Arbeitszeit in Frage und Antwort: die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte
Gespeichert in:
Hauptverfasser: | , , |
---|---|
Format: | Buch |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Frankfurt am Main
Bund-Verlag
[2023]
|
Schriftenreihe: | aktiv in der Betriebs- und Personalrat
|
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis |
Beschreibung: | Auf dem Umschlag: "Mit Hinweisen zur Arbeitszeiterfassung nach BAG und EuGH" |
Beschreibung: | 282 Seiten Diagramme 21 cm, 380 g |
ISBN: | 9783766369758 376636975X |
Internformat
MARC
LEADER | 00000nam a2200000 c 4500 | ||
---|---|---|---|
001 | BV048807916 | ||
003 | DE-604 | ||
005 | 20240304 | ||
007 | t | ||
008 | 230209s2023 gw |||| |||| 00||| ger d | ||
015 | |a 20,N20 |2 dnb | ||
016 | 7 | |a 1209767244 |2 DE-101 | |
020 | |a 9783766369758 |c Broschur : circa EUR 29.00 (DE), circa EUR 29.90 (AT) |9 978-3-7663-6975-8 | ||
020 | |a 376636975X |9 3-7663-6975-X | ||
024 | 3 | |a 9783766369758 | |
028 | 5 | 2 | |a Bestellnummer: 376636975 |
035 | |a (OCoLC)1372485086 | ||
035 | |a (DE-599)DNB1209767244 | ||
040 | |a DE-604 |b ger |e rda | ||
041 | 0 | |a ger | |
044 | |a gw |c XA-DE-HE | ||
049 | |a DE-Bo133 |a DE-703 | ||
084 | |a QV 300 |0 (DE-625)142148: |2 rvk | ||
084 | |8 1\p |a 340 |2 23sdnb | ||
100 | 1 | |a Wirlitsch, Michael D. |e Verfasser |0 (DE-588)1236298284 |4 aut | |
245 | 1 | 0 | |a Arbeitszeit in Frage und Antwort |b die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte |c Michael D. Wirlitsch/Anja Reinke/Simone Breyer |
264 | 1 | |a Frankfurt am Main |b Bund-Verlag |c [2023] | |
264 | 4 | |c © 2023 | |
300 | |a 282 Seiten |b Diagramme |c 21 cm, 380 g | ||
336 | |b txt |2 rdacontent | ||
337 | |b n |2 rdamedia | ||
338 | |b nc |2 rdacarrier | ||
490 | 0 | |a aktiv in der Betriebs- und Personalrat | |
500 | |a Auf dem Umschlag: "Mit Hinweisen zur Arbeitszeiterfassung nach BAG und EuGH" | ||
650 | 0 | 7 | |a Arbeitsrecht |0 (DE-588)4002769-7 |2 gnd |9 rswk-swf |
650 | 0 | 7 | |a Arbeitszeit |0 (DE-588)4130587-5 |2 gnd |9 rswk-swf |
651 | 7 | |a Deutschland |0 (DE-588)4011882-4 |2 gnd |9 rswk-swf | |
653 | |a Interessenvertretung | ||
653 | |a Personalrat | ||
653 | |a Betriebsrat | ||
655 | 7 | |0 (DE-588)4048476-2 |a Ratgeber |2 gnd-content | |
689 | 0 | 0 | |a Deutschland |0 (DE-588)4011882-4 |D g |
689 | 0 | 1 | |a Arbeitszeit |0 (DE-588)4130587-5 |D s |
689 | 0 | 2 | |a Arbeitsrecht |0 (DE-588)4002769-7 |D s |
689 | 0 | |5 DE-604 | |
700 | 1 | |a Reinke, Anja |e Verfasser |0 (DE-588)1279985232 |4 aut | |
700 | 1 | |a Breyer, Simone |e Verfasser |0 (DE-588)1279985682 |4 aut | |
710 | 2 | |a Bund-Verlag |0 (DE-588)5167081-1 |4 pbl | |
856 | 4 | 2 | |m B:DE-101 |q application/pdf |u https://d-nb.info/1209767244/04 |3 Inhaltsverzeichnis |
856 | 4 | 2 | |m DNB Datenaustausch |q application/pdf |u http://bvbr.bib-bvb.de:8991/F?func=service&doc_library=BVB01&local_base=BVB01&doc_number=034073922&sequence=000001&line_number=0001&func_code=DB_RECORDS&service_type=MEDIA |3 Inhaltsverzeichnis |
999 | |a oai:aleph.bib-bvb.de:BVB01-034073922 | ||
883 | 1 | |8 1\p |a vlb |d 20200508 |q DE-101 |u https://d-nb.info/provenance/plan#vlb |
Datensatz im Suchindex
_version_ | 1804184889848758272 |
---|---|
adam_text | INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT
...........................................................................................
5
ABKUERZUNGSVERZEICHNIS
..................................................................
29
AUTORENVERZEICHNIS
........................................................................
35
LITERATURVERZEICHNIS
........................................................................
37
A.
EINLEITUNG
I.
EINTEILUNG
DES
ARBEITSZEITRECHTS
...................................
39
II.
DIE
OEFFENTLICH-RECHTLICHE
NATUR
DES
ARBEITSZEITGESETZES
..
41
III.
AUFBAU
DES
ARBEITSZEITGESETZES
.....................................
41
IV.
ZIEL DES
ARBEITSZEITGESETZES
...........................................
42
V
ARBEITSZEIT
IM
SINNE
DES
ARBZG
................................
43
VI.
ARBEITSZEIT
IM
SINNE
DES
BETRVG/BPERSVG
............
47
VII.
ARBEITSZEIT
IM
SINNE
DER
EU-ARBEITSZEITRICHTLINIE
..
48
VIII.
AUFZEICHNUNGSPFLICHT
DER
ARBEITSZEIT
..........................
48
B.
GELTUNGSBEREICH
DES
ARBZG
I.
RAEUMLICHER
GELTUNGSBEREICH
/
TERRITORIALITAETSPRINZIP
....
50
1.
WO
GILT
DAS
DEUTSCHE
ARBZG?
.....................................
50
2.
GILT
DAS
DEUTSCHE
ARBZG
AUCH
BEI
AUSSCHLIESSLICH
IM
AUSLAND
ERBRACHTER
ARBEITSLEISTUNG?
..................
50
3.
GIBT
ES
AUSNAHMEN
VOM
TERRITORIALITAETSPRINZIP?
....
51
II.
PERSOENLICHER
GELTUNGSBEREICH
.............................................
52
1.
FUER
WEN
GILT
DAS
ARBZG?
.............................................
52
2.
GILT
DAS
ARBZG
FUER
ALLE
ARBEITNEHMER?
.....................
52
3.
WER
IST
KEIN
ARBEITNEHMER
IM
SINNE
DES
ARBZG?
...
53
4.
WIE
WIRD
GEPRUEFT,
OB
DAS
ARBZG
FUER EINEN
KONKRETEN
ARBEITNEHMER
GILT
ODER
NICHT?
..........
54
5.
VERTRITT
DER
BETRIEBSRAT
AUCH
LEITENDE
ANGESTELLTE?
...
54
7
C.
GRUNDLEGENDE
REGELUNGEN
ZUR
ALLGEMEINEN
ARBEITSZEIT
I.
GRUNDBEGRIFFE
DER
ARBEITSZEIT
56
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
ARBEITSZEIT?
.........................
56
2.
WANN
BEGINNT
DIE
ARBEITSZEIT?
...................................
56
3.
WELCHE
TAETIGKEITEN
GEHOEREN
ZUR
ARBEITSZEIT?
............
57
II.
LAGE
DER
ARBEITSZEIT
............................................................
60
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
LAGE
DER
ARBEITSZEIT?
..........
60
2.
WO
WIRD
DIE
LAGE
DER
ARBEITSZEIT
FESTGELEGT?
..............
60
3.
WIE
KANN
DIE
ARBEITSZEIT
AUF
DIE
WOCHENTAGE
VERTEILT
WERDEN?
.....................................................
60
4.
KANN
DER
ARBEITGEBER
DIE
LAGE
DER
ARBEITSZEIT
EINSEITIG
FESTLEGEN?
.................................................
61
5.
BESTEHT
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT
FUER
DEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT?
...................................................
61
III.
DAUER
DER
ARBEITSZEIT
..........................................................
62
1.
WAS
IST
VERTRAGLICH
GESCHULDET?
....................................
62
2.
WO
STEHT
GESCHRIEBEN,
WIE
LANGE
TAEGLICH
ZU
ARBEITEN
IST?
..........................................................................
62
3.
WIE
KANN
DIE
DAUER
DER
ARBEITSZEIT
GEREGELT
WERDEN?
WELCHE
EINSCHRAENKUNGEN
GIBT
ES?
........
63
4.
UNTERLIEGT
DIE
DAUER
DER
ARBEITSZEIT
DEM
DIREKTIONSRECHT?
