER
BELEGENEN SACHE 228
17.4 TAKTISCHE HINWEISE 229
18. MUSS DER ANTRAGSGEGNER VOR BEANTRAGUNG DER EINST
WEILIGEN VERFUEGUNG AUFGEFORDERT WERDEN,
DIE EINTRAGUNG
DER VORMERKUNG ODER DER
SICHERUNGSHYPOTHEK ZU
BEWILLIGEN? 229
19. WELCHE TATSACHENBEHAUPTUNGEN MUSS DIE ANTRAGS
BEGRUENDUNG ENTHALTEN? 230
20. MUSS DIE
IN VERFUEGUNGSVERFAHREN GRUNDSAETZLICH
ERFORDER
LICHE GEFAEHRDUNG DES
ZU SICHERNDEN ANSPRUCHS
AUCH FUER
DIE EINTRAGUNG EINER
VORMERKUNG DARGELEGT WERDEN? 231
21. WIE KOENNEN VERFUEGUNGSANSPRUCH
UND -GRUND
GLAUBHAFT GEMACHT WERDEN? 232
21.1 BEGRIFF DER GLAUBHAFTMACHUNG 232
21.2 MITTEL DER GLAUBHAFTMACHUNG 232
21.3 NOTWENDIGE UNTERLAGEN 233
21.4 TAKTISCHE HINWEISE 234
22. WIE KANN EINE ENTSCHEIDUNG
UEBER DEN ANTRAG OHNE
MUENDLICHE VERHANDLUNG ERREICHT WERDEN? 234
22.1 NUR IN DRINGENDEN
FAELLEN? 234
22.2 TAKTISCHE HINWEISE 235
23. WER HAT DIE KOSTEN
DES VERFUEGUNGS- UND DES
EINTRAGUNGSVERFAHRENS ZU TRAGEN? 235
24. WAS KANN
DER ANTRAGSTELLER GEGEN DIE ABLEHNUNG
SEINES ANTRAGES UNTERNEHMEN? 236
26
INHALTSVERZEICHNIS
25. WIE GEHT ES NACH ERLASS DER EINSTWEILIGEN VERFUEGUNG
WEITER? WELCHE FRISTEN SIND ZU BEACHTEN? 236
25.1 VOLLZIEHUNG DER EINSTWEILIGEN VERFUEGUNG 237
25.2 ZUSTELLUNG DER EINSTWEILIGEN VERFUEGUNG 237
25.3 FRISTEN FUER VOLLZIEHUNG UND ZUSTELLUNG 237
25.4 TAKTISCHE HINWEISE 238
26. WIE KANN SICH DER ANTRAGSGEGNER GEGEN DIE EINSTWEILIGE
VERFUEGUNG WEHREN? 238
26.1 RECHTSBEHELFE/RECHTSMITTEL 238
26.1.1 WIDERSPRUCH 238
26.1.2 ANTRAG AUF FRISTSETZUNG ZUR ERHEBUNG DER
HAUPTSACHEKLAGE 238
26.1.3 ANTRAG AUF AUFHEBUNG WEGEN VERAENDERTER
UMSTAENDE 239
26.1.4 BERUFUNG 239
26.1.5 ANTRAG AUF FRISTSETZUNG ZUR EINLEITUNG
DES RECHTFERTIGUNGSVERFAHRENS 239
26.2 HAUPTSACHEKLAGE = HYPOTHEKENKLAGE;
RECHTSGESTALTENDE WIRKUNG DES AUFHEBENDEN
URTEILS 239
27. KANN DER ANTRAGSGEGNER DIE AUFHEBUNG DER EINST
WEILIGEN VERFUEGUNG ODER DIE KOSTENUEBERWAELZUNG
DURCH UEBERGABE EINER BANKBUERGSCHAFT IN HOEHE DER
GESICHERTEN FORDERUNGEN ERREICHEN? 241
27.1 AUFHEBUNG GEGEN SICHERHEITSLEISTUNG NUR UNTER
BESONDEREN UMSTAENDEN: § 939 ZPO 241
27.2 BERUECKSICHTIGUNG DES § 648A ABS. 4 BGB 241
ANHANG ZU ABSCHNITT
D
1. MUSTER EINES ANTRAGES AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN
VERFUEGUNG 245
27
INHALTSVERZEICHNIS
2. MUSTER EINER VERSICHERUNG AN EIDES STATT 252
