Rechtlichs vnd zu dieser Zeit hoch nothwendiges Bedencken vber die Frag, Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinss angelegt: den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwantzig Batzen wie damaln im Röm. Reich bräuchig, also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert vnd zwantzig Gulden, ob er schuldig wann ihme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet, den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, vnd also für seine hundert dargelegte Reichsthaler allein vier vnd zwantzig oder nur zwantzig zu empfahen
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: So wohl in der Theoric als Practica erfahrner vnd berühmbter Rechtsgelehrter (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:Latin
German
Veröffentlicht: In Erffurt Gedruckt in Verlegung Johan Birckners [162-?]
Schlagworte:
Online-Zugang:BSB01
FHI01
IOS01
LCO01
SBR01
UBA01
UBM01
UBR01
UBT01
UEI01
UER01
Volltext
Beschreibung:"Quæstio utrùm solutio tali valore monetæ qui publicà lege constitutus est fieri debeat ...": p. [25]-[28]. - Date of publication from Kress Lib. - Goldsmiths'-Kress no. 00480.2. - OCLC, 20892150. - Reproduction of original from Kress Library of Business and Economics, Harvard University
Beschreibung:Online-Ressource 19 cm
Format:Full text online

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