...................................................
64
5.
UNTERLIEGT
DIE
DAUER
DER
ARBEITSZEIT
DER
MITBESTIMMUNG?
...................................................
65
IV.
HOECHSTARBEITSZEITEN
UND
AUSGLEICHSZEITRAEUME
...................
65
1.
WIE
VIELE
STUNDEN
DARF
PRO
TAG
MAXIMAL
GEARBEITET
WERDEN?
...................................................................
65
2.
WIE
VIELE
STUNDEN
DARF
PRO
WOCHE
HOECHSTENS
GEARBEITET
WERDEN?
...............................................
65
3.
WAS
IST
EIN
WERKTAG
IM
SINNE
DES
GESETZES?
...............
65
4.
WIE
ERFOLGT
EINE
VERLAENGERUNG
DER
WERKTAEGLICHEN
ARBEITSZEIT?
.............................................................
66
5.
IN
WELCHEM
ZEITRAUM
IST
EIN
AUSGLEICH
MOEGLICH?.
...
66
6.
SIND
FREIE
TAGE
IN
DEN
AUSGLEICHSZEITRAUM
EINZU
BEZIEHEN?
...............................................................
67
7.
SIND
ABWEICHUNGEN
VON
DEN
HOECHSTZEITEN
ZULAESSIG?
67
8.
WAS
PASSIERT
BEI
VERSTOESSEN
GEGEN
DIE
HOECHST
ARBEITSZEITGRENZEN?
67
9.
BESTEHEN
SONDERREGELN
FUER
BESTIMMTE
PERSONEN
GRUPPEN?
.................................................................
68
8
10.
WELCHE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
HABEN
BETRIEBSRAT
UND
PERSONALRAT?
....................................................
68
V.
RUHEPAUSEN
..........................................................................
69
1.
WAS
SIND
RUHEPAUSEN?
.................................................
69
2.
WAS
IST
DER
ZWECK
VON
RUHEPAUSEN?
..........................
69
3.
WIE
LANG
MUSS
EINE
RUHEPAUSE
MINDESTENS
SEIN?
...
70
4.
WAS
SIND
KEINE
RUHEPAUSEN
NACH
DEM
ARBZG?
........
70
5.
WAS
GILT
FUER RAUCHERPAUSEN?
........................................
71
6.
WIE
LANG
DARF
DIE
PAUSE
HOECHSTENS
SEIN?
....................
71
7.
WELCHE
SONDERREGELUNGEN
GELTEN
BEI
BESONDEREN
ARBEITNEHMERGRUPPEN?
.......................................
72
8.
WELCHE
RECHTSMITTEL
STEHEN
BEI
VERSTOSS
GEGEN
DIE
RUHEPAUSEN
ZUR
VERFUEGUNG?
................................
72
9.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
BEI
RUHEPAUSEN
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
..................................
73
10.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
BEI
RAUCHERPAUSEN
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
..............
73
VI.
.....
RUHEZEIT
................................................................................
74
1.
WAS
IST
UNTER
RUHEZEIT
ZU
VERSTEHEN?
..........................
74
2.
WELCHE
AUSWIRKUNGEN
HAT
EINE
(KURZZEITIGE)
RUHE
ZEITUNTERBRECHUNG?
GIBT
ES
EINE
BAGATELLGRENZE?
..
75
3.
WELCHE
AUSNAHMEN
ZUR
RUHEZEIT
VON
MINDESTENS
11
STUNDEN
GIBT
ES?
75
4.
WELCHE
BRANCHENBEZOGENEN
RUHEZEITVERKUERZUNGEN
SIEHT
DAS
ARBZG
VOR?
...........................................
76
5.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GELTEN
FUER
KRANKENHAEUSER
UND
ANDERE
BEHANDLUNGS-,
PFLEGE
UND
BETREUUNGS
EINRICHTUNGEN?
.......................................................
76
6.
KANN
DIE
RUHEZEIT
DURCH
TARIFVERTRAEGE
ODER
BETRIEBS
UND
DIENSTVEREINBARUNGEN
VERKUERZT
WERDEN?
...................................................................
77
7.
KANN
DIE
RUHEZEIT
DURCH
EINE
BEHOERDE
VERKUERZT
WERDEN?
...................................................................
78
8.
KANN
DIE
RUHEZEIT
IN
EINEM
NOTFALL
VERKUERZT
WERDEN?
78
9.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GELTEN
FUER
JUGENDLICHE?
.........
78
10.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GELTEN
FUER
WERDENDE
UND
STILLENDE
MUETTER?
........................................
79
VII.
...
KRANKHEIT
UND
ARBEITSZEIT
...................................................
79
1.
WIE
WIRD
DIE
ENTGELTFORTZAHLUNG
IM
KRANKHEITSFALL
BERECHNET?
79
9
2.
WAS
IST
DIE
MASSGEBENDE
REGELMAESSIGE
ARBEITSZEIT
IM
SINNE
DES
ENTGFG?
...........................................
80
3.
WAS
IST
ZU
GRUNDE
ZU
LEGEN,
WENN
IMMER
MEHR
GEARBEITET
WURDE,
ALS
IM
VERTRAG
VORGESEHEN?
....
80
4.
....
WAS
GILT
BEI
SCHICHTARBEIT?
...........................................
81
5.
WIE
WIRD
DER
ENTGELTAUSFALL
BEI
GLEITZEIT
BESTIMMT?
.
81
6.
WAS
GESCHIEHT
BEI
SAISONALEN
SCHWANKUNGEN?
81
VIII.
URLAUB
82
1.
HAT
JEDER
ARBEITNEHMER
ANSPRUCH
AUF
URLAUB?
82
2.
WIE
LANG
IST
DER
GESETZLICHE
MINDESTURLAUB?
82
3.
WIE
WIRD
DER
URLAUBSANSPRUCH
BEI
UNREGELMAESSIGER
VERTEILUNG
AUF
DIE
WOCHENTAGE
BERECHNET?
........
83
4.
WIE
BERECHNET
SICH
DER
URLAUB
FUER
TEILZEITBESCHAEFTIGTE?
.............................................
84
5.
WELCHE
ARBEITSZEIT
WIRD
BEI
URLAUB
AUF
DEM
ARBEITSZEITKONTO
GUTGESCHRIEBEN?
........................
84
6.
AB
WANN
KANN
DER
ARBEITNEHMER
SEINEN
GESETZLICHEN
URLAUBSANSPRUCH
GELTEND
MACHEN?
.
85
7.
....
WER
DARF
DIE
ZEITLICHE
LAGE
DES
URLAUBS
FESTLEGEN?
...
85
8.
WAS
KANN
DER
ARBEITNEHMER
TUN,
WENN
DER
ARBEITGEBER
DEN
URLAUBSANTRAG
ABLEHNT?
............
85
9.
KANN
DER
ARBEITGEBER
BEREITS
GEWAEHRTEN
URLAUB
VOR
URLAUBSANTRITT
WIDERRUFEN?
..................................
85
10.
WAS
KANN
DER
ARBEITNEHMER
TUN,
WENN
DER
ARBEIT
GEBER
EINEN GEWAEHRTEN
URLAUB
EINSEITIG
WIDERRUFT?
..
86
11.
KANN
DER
ARBEITGEBER
BESCHAEFTIGTE
AUS
DEM
URLAUB
ZURUECKRUFEN?
.........................................................
86
12.
MUSS
DER
ARBEITNEHMER
WAEHREND
DES
URLAUBS
ERREICHBAR
SEIN?
.....................................................
87
13.
GIBT
ES
EINEN
ZEITLICHEN
RAHMEN,
IN
DEM
DER
URLAUB
ZU
VERBRAUCHEN
IST?
..................................
87
14.
MUSS
DER
URLAUBSANSPRUCH
IN
FORM
VON
FREIZEIT
GEWAEHRT
UND
GENOMMEN
WERDEN?
......................
88
15.
WIE
HOCH
IST
DAS
URLAUBSENTGELT
UND
WANN
MUSS
ES
GEZAHLT
WERDEN?
.....................................................
88
16.
DARF
DER
ARBEITNEHMER
WAEHREND
SEINES
URLAUBS
EINER
ERWERBSTAETIGKEIT
NACHGEHEN?
......................
89
17.
WAS
IST,
WENN
DER
ARBEITNEHMER
WAEHREND
SEINES
URLAUBS
ERKRANKT?
.................................................
89
18.
HAT DER
BETRIEBS
BZW.
PERSONALRAT
BEIM
URLAUB
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
..........................................
90
10
D.
ABWEICHENDE
REGELUNGEN
ZUR
ALLGEMEINEN
ARBEITSZEIT
I.
MEHRARBEIT
UND UEBERSTUNDEN
91
1.
WAS
IST
MEHRARBEIT
UND
WAS
SIND
UEBERSTUNDEN?