3. MUSTER FUER DEN ANTRAG
AUF EINTRAGUNG DER EINSTWEILIGEN
VERFUEGUNG 253
4. MUSTER FUER DEN ANTRAG AUF ZUSTELLUNG
DER EINSTWEILIGEN
VERFUEGUNG 254
5. MUSTER FUER DEN KLAGEANTRAG AUF
BEWILLIGUNG DER
EINTRAGUNG EINER BAUHANDWERKERSICHERUNGSHYPOTHEK,
VERBUNDEN MIT EINER WERKLOHNKLAGE
255
ABSCHNITT E
DAS GESETZ UEBER DIE SICHERUNG
DER BAUFORDERUNGEN
(BAUFORDSIG)
1. WELCHE BEDEUTUNG HAT DAS BAUFORDSIG
FUER DIE
SICHERUNG VON BAUFORDERUNGEN NACH
INKRAFTTRETEN
DES FORDERUNGSSICHERUNGSGESETZES? 259
1.1 BEDEUTUNG DES BAUFORDSIG: DURCHGRIFFSHAFTUNG
GEGEN GESCHAEFTSFUEHRER 259
1.2 NEUERUNGEN DURCH DAS BAUFORDSIG: 259
2. WORIN BESTEHT DER
SCHUTZ DES BAUFORDSIG? 260
2.1 VERWENDUNGSREGELUNG IST SCHUTZGESETZ IM SINNE
DES § 823 ABS. 2 BGB 260
2.2 TAKTISCHER HINWEIS:
MOEGLICHKEIT DES VORBEUGENDEN UNTERLASSUNGS
ANSPRUCHES MIT EINSTWEILIGER VERFUEGUNG 261
3. WELCHER PRAKTISCHE ANWENDUNGSBEREICH BESTEHT
FUER DAS BAUFORDSIG NEBEN DEN
SICHERUNGSMOEGLICH
KEITEN DER §§ 648
UND 648A BGB? 261
28
INHALTSVERZEICHNIS
4. KOENNEN SCHADENSERSATZFORDERUNGEN WEGEN VOR
SAETZLICHER VERLETZUNG DER VERWENDUNGSPFLICHT DES
BAUFORDSIG VERTRAGLICH AUSGESCHLOSSEN WERDEN?
262
5. WAS IST DIE GRUNDLAGE EINER SCHADENSERSATZFORDERUNG
NACH § 1 BAUFORDSIG IN VERBINDUNG MIT § 823 ABS. 2
BGB? 263
5.1 TATBESTAND DES SCHADENSERSATZANSPRUCHS 263
5.2 PRUEFUNGSSCHEMA 263
6. WAS IST UNTER *BAUGELD" ZU VERSTEHEN? 265
7. WANN SIND ZAHLUNGEN, DIE INNERHALB EINER *VERTRAGS
KETTE" GELEISTET WERDEN, GESCHUETZTE BAUGELDER
(ALTERNATIVE 3)? 266
7.1 WER IST *EMPFAENGER" IM SINNE DER VORSCHRIFT? 266
7.2 WANN SIND DIE GELDBETRAEGE IM ZUSAMMENHANG
MIT DER HERSTELLUNG DES BAUES GELEISTET? 267
7.2.1 *IM ZUSAMMENHANG" 267
7.2.2 *GELEISTET" 267
8. WANN WIRD *BAUGELD" GESCHAFFEN, WENN KEIN FALL DER
VERTRAGSKETTE VORLIEGT? (ALTERNATIVEN 1 UND 2) 268
8.1 ALTERNATIVE 1: AUF DEM BAUGRUNDSTUECK GESICHERTE
BAUDARLEHEN 268
8.2 ALTERNATIVE 2: GRUNDSTUECKSEIGENTUEMER IST
GLEICHZEITIG DARLEHENSGEBER 269
9. WELCHE BEDEUTUNG HAT DIE *ZWECKBESTIMMUNG"
DER ZAHLUNGEN FUER DEREN BAUGELDEIGENSCHAFT? 269
10. WIE UND WANN ERHALTEN DARLEHEN IHRE *ZWECK
BESTIMMUNG" UND DAMIT IHRE BAUGELDEIGENSCHAFT
(ALTERNATIVE 1
UND 2)? 270
11. INWIEWEIT SIND AUCH *MODIFIZIERTE BAUDARLEHEN"
BAUGELD? 272
29
INHALTSVERZEICHNIS
12. WELCHE BEWEISERLEICHTERUNGEN GELTEN NACH