....
91
2.
WIE
VIEL
MEHRARBEIT
IST
UND
WIE
VIELE
UEBERSTUNDEN
SIND
ERLAUBT?
91
3.
DARF
JEDER
MEHRARBEIT
ODER
UEBERSTUNDEN
LEISTEN?
...
92
4.
KANN
DER
ARBEITGEBER
MEHRARBEIT
ODER
UEBERSTUNDEN
EINSEITIG
ANORDNEN?
........................
92
5.
WIE
KANN
MEHRARBEIT
VEREINBART
WERDEN?
..................
93
6.
BESTEHT
BEI
DER
ANORDNUNG
VON
MEHRARBEIT
ODER
UEBERSTUNDEN
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
..........
93
7.
MUSS
MEHRARBEIT
VERGUETET
WERDEN?
...........................
94
8.
MUESSEN
UEBERSTUNDEN
VERGUETET
WERDEN?
.....................
94
9.
KOENNEN
UEBERSTUNDEN
PAUSCHAL
ABGEGOLTEN
WERDEN?
95
10.
WIE
KANN
DER
ARBEITNEHMER
DIE
VERGUETUNG
VON
UEBERSTUNDEN
EINKLAGEN?
96
II.
SONN
UND
FEIERTAGSARBEIT
...................................................
96
1.
WELCHE
TAGE
GELTEN
ALS
FEIERTAGE?
...............................
96
2.
IST
SONN
UND
FEIERTAGSARBEIT
ERLAUBT?
........................
98
3.
DARF
MAN
AN
REIN
KIRCHLICHEN
FEIERTAGEN
AUS
RELIGIOESEN
GRUENDEN
DER
ARBEIT
FERNBLEIBEN?
......
98
4.
IST
FREIWILLIGE
SONN
UND
FEIERTAGSARBEIT
ERLAUBT?
....
98
5.
....
FUER
WEN
GILT
DIE
SONN
UND
FEIERTAGSRUHE?
99
6.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
VERGUETUNG,
WENN
ER
WEGEN
EINES
FEIERTAGS
NICHT
ARBEITET?
.................................................................
99
7.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
EINEN
SONN
ODER
FEIERTAGSZUSCHLAG?
............................
99
8.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT
BEI
SONN
UND
FEIERTAGSARBEIT?
.....................................................
100
III.
NACHT
UND
SCHICHTARBEIT
.....................................................
100
1.
WARUM
IST
NACHT
UND
SCHICHTARBEIT
IM
ARBZG
EIN
ZENTRALES
ANLIEGEN?
...............................................
100
2.
WAS
SAGT
DAS
EU-RECHT
ZU
NACHT
UND
SCHICHTARBEIT?
102
3.
WAS
IST
NACHTARBEIT
UND
WER
GILT
ALS
NACHTARBEIT
NEHMER?
.................................................................
103
4.
DARF
JEDER
ARBEITNEHMER
NACHTARBEIT
LEISTEN?
...........
103
5.
WAS
IST
SCHICHTARBEIT?
....................................................
104
6.
WER GILT
ALS
SCHICHTARBEITNEHMER
................................
105
11
7.
IST
DER
ARBEITNEHMER
VERPFLICHTET,
SCHICHT
ODER
NACHTARBEIT
ZU
LEISTEN?
..........................................
105
8.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
BESCHAEFTIGUNG
IN
NACHT
UND
SCHICHTARBEIT?
......
105
9.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
EINE
BESTIMMTE
GESTALTUNG
SEINER
SCHICHTEN?
............
105
10.
WIE
HOCH
IST
DIE
WERKTAEGLICHE
HOECHSTARBEITSZEIT
VON
NACHTARBEITNEHMERN?
............................................
106
11.
HABEN
NACHTARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
EINE
ARBEITSMEDIZINISCHE
UNTERSUCHUNG?
....................
106
12.
KOENNEN
NACHTARBEITNEHMER
VERPFLICHTET
WERDEN
SICH
UNTERSUCHEN
ZU
LASSEN?
..................................
107
13.
WER
TRAEGT
DIE
KOSTEN
DER
UNTERSUCHUNG?
....................
107
14.
KANN
EIN
NACHTARBEITNEHMER
DIE
UMSETZUNG
AUF
EINEN
TAGESARBEITSPLATZ
VERLANGEN?
......................
107
15.
IST
DER
ARBEITGEBER
VERPFLICHTET
ZUSCHLAEGE
FUER
NACHTARBEIT
ZU
ZAHLEN?
..........................................
108
16.
WIE
HOCH
IST
DER
FREIZEIT
BZW.
GELDAUSGLEICH?
..........
108
17.
WIE
KANN
DER
AUSGLEICHSANSPRUCH
GELTEND
GEMACHT
WERDEN?
...................................................................
109
18.
HABEN
NACHTARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
BETRIEBLICHE
WEITERBILDUNGEN
UND
AUFSTIEGS
FOERDERNDE
MASSNAHMEN?
........................................
109
19.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
EINFUEHRUNG
VON
SCHICHT
UND
NACHTARBEIT
ZU?
..............................
110
20.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
ARBEITSMEDIZINI
SCHEN
UNTERSUCHUNG
ZU?
.......................................
110
21.
KANN
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
DEN
NACHT
ARBEITNEHMER
ZU
EINER
ARBEITSMEDIZINISCHEN
UNTERSUCHUNG
VERPFLICHTEN?
111
22.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
UMSETZUNG
AUF
EINEN
TAGESARBEITSPLATZ
ZU?
..................................
111
23.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DES
AUSGLEICHS
FUER
DIE
NACHTARBEIT
ZU?
.....................................................
111
24.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
BETRIEBLICHEN
WEITERBILDUNG
UND
AUFSTIEGSFOERDERUNG
ZU?
........
111
12
IV.
ARBEIT
AUF
ABRUF
..................................................................
112
1.
WAS
BEDEUTET
ARBEIT
AUF
ABRUF?
......................
112
2.
IST
EINE
KOMBINATION
VON
MINDESTARBEITSDAUER
UND
ZUSAETZLICH
ABRUFBARER
ARBEITSZEIT
ZULAESSIG?
........
112
3.
WIE
HOCH
IST
DIE
WOECHENTLICHE
BZW.
TAEGLICHE
ARBEITSZEIT
DERARTIGER
ARBEITSVERHAELTNISSE?
........
112
4.
ERHAELT
DER
ARBEITNEHMER
EIN
REGELMAESSIGES
ARBEITS
ENTGELT?
...................................................................
114
5.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINES
ABRUFARBEITSVER
HAELTNISSES
ANSPRUCH
AUF
ENTGELTFORTZAHLUNG
IM
KRANKHEITSFALL?
.......................................................
114
6.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINES
ABRUFARBEITSVERHAELTNIS
SES
ANSPRUCH
AUF
FEIERTAGS
UND
URLAUBSVERGUETUNG?
114
7.
WIE
WEIT
IM
VORAUS
MUSS
DER
ARBEITGEBER
DEN
ARBEITSEINSATZ
FESTLEGEN?
......................................
115
8.
KANN
DER
ARBEITSABRUF
NACH
ZUGANG
BEIM
ARBEIT
NEHMER
EINSEITIG
VOM
ARBEITGEBER
GEAENDERT
ODER
WIDERRUFEN
WERDEN?
.............................................
116
9.
KANN
DURCH
ARBEITSVERTRAG
VON
§
12
TZBFG
ABGEWICHEN
WERDEN?
.............................................
116
10.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBESTIM
MUNGSRECHT
BEZUEGLICH
ARBEIT
AUF
ABRUF?
.............
116
11.
KANN
IM
TARIFVERTRAG
VON
§
12
TZBFG
ABGEWICHEN
WERDEN?
...................................................................
116
V
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
BEREITSCHAFTSDIENST
.....................
117
1.
....
WELCHE
FORMEN
DER
BEREITSCHAFT
GIBT
ES?
....
117
2.
....
WAS
IST
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
IST
DIES
ARBEITSZEIT?
.
117
3.
....
WAS
IST
BEREITSCHAFTSDIENST
UND
IST
DIES
ARBEITSZEIT?
.
118
4.
....
WERDEN
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
BEREITSCHAFTSDIENST
VERGUETET?
......................................................
118
5.
GELTEN
FUER
DIE
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
DEN
BEREIT
SCHAFTSDIENST
DIE
VORSCHRIFTEN
DES
ARBZG?
........
119
6.
KANN
MITTELS
TARIFVERTRAG
ODER
BETRIEBS
ODER
DIENSTVEREINBARUNG
VON
DEN
VORSCHRIFTEN
DES
ARBZG
ABGEWICHEN
WERDEN?
................................
119
7.
GELTEN
FUER
BEREITSCHAFTSDIENSTE
UND
RUFBEREITSCHAFT
HOECHSTARBEITSGRENZEN?
DUERFEN
DIESE
VERLAENGERT
WERDEN?
...................................................................
120
8.
IST
EINE
VERLAENGERUNG
DER
ARBEITSZEIT
AUSZUGLEICHEN?
120
9.
GIBT
ES
AUCH
ARBEITSZEITVERLAENGERUNGEN
OHNE
ZEITAUSGLEICH?
121
13
10.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GELTEN
BEI
DEN
ABWEICHUN
GEN
FUER
DIE
KIRCHEN?
..............................................
121
11.
WARUM
IST
ZWISCHEN
DER
ARBEITSZEIT
IM
VERGUETUNGS
RECHTLICHEN
SINNE
UND
DER
ARBEITSZEIT
IM
ARBEITSZEITRECHTLICHEN
SINNE
ZU
UNTERSCHEIDEN?
122
12.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
DES
BEREITSCHAFTSDIENSTES
ZU?
.............
122
VI.
.....
RUFBEREITSCHAFT
....................................................................
123
1.
WAS
IST
RUFBEREITSCHAFT?
...................................
123
2.
IST
RUFBEREITSCHAFT
ARBEITSZEIT?
........................
123
3.
WIRD
RUFBEREITSCHAFT
VERGUETET?
........................
124
4.
HAT
RUFBEREITSCHAFT
AUSWIRKUNGEN
AUF
DIE
ELFSTUENDIGE
RUHEZEIT?
...........................................
124
5.
WANN
KANN
DER
ARBEITGEBER
VOM
ARBEITNEHMER
DIE
RUFBEREITSCHAFT
VERLANGEN?
....................................
125
6.
KANN
DIE
RUHEZEIT
BEI
BEREITSCHAFTSDIENST
VERKUERZT
WERDEN?
...................................................................
125
7.
MUSS
EINE
KUERZUNG
DER
RUHEZEIT
AUSGEGLICHEN
WERDEN?
...................................................................
125
8.
WAS
SOLLTE
IM
FALLE
DER
VERKUERZUNG
DER
RUFBEREIT
SCHAFT
NOCH
GEREGELT
WERDEN?
.....................
126
VII.
....
NOTFAELLE
..................................................................................
126
1.
GIBT
ES
EINE
REGELUNG
FUER
NOTFAELLE?
............................
126
2.
WAS
IST
DER
ZWECK
DER
NOTFALLREGELUNG?
.......................
126
3.
WANN
LIEGT
EIN
NOTFALL
IM
SINNE
DES
ARBZG
VOR?
....
127
4.
WAS
SIND
BEISPIELE
FUER
EINEN
NOTFALL?
...........................
127
5.
WANN
LIEGT
KEIN
NOTFALL
VOR?
........................................
128
6.
WANN
SIND
ARBEITEN
UNAUFSCHIEBBAR?
.........................
128
7.
BESTEHEN
ZEITLICHE
BESCHRAENKUNGEN?
...........................
128
8.
GIBT
ES
ARBEITNEHMER,
DIE
VON
DER
NOTFALLREGELUNG
AUSGENOMMEN
SIND?
.............................................
129
9.
MUSS
DER
ARBEITNEHMER
IN
EINEM
NOTFALL
ARBEITEN?.
.
129
10.
GIBT
ES
FUER
DIE
ARBEIT
WAEHREND
EINES
NOTFALLS
ZUSCHLAEGE?
.............................................................
129
11.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT
IN
NOTFAELLEN?
.........
130
VIII.
..
UMKLEIDE
-
UND
WASCHZEITEN
.............................................
130
1.
....
GEHOEREN
WASCHZEITEN
ZUR
ARBEITSZEIT?
..........
130
2.
IST
DAS
AN
UND
UMKLEIDEN
VOR
BZW.
NACH
DER
ARBEIT
ALS
ARBEITSZEIT
ZU
WERTEN?
........................
131
14
3.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
SCHUTZKLEIDUNG,
DIENST
KLEIDUNG,
BERUFSKLEIDUNG
UND
ARBEITSKLEIDUNG?
....
133
4.
WER
TRAEGT
DIE
KOSTEN
FUER
PERSOENLICHE
SCHUTZ
KLEIDUNG?
...............................................................
133
5.
WER
TRAEGT
DIE
KOSTEN
FUER
DIE
BESCHAFFUNG
VON
SONSTIGER
ARBEITSKLEIDUNG,
DIE
KEINE
SCHUTZ
ODER
DIENSTKLEIDUNG
DARSTELLEN?
....................................
133
6.
BESTEHT
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT
BEI
DER
EIN
FUEHRUNG
VON
ARBEITSKLEIDUNG
DURCH
DEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT?
...................................................
134
7.
KOENNEN
DIE
KOSTEN
FUER
DIE
BEREITSTELLUNG
DER
ARBEITSKLEIDUNG
UND
DIE
REINIGUNG
/
INSTAND
HALTUNG
DURCH
BETRIEBS
ODER
DIENSTVEREINBARUNG
DEN
ARBEITNEHMERN
ZUMINDEST
TEILWEISE
AUFERLEGT
WERDEN?
...................................................................
134
IX.
LENKZEITEN
............................................................................
135
1.
WESHALB
GELTEN
FUER
BERUFSFAHRER
BESONDERE
REGELUNGEN?
...........................................................
135
2.
WANN
UND
WO
FINDET
DIE
LENKZEIT-VERORDNUNG
ANWENDUNG?
.........................................................
135
3.
WAS
REGELT
DIE
LENKZEIT-VERORDNUNG?
........................
136
4.
WAS
IST
DAS
MOBILITAETSPAKET
I
UND
WAS
REGELT
ES?
.........
137
5.
WANN
FINDET
DAS
FAHRPERSONALGESETZ
UND
WANN
DIE
FAHRPERSONALVERORDNUNG
ANWENDUNG
UND
WER
IST
FUER
DIE
UEBERWACHUNG
ZUSTAENDIG?
........................
138
6.
FINDET
DAS
ARBZG
BEI
BERUFSKRAFTFAHRERN
ANWENDUNG?
.........................................................
139
7.
SIND
WARTEZEIT
BEIM
BE
UND
ENTLADEN
ARBEITSZEIT
BZW.
SIND
SIE
ZUMINDEST
ZU
VERGUETEN?
..................
139
8.
WELCHES
GESETZ
/
WELCHE
VERORDNUNG
HAT
VORRANG?
..
140
9.
INWIEFERN
HABEN
TARIFVERTRAGSPARTEIEN
ODER
BETRIEBS
UND
PERSONALRAETE
MITBESTIMMUNGSRECHTE?
141
X.
BETRIEBS
UND
PERSONALRATSTAETIGKEIT
UND
ARBEITSZEIT
........
141
1.
WIE
IST
DAS
VERHAELTNIS
DER
BETRIEBSRATS
BZW.
PERSONALRATSTAETIGKEIT
ZUR
ARBEITSZEIT?
.......
141
2.
HABEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSMITGLIEDER
EINEN
FREISTELLUNGS
UND
LOHNANSPRUCH?
......................
142
3.
STELLT
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSTAETIGKEIT
ARBEITS
ZEIT
IM
SINNE
DES
ARBZG
DAR?
..............................
143
4.
IST
DAS
ARBZG
IM
RAHMEN
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSTAETIGKEIT
DENNOCH
VON
BEDEUTUNG?
.
144
15
5.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEI
DER
ARBEITSZEIT
DER
GREMIEN
MITGLIEDER?
.............................................................
145
E.
AUSZEITEN
I.
PFLEGEZEITEN
..........................................................................
146
1.
WOZU
DIENEN
PFLEGEZEITEN
UND
WELCHE
GIBT
ES?
..........
146
2.
WAS
IST
DIE
KURZFRISTIGE
ARBEITSVERHINDERUNG
UND
WER
KANN
SIE
BEANTRAGEN?
......................................
146
3.
WIE
MUSS
DIE
KURZFRISTIGE
ARBEITSVERHINDERUNG
BEANTRAGT
WERDEN?
.................................................
147
4.
WERDEN
ARBEITNEHMER
WAEHREND
DER
KURZFRISTIGEN
ARBEITSVERHINDERUNG
BEZAHLT?
..............................
147
5.
WAS
IST
PFLEGEZEIT
UND
WER
KANN
SIE
BEANTRAGEN?
....
148
6.
WAS
SIND
NAHE
ANGEHOERIGE
IM
SINNE
DER
PFLEGEZEIT?
148
7.
WANN
SIND
ANGEHOERIGE
PFLEGEBEDUERFTIG?
149
8.
WIE
MUSS
PFLEGEZEIT
BEANTRAGT
WERDEN?
......................
149
9.
WERDEN
BESCHAEFTIGTE
WAEHREND
DER
PFLEGEZEIT
BEZAHLT?
...................................................................
149
10.