DEM
BAUFORDSIG IN BEZUG AUF DIE BAUGELDEIGENSCHAFT? 273
12.1 ZAHLUNGEN NACH BAUFORTSCHRITT
(RATENZAHLUNGSPLAN) 273
12.2 ABSCHLAGSZAHLUNGEN 275
12.3 ALLGEMEINE UMKEHR DER
BEWEISLAST 275
12.4 MODIFIZIERTE BAUDARLEHEN 276
13. WER WIRD ALS BAUGLAEUBIGER
DURCH DIE VERWENDUNGS
PFLICHT DES BAUFORDSIG
GESCHUETZT? 277
13.1 HERSTELLUNG DES
BAUES ODER UMBAUES 277
13.2 HERSTELLUNG AUFGRUND EINES WERK-,
DIENST- ODER
KAUFVERTRAGES 278
13.2.1 WERKVERTRAG 278
13.2.2 DIENSTVERTRAG 280
13.2.3 KAUFVERTRAG 280
13.2.4 KEINE BAUGLAEUBIGER:
KAUFMAENNISCHE
BAUBETREUER? 280
14. KOENNEN AUCH SOGENANNTE
NACHMAENNER
(SUBUNTERNEHMER) BAUGLAEUBIGER SEIN? 281
15. WELCHE FORDERUNGEN DER BAUGLAEUBIGER SIND
GESCHUETZT? 281
15.1 VERGUETUNGSANSPRUECHE 281
15.2 SCHADENSERSATZPFLICHTIGER IST NICHT AUFTRAGGEBER 282
15.3 VORAUSZAHLUNGEN 282
15.4 VERZUGSZINSEN, RECHTSVERFOLGUNGSKOSTEN 282
16. MUSS DAS GESAMTE
BAUGELD ZUR BEFRIEDIGUNG DER
BAUGLAEUBIGER VERWENDET WERDEN? 283
16.1 ENTNAHMERECHT, WENN DER EMPFAENGER SELBST AN
DER HERSTELLUNG BETEILIGT
IST 283
16.1.1 BEGRIFF: SELBST AN DER HERSTELLUNG BETEILIGT 284
30
INHALTSVERZEICHNIS
16.1.2 BEGRIFF: AUSLAGEN 285
16.1.3 ZEITPUNKT DER EIGENLEISTUNGEN 285
16.1.4 BAUGELDEIGENSCHAFT, WENN KEINE ENTNAHME 285
16.1.5 HINWEIS AUF *PRO-RATA"-FAELLE 285
16.1.6 RANGFOLGE ENTNAHMERECHT/VERWENDUNGSPFLICHT? 285
16.2 BEFRIEDIGUNG AUS ANDEREN MITTELN 287
16.3 MEHRWERTSTEUERANTEILE 287
16.4 SUBUNTERNEHMER 287
17. SIND AUCH NOCH NICHT FAELLIGE ODER SCHON VERJAEHRTE
FORDERUNGEN GESCHUETZT? 288
17.1 NUR FAELLIGE FORDERUNGEN 288
17.2 MIT EINSCHRAENKUNGEN AUCH VERJAEHRTE
FORDERUNGEN 288
17.3 VERJAEHRUNG DES SCHADENSERSATZANSPRUCHES 289
18. WER IST EIN BAUGELDEMPFAENGER? 289
19. WIE HAT DER BAUGELDEMPFAENGER DAS ERHALTENE
BAUGELD ZU SCHUETZEN? 293
20. WIE HAT DER BAUGELDEMPFAENGER DAS ERHALTENE
BAUGELD ZU VERWENDEN? 295
21. SIND DIE BAUGLAEUBIGER VON DEN BAUGELDEMPFAENGERN
IN DER
REIHENFOLGE DER ZEITLICHEN ABFOLGE DER BAU
LEISTUNGEN ZU BEFRIEDIGEN? 296
21.1 GRUNDSAETZLICH NEIN 296
21.2 AUSNAHME: BESCHRAENKUNG DES BAUGELD
EMPFAENGERS IN SEINER VERFUEGUNGSBEFUGNIS 297
21.3 AUSNAHME BEI *PRO-RATA"-FAELLEN, WENN DER BAU
GELDEMPFAENGER SELBST AN DER HERSTELLUNG DES
BAUES BETEILIGT IST 297
31
INHALTSVERZEICHNIS
22. SIND BAUGELDEMPFAENGER FUER