KANN
DER
ARBEITGEBER
DEN
URLAUB
KUERZEN,
WENN
PFLEGEZEIT
IN
ANSPRUCH
GENOMMEN
WIRD?
...........
150
11.
WAS
IST
FAMILIENPFLEGEZEIT
UND
WER
KANN
SIE
BEANTRAGEN?
...........................................................
150
12.
WIE
MUSS
FAMILIENPFLEGEZEIT
BEANTRAGT
WERDEN?
....
150
13.
WIE
KANN
DIE
FAMILIENPFLEGEZEIT
VERTEILT
WERDEN
UND
WANN
ENDET
SIE?
151
14.
KOENNEN
PFLEGEZEIT
UND
FAMILIENPFLEGEZEIT
KOMBINIERT
WERDEN?
..............................................
151
II.
ELTERNZEIT
..............................................................................
152
1.
WORAUS
ERGIBT
SICH
DER
ANSPRUCH
AUF
ELTERNZEIT?
....
152
2.
WER
KANN
ELTERNZEIT
WAHRNEHMEN?
152
3.
WIE
KANN
DIE
ELTERNZEIT
AUFGETEILT
WERDEN?
152
4.
WIE
LANGE
KANN
ELTERNZEIT
GENOMMEN
WERDEN?
152
5.
KANN
WAEHREND
DER
ELTERNZEIT
GEARBEITET
WERDEN
(ELTERNZEIT-TEILZEIT)?
.............................................
153
6.
WIE
MUSS
ELTERNZEIT
BEANTRAGT
WERDEN?
.....................
153
7.
BESTEHT
EIN
BESONDERER
KUENDIGUNGSSCHUTZ
WAEHREND
DER
ELTERNZEIT?
.......................................................
154
8.
WELCHE
KONSEQUENZEN
HAT
DIE
ELTERNZEIT
FUER
DAS
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSMANDAT?
....................
154
16
III.
BETRIEBSURLAUB
......................................................................
154
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
BETRIEBSURLAUB
ODER
BETRIEBSFERIEN?
.......................................................
154
2.
KANN
DER
ARBEITGEBER
UEBERHAUPT
EINSEITIG
URLAUB
ANORDNEN?
...............................................................
154
3.
IN
WELCHEN
FAELLEN
IST
DAS
ANORDNEN
VON
BETRIEBS
URLAUB
MOEGLICH?
.....................................................
155
4.
WELCHE
DRINGENDEN
BETRIEBLICHEN
BELANGE
KOENNEN
EINE
ANORDNUNG
VON
BETRIEBSURLAUB
RECHTFERTIGEN?.
.
155
5.
DARF
DER
ARBEITGEBER
DEN
GESAMTEN
JAHRESURLAUB
ALS
BETRIEBSURLAUB
FESTLEGEN?
.....................................
155
6.
MIT
WELCHEM
VORLAUF
MUSS
DER
ARBEITGEBER
DEN
BETRIEBSURLAUB
ANKUENDIGEN?
................................
156
7.
HAT
DER
BETRIEBSRAT
BZW.
PERSONALRAT
HIER
MITZU
BESTIMMEN?
...........................................................
156
IV.
SONDERURLAUB
........................................................................
156
1.
WAS
IST
SONDERURLAUB?
................................................
156
2.
WANN
GIBT
ES
SONDERURLAUB
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST?
157
3.
NACH
WELCHEN
SPEZIALGESETZEN
BESTEHT ANSPRUCH
AUF
SONDERURLAUB?
.................................................
157
4.
GIBT
ES
AUCH
SONDERURLAUB,
WENN
KEIN
SPEZIALGESETZ
GREIFT?
.....................................................................
158
5.
WIE
VIELE
TAGE
SONDERURLAUB
STEHEN
BESCHAEFTIGTEN
ZU?
...........................................................................
158
6.
WAS
IST,
WENN
DER
ARBEITGEBER
DEN
SONDERURLAUB
ABLEHNT?
...................................................................
158
7.
WIRD
DER
ERHOLUNGSURLAUB
GEKUERZT,
WENN
SONDER
URLAUB
GENOMMEN
WIRD?
.....................................
158
8.
WAS
IST,
WENN
DER
SONDERURLAUB
ZU
LANGE
DAUERT?
...
159
V.
ALTERSTEILZEIT
...........................................................................
159
1.
WAS
IST
ALTERSTEILZEIT?
...................................................
159
2.
HABEN
BESCHAEFTIGTE
ANSPRUCH
AUF
ALTERSTEILZEIT?
....
159
3.
WELCHE
ALTERSTEILZEIT-MODELLE
GIBT
ES?
.......................
160
4.
WELCHE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
GIBT
ES
FUER
DEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT?
.................................
160
5.
WELCHE
AUSWIRKUNGEN
HAT
DIE
ALTERSTEILZEIT
AUF
DAS
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSMANDAT?
....................
161
F.
EINTEILUNG
DER
ARBEITSZEIT
I.
DIREKTIONSRECHT
DES
ARBEITGEBERS
.......................................
162
1.
WAS
IST
DAS
DIREKTIONSRECHT?
.......................................
162
17
2.
GILT
DAS
DIREKTIONSRECHT
DES
ARBEITGEBERS
UNBE
SCHRAENKT?
...............................................................
162
3.
WIE
WEIT
REICHT
DIE
BEFOLGUNGSPFLICHT
DES
ARBEIT
NEHMERS?
...............................................................
163
4.
WIE
WEIT
REICHT
DAS
DIREKTIONSRECHT
IN
BEZUG
AUF
DIE
ARBEITSZEIT?
.....................................................
164
II.
DIENSTPLAN
............................................................................
165
1.
WAS
IST
EIN
DIENSTPLAN?
................................................
165
2.
WELCHE
ASPEKTE
ENTHAELT
DER
DIENSTPLAN
IN
BEZUG
AUF
DAS
PERSONAL?
...................................................
165
3.
WIE
ERSTELLT
MAN
EINEN
DIENSTPLAN?
.............................
165
4.
HAT
DER
DIENSTPLAN
UEBER
SEINEN
GELTUNGSZEITRAUM
HINAUS
BEDEUTUNG?
...............................................
166
5.
WER
IST
FUER
DIE
ERSTELLUNG
DES
DIENSTPLANS
VERANT
WORTLICH
UND
WELCHE
EINSCHRAENKUNGEN
SIND
ZU
BEACHTEN?
...............................................................
166
6.
KANN
SICH
AUFGRUND
DES
DIENSTPLANS
EIN
GEWOHN
HEITSRECHT
AUF
EINE
BESTIMMTE
SCHICHT
ERGEBEN?
.
167
7.
IST
DER
DIENSTPLAN
VERBINDLICH
ODER
SIND
SPONTANE
AENDERUNGEN
ZULAESSIG?
............................................
167
8.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITSPRACHE
RECHT
BEI
DER
DIENSTPLANERSTELLUNG?
....................
168
III.
ARBEITSZEITMODELLE
...............................................................
168
1.
WAS
SIND
ARBEITSZEITMODELLE?
.....................................
168
2.
WELCHE
MODELLE
GIBT
ES?
...............................................
169
IV.
VOLL-UND
TEILZEITARBEIT
.......................................................
172
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
VOLLZEIT?
...............................
172
2.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
TEILZEIT?.................................
172
3.
IN
WELCHEN
FORMEN
IST
TEILZEIT
DENKBAR?
....................
173
4.
WARUM
IST
DIE
UNTERSCHEIDUNG
ZWISCHEN
VOLLZEIT
UND
TEILZEIT
WICHTIG?
.............................................
173
5.
WAS
BEINHALTET
DAS
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
FUER
TEILZEITKRAEFTE?
.........................................................
173
6.
WANN
LIEGT
EIN
VERSTOSS
GEGEN
DAS
DISKRIMINIE
RUNGSVERBOT
VOR?
...................................................
174
7.
WAS
KANN
EIN
SACHLICHER
GRUND
FUER
DIE
UNGLEICH
BEHANDLUNG
SEIN?
...................................................
174
8.
WAS
PASSIERT,
WENN
DER
ARBEITGEBER
GEGEN
DAS
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
VERSTOESST?
......................
175
9.
WIE
ZAEHLEN
TEILZEITBESCHAEFTIGTE
IN
SACHEN
BETRIEBSRATSWAHL?
.................................................
175
18
10.
ZAEHLEN
TEILZEITBESCHAEFTIGTE
BEI
DER
ANWENDBARKEIT
DES
KUENDIGUNGSSCHUTZGESETZES?
..........................
175
11.
WELCHE
TEILZEITANSPRUECHE
GIBT
ES
IM
TZBFG?..............
176
12.
WANN
UND
WIE
MUSS
DER
ANSPRUCH
GELTEND
GEMACHT
WERDEN?
...................................................................
176
13.
WIE
KANN
DER
ARBEITGEBER
HIERAUF
REAGIEREN?
............
176
14.
WAS
KANN
DER
ARBEITNEHMER
TUN,
WENN
DER
ARBEITGEBER
DEN
TEILZEITWUNSCH
ABLEHNT?
...........
177
15.
WIE
MUSS
DER
ARBEITNEHMER
DIE
SOGENANNTE
BRUECKENTEILZEIT
BEANTRAGEN?
..................................
177
16.
HAT
EIN
TEILZEITBESCHAEFTIGTER
ARBEITNEHMER
AUCH
DIE
MOEGLICHKEIT,
DIE
VERLAENGERUNG
DER
ARBEITSZEIT
ZU
BEANTRAGEN?
...........................................................
178
17.
WELCHE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
DES
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATS
SIND
DENKBAR
BEI
DER
VERRINGERUNG
DER
ARBEITSZEIT?
.............................................................
178
18.
WELCHE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
DES
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATS
SIND
DENKBAR
BEI
DER
VERLAENGERUNG
DER
ARBEITSZEIT?
..................................................
179
V
GERINGFUEGIGE
BESCHAEFTIGUNG
...............................................
179
1.
WAS
IST
UNTER
EINER
GERINGFUEGIGEN
BESCHAEFTIGUNG
ZU
VERSTEHEN?
...............................................................
179
2.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
DIE
GERINGFUEGIGE
BESCHAEFTIGUNG?
.......................................................
180
3.
GELTEN
BESONDERE
VORGABEN
FUER
STEUERN
UND
SOZIALABGABEN?
.......................................................
180
4.
AUF
WAS
SOLLTEN
BETRIEBS
UND
PERSONALRAETE
BEI
GERINGFUEGIG
BESCHAEFTIGTEN
BESONDERS
ACHTEN?
............
181
VI.
KURZARBEIT
............................................................................
182
1.
....
WAS
IST
KURZARBEIT?
...........................................
182
2.
INWIEWEIT
KANN
DAS
ARBEITSZEITGESETZ
VON
KURZ
ARBEIT
WAEHREND
DER
CORONA-PANDEMIE
BETROFFEN
SEIN?
........................................................................
182
3.
WIE
WEIT
SIND
MASSNAHMEN
BEI
KURZARBEIT
MITBE
STIMMUNGSPFLICHTIG?
.............................................
183
VII.
GLEITZEIT
................................................................................
183
1.
WAS
BEDEUTET
GLEITZEIT?
...............................................
183
2.
WELCHE
GLEITZEITMODELLE
GIBT
ES?
..................................
184
3.
WAS
SOLLTE
EINE
GLEITZEITVEREINBARUNG
BEINHALTEN?
...
185
4.
WAS
SIND
AUS
ARBEITGEBERSICHT
DIE
VOR
UND
NACHTEILE?
186
19
5.
WAS
SIND
AUS
ARBEITNEHMER
SICHT
DIE
VOR
UND
NACHTEILE?
...............................................................
186
6.
IST
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
AN
DER
EINFUEHRUNG
VON
GLEITZEITMODELLEN
ZU
BETEILIGEN?
...
186
VIII.
GETEILTE
DIENSTE
....................................................................
187
1.
WAS
SIND
GETEILTE
DIENSTE?
...........................................
187
2.
SIND
GETEILTE
DIENSTE
NACH
DEM
ARBZG
ZULAESSIG?
....
187
3.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
AUSGLEICHSANSPRUCH,
WENN
ER
SEINE
ARBEITSLEISTUNG
IN
FORM
VON
GETEILTEN
DIENSTEN
ERBRINGT?
.................................................
189
4.
WAS
IST,
WENN
DER
ARBEITGEBER
TROTZ
MANGELNDER
VER
TRAGLICHER
GRUNDLAGE
EINE
ZUSAETZLICHE
UNBEZAHLTE
ARBEITSUNTERBRECHUNG
VON
EINER
STUNDE
ODER
MEHR
ANORDNET?
...............................................................
189
5.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
HINSICHTLICH
GETEILTER
DIENSTE
ZU?.
..
190
6.
WIE
SOLLTE
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
MIT
DER
MOEGLICHKEIT
GETEILTER
DIENSTE
UMGEHEN?
.
190
IX.
....
AZV-TAGE
...............................................................................
190
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
AZV-TAGEN?
.........................
190
2.
WELCHE
AUSGLEICHSMOEGLICHKEITEN
GIBT
ES?
..................
191
3.
WIE
WERDEN
FREIE
TAGE
IM
ANSPARPRINZIP
GEWAEHRT?
..
191
4.
WIE
WERDEN
FREIE
TAGE
IM
SETZUNGSPRINZIP
GEWAEHRT?
191
5.
WAS
PASSIERT,
WENN
FREIE
AZV-TAGE
MIT
URLAUB,
KRANKHEIT
ODER
FEIERTAGEN
ZUSAMMENFALLEN?
....
192
6.
BESTEHT
BEI
DER
FESTLEGUNG
DER
AZV-TAGE
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
.........................................
193
7.
WAS
PASSIERT,
WENN
AN
EINEM
AZV-TAG
UEBER
STUNDEN
GELEISTET
WERDEN
MUESSEN?
......................
193
G.
ERFASSUNG
UND
KONTROLLE
DER
ARBEITSZEIT
I.
ARBEITSZEITERFASSUNG
194
1.
WAS
IST
UNTER
ZEITERFASSUNG
ZU
VERSTEHEN?
..................
194
2.
WOZU
DIENT
DIE
ZEITERFASSUNG?
...................................
194
3.
WAS
FUER
ZEITERFASSUNGSSYSTEME
GIBT
ES?
.....................
194
4.
WAS
IST
BEI
DER
ZEITERFASSUNG
AUS
DATENSCHUTZRECHT
LICHEN
ASPEKTEN
ZU
BEACHTEN?
..............................
195
5.
...
WER
IST
FUER
DIE
ZEITERFASSUNG
VERANTWORTLICH?
............
195
6.
MUSS
DIE
GESAMTE
TAEGLICHE
ARBEITSZEIT
AUFGEZEICHNET
WERDEN?
...................................................................
195
20
7.
WIE
MUSS
DIE
GESAMTE
TAEGLICHE
ARBEITSZEIT
AUFGE
ZEICHNET
WERDEN?
...................................................
196
8.
IN
WELCHEN
BEREICHEN
ERSCHEINT
DIE
UMSETZUNG
DER
UMFASSENDEN
AUFZEICHNUNGSPFLICHT
PROBLEMATISCH?
.
197
9.
HABEN
ARBEITNEHMER
EINEN
PRIVATRECHTLICHEN
ANSPRUCH
AUF
DOKUMENTATION
IHRER
ARBEITSZEIT?
....
198
10.
WELCHE
RECHTE
STEHEN
DEM
BETRIEBS
BZW.
PERSONALRAT
HINSICHTLICH
DER
ARBEITSZEIT
UND
DER
ARBEITSZEITERFASSUNG
ZU?
199
11.
WIE
LANGE
MUSS
DIE
AUFGEZEICHNETE
ARBEITSZEIT
AUFBEWAHRT
WERDEN?
..............................................
199
II.
ARBEITSZEITKONTEN
................................................................
200
1.
....
WOZU
DIENEN
ARBEITSZEITKONTEN?
....................
200
2.
....
WIE
FUNKTIONIERT
EIN
ARBEITSZEITKONTO?
..........
200
3.
WELCHE
ARTEN
VON ARBEITSZEITKONTEN
GIBT
ES?
.............
201
4.
WAS
SIND
.
KURZZEITKONTEN?
...........................................
201
5.
WAS
SIND
LANGZEITKONTEN?
...........................................
202
6.
WAS
FUER
ZEITKONTEN
GIBT
ES
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST?
..
202
7.
WAS
SIND
DIE
VORTEILE
VON
ARBEITSZEITKONTEN?
............
203
8.
WAS
SIND
DIE
NACHTEILE
VON
ARBEITSZEITKONTEN?
........
203
9.
MUSS
DER
ARBEITGEBER
ARBEITSZEITKONTEN
FUEHREN?
...
203
10.
DARF
DER
ARBEITGEBER
ARBEITSZEITKONTEN
EINFACH
EINFUEHREN?
.............................................................
204
11.
WAS
MUSS
DIE
RECHTLICHE
GRUNDLAGE
FUER
DIE
EIN
FUEHRUNG
VON
ARBEITSZEITKONTEN
ENTHALTEN?
.........
204
12.
GIBT
ES
BESONDERHEITEN
BEI
DER
EINTRAGUNG
VON
MINUSSTUNDEN?
.....................................................
205
13.
WIE
IST
BEI
BEENDIGUNG
DES
ARBEITSVERHAELTNISSES
MIT
MINUS
UND
PLUSSTUNDEN
UMZUGEHEN?
................
205
14.
WIE
IST
BEI
INSOLVENZ
DES
ARBEITGEBERS
MIT
PLUSSTUNDEN
UMZUGEHEN?