DIE (WEITERE) ZWECKGEMAESSE
VERWENDUNG DER AN DIE NACHMAENNER WEITERGELEITETEN
BAUGELDER VERANTWORTLICH? 299
23. WER HAT ZU BEWEISEN, DASS GEGEN DIE
VERWENDUNGSPFLICHT VERSTOSSEN WURDE? 299
24. HAT DER BAUGLAEUBIGER HINSICHTLICH DES
BAUGELDES UND
SEINER VERWENDUNG EIN EINSICHTSRECHT
IN BUCHHALTUNGS
UNTERLAGEN UND EINEN AUSKUNFTSANSPRUCH? 300
24.1 EINSICHTSRECHT 300
24.2 AUSKUNFT UND RECHNUNGSLEGUNG 301
25. WER IST SCHULDNER DER
SCHADENSERSATZFORDERUNG? 301
25.1 VERTRETUNGSBERECHTIGTE ORGANE DER JURISTISCHEN
PERSONEN ODER PERSONENGESELLSCHAFTEN 301
25.2 SELBSTSTAENDIG VERFUEGUNGSBEFUGTE IM RAHMEN
DES UEBERTRAGENEN AUFGABENBEREICHES 301
25.3 ANSTIFTER/BEIHELFER 302
25.4 VERRICHTUNGSGEHILFEN 302
26. WELCHE VERSCHULDENSFORM MUSS FUER DIE
ENTSTEHUNG
DES SCHADENSERSATZANSPRUCHES VORLIEGEN? 302
26.1 VERTRAGSKETTE (ALTERNATIVE 3, SIEHE ZIFFER 7) 303
26.2 UEBRIGE FAELLE (ALTERNATIVEN 1 UND 2, SIEHE ZIFFER 8). 304
27. KANN SICH DER
BAUGELDEMPFAENGER MIT ERFOLG DARAUF
BERUFEN, DASS ER DIE
VORSCHRIFTEN DES BAUFORDSIG
NICHT KANNTE? 305
28. WAS IST ZUR
VORBEREITUNG EINER SCHADENSERSATZKLAGE
ZU UNTERNEHMEN? 305
32
INHALTSVERZEICHNIS
29. IST FUER DIE SCHADENSERSATZFORDERUNG VORAUSSETZUNG,
DASS DER BAUGELDEMPFAENGER IN INSOLVENZ GERATEN IST
ODER SEINE ZAHLUNGEN EINGESTELLT HAT? 306
30. IST FUER DIE DURCHSETZUNG DES SCHADENSERSATZANSPRUCHS
DIE KENNTNIS DER GENAUEN HOEHE DER EMPFANGENEN
BAUGELDER ERFORDERLICH? 307
31. WER DARF ZWECKGEBUNDENES BAUGELD PFAENDEN? 308
32. UNTERLIEGT DIE GEWAEHRUNG VON BAUGELD DER
INSOLVENZANFECHTUNG? 308
33. WIE WIRKT SICH DIE MOEGLICHKEIT DER INSOLVENZANFECHTUNG
AUF DIE KAUSALITAET ZWISCHEN SCHAEDIGENDER HANDLUNG
UND SCHADEN AUS? 309
ANHANG ZU ABSCHNITT
E
I. VORBEMERKUNG 311
II. MUSTER FUER EINE AUFFORDERUNG, EINSICHT IN DEN BAU
VERTRAG UND IN DIE ZAHLUNGSBELEGE ZU GEWAEHREN 313
III. MUSTER EINER KLAGE AUF SCHADENSERSATZ WEGEN
ZWECKWIDRIGER VERWENDUNG VON BAUGELDERN, DIE IN
EINER VERTRAGSKETTE BEZAHLT WURDEN 315
ABSCHNITT F
GESETZESTEXTE
I. AUSZUEGE AUS DEM BGB 325
II. GESETZ UEBER DIE SICHERUNG DER BAUFORDERUNGEN
(BAUFORDSIG) 356
33
INHALTSVERZEICHNIS
III. EINFUEHRUNGSGESETZ ZUM BUERGERLICHEN GESETZBUCH
(EGBGB) 357
IV. STRAFGESETZBUCH 358
ABKUERZUNGS- UND LITERATURVERZEICHNIS 361
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