....................................
206
III.
VERTRAUENSARBEITSZEIT
..........................................................
206
1.
....
WAS
IST
VERTRAUENSARBEITSZEIT?
..........................
206
2.
WELCHE
GEFAHREN
BESTEHEN
BEI
VERTRAUENSARBEITSZEIT?
...........................................
207
3.
...
IST
VERTRAUENSARBEITSZEIT
RECHTLICH
ZULAESSIG?
...............
207
4.
WELCHE
RECHTE
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
BEI
VERTRAUENSARBEIT?
...........................................
208
IV
LANGZEITKONTEN
....................................................................
212
1.
....
WAS
SIND
LANGZEITKONTEN?
................................
212
21
2.
WIE
HAENGEN
LANGZEITKONTEN
UND
SABBATICALS
ZUSAMMEN?
.............................................................
213
V.
ARBEITSZEITKONTEN
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST
.........................
213
1.
WELCHE
SPEZIELLEN
ARBEITSZEITKONTEN
GIBT
ES
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST?
..............................................
213
2.
WAS
IST
DAS
TARIFLICHE
ARBEITSZEITKONTO
NACH
§
10
TVOED?
.....................................................................
214
3.
MUSS
DER
ARBEITGEBER
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST
EIN
TARIFLICHES
ARBEITSZEITKONTO
EINRICHTEN?
..............
214
4.
WAS
FUER
ZEITEN
KANN
DER
ARBEITNEHMER
AUF
EIN
TARIFLICHES
ARBEITSZEITKONTO
BUCHEN?
..................
215
5.
WAS
MUSS
BEI
DER
EINRICHTUNG
EINES
TARIFLICHEN
ARBEITSZEITKONTOS
BEACHTET
WERDEN?
....................
215
6.
WIE
WEIT
REICHT
DAS
MITBESTIMMUNGSRECHT
DES
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATS?
................................
220
7.
WAS
SIND
DIE
MERKMALE
DES
LANGZEITKONTOS
FUER
BEAMTE
NACH
§§
7A
-
7C
AZV?
..............................
220
8.
WIE
FUNKTIONIERT
DAS
LANGZEITKONTO
FUER
BEAMTE?.
...
221
9.
MUSS
DIE
DIENSTBEHOERDE
FUER
BEAMTE
EIN
LANGZEIT
KONTO
EINRICHTEN?
222
VI.
ARBEITSZEIT
UND
ARBEITSSCHUTZ
222
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
GANZ
ALLGEMEIN
UNTER
ARBEITS
SCHUTZ
IM
SINNE
DER
ARBEITSZEIT?
..........................
222
2.
WELCHE
RECHTLICHEN
FOLGEN
HAT
ES
FUER
DIE
ARBEIT
NEHMER,
DASS
DAS
ARBEITSZEITGESETZ
OEFFENTLICH-RECHT
LICHER
NATUR
IST?
.....................................................
223
3.
WIE
KANN
DER
BETRIEBS
BZW.
PERSONALRAT
DEN
ARBEITSSCHUTZ
DER
ARBEITNEHMER
SICHERSTELLEN?
.
224
4.
WER
UEBERWACHT
DIE
EINHALTUNG
DER
SCHUTZ
VORSCHRIFTEN?
.........................................................
224
5.
WELCHEN
EINFLUSS
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
AUF
DEN
ARBEITNEHMERSCHUTZ
IM
BEREICH
DER
ARBEITSZEIT?
225
VII.
AUFSICHTSBEHOERDEN
225
1.
WAS
SIND
DIE
AUFGABEN
DER
AUFSICHTSBEHOERDEN?
225
2.
MUESSEN
ARBEITNEHMER
UND
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
BEI
VERSTOESSEN
INFORMIEREN?
225
3.
WER
IST
VON
DER
AUSKUNFTSPFLICHT
GEMAESS
§
17
ABS.
4
ARBZG
BETROFFEN?
.................................................
226
22
4.
IST
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
BEI
DER
DURCHFUEHRUNG
EINER
BESICHTIGUNG
ZU
BETEILIGEN?
....
226
5.
WELCHE
AUFSICHTSBEHOERDE
IST
ZUSTAENDIG?
....................
227
VIII.
KONTROLLRECHTE
DES
BETRIEBS-UND
PERSONALRATS
..................
228
1.
....
WAS
FUER
RECHTE
HAT
DER
BETRIEBSRAT?
................
228
2.
....
WAS
FUER
RECHTE
HAT
DER
PERSONALRAT?
................
230
3.
HAT
DER
BETRIEBS-/PERSONALRAT
EIN
KONTROLLRECHT
IN
BEZUG
AUF
ARBEITSVERTRAEGE?
..................................
230
4.
WIE
WEIT
GEHT
DAS
KONTROLLRECHT
DES
BETRIEBS-/
PERSONALRATS?
.........................................................
231
5.
WIE
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
SEINE
UEBERWACHUNGSAUFGABE
WAHRZUNEHMEN?
............
231
6.
WIE
HAT
SICH
DER
BETRIEBS-/PERSONALRAT
BEI
EINEM
FESTGESTELLTEN
VERSTOSS
ZU
VERHALTEN?
....................
232
IX.
RECHTSSCHUTZ
VOR
GERICHT
.....................................................
232
1.
WELCHES
GERICHT
IST
FUER
STREITIGKEITEN
VON
ARBEIT
NEHMERN
IN
SACHEN
ARBEITSZEIT
ZUSTAENDIG
(INDIVIDUALARBEITSRECHT)?
......................................
232
2.
WELCHES
GERICHT
IST
FUER
STREITIGKEITEN
DER
BETRIEBS
RAETE
IN
SACHEN
ARBEITSZEIT
ZUSTAENDIG
(BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT)?
.................................
233
3.
WELCHES
GERICHT
IST
FUER
STREITIGKEITEN
VON
PERSONALRAETEN
IN
SACHEN
ARBEITSZEIT
ZUSTAENDIG
(PERSONALVERTRETUNGSRECHT)?
.................................
233
4.
KOENNTE
SICH
DIE
ZUSTAENDIGKEIT
DER
VERWALTUNGS
GERICHTE
AUF
DEM
GEBIET
DES
PERSONALVERTRETUNGS
RECHTS
ZUKUENFTIG
AENDERN?
.....................................
233
5.
WELCHE
GRUENDE
SPRECHEN
FUER
EINE
ZUKUENFTIGE
ZUSTAENDIGKEIT
DER
ARBEITSGERICHTE?
......................
234
X.
STRAF
UND
BUSSGELDVORSCHRIFTEN
.........................................
235
1.
DROHT
BEI
JEDEM
VERSTOSS
GEGEN
EINE
ARBEITSZEIT
RECHTLICHE
BESTIMMUNG
EINE
SANKTION?
..............
235
2.
....
WAS
IST
EINE
ORDNUNGSWIDRIGKEIT
NACH
§
22
ARBZG?
235
3.
....
WAS
IST
EINE
STRAFTAT
NACH
§
23
ARBZG?
.....................
236
4.
WER
KANN
BEI EINER
ORDNUNGSWIDRIGKEIT
ODER
STRAFTAT
BESTRAFT
WERDEN?
.......................................
237
5.
KOENNEN
AUCH
ARBEITNEHMER
SANKTIONIERT
WERDEN?
..
238
6.
KOENNEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
SANKTIONIERT
WERDEN?
...................................................................
238
7.
WER
IST
FUER
DIE
VERFOLGUNG
DER
ORDNUNGSWIDRIGKEIT
ODER
STRAFTAT
ZUSTAENDIG?
.......................................
238
23
8.
WIE
HOCH
IST
DIE
GELDBUSSE
BEI
EINER
ORDNUNGS
WIDRIGKEIT?
.............................................................
239
9.
WIE
HOCH
IST
DIE
FREIHEITS
ODER
GELDSTRAFE
BEI
EINER
STRAFTAT?
...................................................................
239
H.
BESONDERS
GESCHUETZTE
GRUPPEN
I.
SONDERREGELUNGEN
FUER
JUGENDLICHE
UND
AUSZUBILDENDE
..
240
1.
WO
WERDEN
DIE
ARBEITSZEITEN
VON
JUGENDLICHEN
GESETZLICH
GEREGELT?
................................................
240
2.
FUER
WEN
GILT
DAS
JARBSCHG?
........................................
240
3.
WIE
LANG
DUERFEN
JUGENDLICHE
ARBEITEN?
.....................
241
4.
WELCHE
RUHEPAUSEN
SIND
EINZUHALTEN?
.....................
241
5.
WAS
GILT
FUER
SCHICHTARBEIT,
RUHEZEIT
UND
NACHTRUHE?
241
6.
KANN
VON
DEN
VORGABEN
ABGEWICHEN
WERDEN?
.........
242
7.
WAS
DROHT
BEI
VERSTOESSEN?
..........................................
243
II.
SONDERREGELUNGEN
FUER
SCHWANGERE
UND
STILLENDE
MUETTER
.
243
1.
GILT
FUER
SCHWANGERE
UND
(STILLENDE)
MUETTER
EINE
HOECHSTARBEITSZEIT?
243
2.
WELCHE
RUHEZEITEN
SIND
ZU
BEACHTEN?
.......................
243
3.
GIBT
ES
SONDERREGELUNGEN
ZUR
LAGE
DER
ARBEITSZEIT?
.
244
4.
WAS
GILT
AN
SONN
UND
FEIERTAGEN?
.............................
244
III.
SONDERREGELUNGEN
FUER
SCHWERBEHINDERTE
.........................
245
1.
....
WELCHE
SONDERVORSCHRIFTEN
GIBT
ES?
................
245
2.
HABEN
SCHWERBEHINDERTE
ANSPRUCH
AUF
TEILZEIT?.
...
245
3.
KANN
DER
ARBEITGEBER
DIE
ANSPRUECHE
DES
SCHWERBEHINDERTEN
ABLEHNEN?
245
4.
MUESSEN
SCHWERBEHINDERTE
UEBERSTUNDEN
ODER
MEHRARBEIT
LEISTEN?
245
5.
WAS
PASSIERT
BEI
VERSTOESSEN
DES
ARBEITGEBERS?
.........
246
I.
ARBEIT(SZEIT)
4.0
I.
WORK-LIFE-BALANCE,
WORK-LIFE-BLENDING
UND
WORK
LIFE-SEPARATION
.........................................................
247
1.
WAS
BEDEUTET
WORK-LIFE-BALANCE?
.............................
247
2.
WARUM
IST
EINE
GUTE
WORK-LIFE-BALANCE
WICHTIG?
...
247
3.
WELCHE
FAKTOREN
KOENNEN
DIE
WORK-LIFE-BALANCE
BEEINFLUSSEN?
247
4.
WELCHE
GESETZE
FOERDERN
EINE
BESSERE
WORK-LIFE
BALANCE?
248
5.
WELCHE
BETRIEBLICHEN
MASSNAHMEN
KOENNEN
EINE
BESSERE
WORK-LIFE-BALANCE
UNTERSTUETZEN?
248
24
6.
WAS
BEDEUTET
WORK-LIFE-BLENDING?
............................
248
7.
WAS
SIND
VOR
UND
NACHTEILE
VON
WORK-LIFE
BLENDING?
...............................................................
249
8.
WAS
BEDEUTET
WORK-LIFE-SEPARATION?
..........................
249
9.
IST
WORK-LIFE-BLENDING
ODER
WORK-LIFE-SEPARATION
DAS
KONZEPT
FUER
DIE
ZUKUNFT?
..............................
249
II.
HOME-OFFICE,
TELEARBEIT,
MOBILE
ARBEIT
...........................
250
1.
WIE
SIND
DIE
RECHTLICHEN
UND
GESELLSCHAFTLICHEN
RAHMENBEDINGUNGEN
FUER
HOME-OFFICE,
MOBILE
ARBEIT
UND
TELEARBEIT?
250
2.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
HOME-OFFICE?
......................
251
3.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
TELEARBEIT?
............................
251
4.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
MOBILER
ARBEIT?
....................
252
5.
WIE
KANN
HOME-OFFICE,
TELEARBEIT
ODER
MOBILE
ARBEIT
EINGEFUEHRT
WERDEN?
252
6.
GIBT
ES
EINEN
ANSPRUCH
AUF
HOME-OFFICE,
TELE
ARBEIT
ODER
MOBILES
ARBEITEN?
..............................
252
7.
GELTEN
DIE
VORSCHRIFTEN
DES
ARBZG
AUCH
BEI
HOME
OFFICE,
TELEARBEIT
UND
MOBILER
ARBEIT?
..............
253
8.
FINDEN
DIE
VORSCHRIFTEN
ZUM
ARBEITSSCHUTZ
ANWENDUNG?
.........................................................
253
9.
ZAEHLEN
AUCH
DIE
ARBEITNEHMER,
DIE
AUSSERHALB
DER
ARBEITSSTAETTE
TAETIG
SIND,
BEI
DER
BERECHNUNG
DER
BETRIEBSRATS
BZW.
PERSONALRATSFAEHIGKEIT?
............
254
10.
WIE
STEHT
ES
MIT
DER
BETEILIGUNG
VON
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT?
...........................................................
254
III.
ZEITSOUVERAENITAET
DER
ARBEITNEHMER
...................................
255
1.
WAS
BEDEUTET
ZEITSOUVERAENITAET?
...................................
255
2.
WELCHE
ROLLE
SPIELT
ZEITSOUVERAENITAET
IM
ARBEITSRECHT?
....
255
3.
WANN
KANN DURCH
ZEITSOUVERAENITAET
EIN
POSITIVER
EFFEKT
ERZIELT
WERDEN?
...........................................
256
4.
WELCHE
GEFAHREN
BESTEHEN
BEI
FLEXIBLEN
ARBEITS
ZEITEN?
....................................................................
256
5.
WELCHE
RECHTLICHEN
RAHMENBEDINGUNGEN
BESTEHEN
HINSICHTLICH
DER
ZEITSOUVERAENITAET?
256
J.
SONDERFRAGEN
I.
AUSSENDIENSTMITARBEITER
...............................................
258
1.
WAS
IST
EIN
AUSSENDIENSTMITARBEITER?
.........................
258
2.
WELCHE
RECHTE
UND
PFLICHTEN
HABEN
AUSSENDIENST
MITARBEITER?
...........................................................
258
25
3.
VERTRITT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
AUSSEN
DIENSTMITARBEITER?
.................................................
258
II.
GRUNDSAETZE
DER
VERGUETUNG
/
ARBEITSZEIT
IM
VERGUETUNGSRECHTLICHEN
SINN
......................................
259
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
ARBEITSZEIT
IM
VER
GUETUNGSRECHTLICHEN
UND
IM
ARBEITSZEITRECHTLICHEN
SINNE?
.....................................................................
259
2.
IST
ES
ZULAESSIG,
ARBEITSZEITEN
UNTERSCHIEDLICH
ZU
VERGUETEN
(VOLLARBEIT
UND
BEREITSCHAFTSZEITEN)?
...
260
3.
GILT
DER
MINDESTLOHN
AUCH
FUER
ENTSENDETE
AUSLAENDISCHE
ARBEITSKRAEFTE?
..................................
260
4.
IST
MIT
DEM
MINDESTLOHN
NUR
DIE
VOLLARBEIT
ODER
AUCH
DIE
BEREITSCHAFTSZEIT
FUER
AUSLAENDISCH
ENTSENDETE
ARBEITNEHMER
ZU
VERGUETEN?
.................................
261
5.
GILT
DAS
ARBEITSZEITGESETZ
AUCH
FUER
ENTSENDETE
AUSLAENDISCHE
ARBEITSKRAEFTE?
..................................
262
III.
ARBEITSKAMPF
UND
ARBEITSZEITGESETZ
.................................
263
1.
....
WAS
IST
ARBEITSKAMPF?
.....................................
263
2.
IST
ARBEITSKAMPF
ZULAESSIG?
............................................
263
3.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
LOHNANSPRUCH
FUER
STREIKBEDINGTE
FEHLZEITEN?
....................................
263
4.
MUSS
DER
ARBEITGEBER
FUER
DIE
ZEIT
DES
STREIKS
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAEGE
ABFUEHREN?
..............
263
5.
DARF
DIE
STREIKZEIT
VOM
GLEITZEITGUTHABEN
ABGEZOGEN
WERDEN?
...............................................
264
6.
DARF
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
WAEHREND
EINES
STREIKS
SONN
UND
FEIERTAGSRUHE
BEWILLIGEN?
..................
264
7.
STEHEN
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
SEINE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
AUCH
WAEHREND
DES
ARBEITSKAMPFES
UNEINGESCHRAENKT
ZU?
..................
265
8.
KANN
DIE
MITBESTIMMUNG
EINGESCHRAENKT
WERDEN,
WENN
EIN
BETRIEB
NUR
MITTELBAR
VON
EINEM
ARBEITSKAMPF
BETROFFEN
IST?
..................................
266
9.
GELTEN
DIE
EINSCHRAENKUNGEN
DES
MITBESTIMMUNGSRECHTS
AUCH
FUER
DIE
NACHWIRKUNGEN
DES
ARBEITSKAMPFS?
..................
266
IV.
ABMAHNUNG
UND
KUENDIGUNG
.............................................
267
1.
KANN
DER
ARBEITGEBER
WEGEN
EINES
ARBEITSZEITVERSTOSSES
EINE
ABMAHNUNG
ERTEILEN?
.
267
2.
....
WIE
MUSS
EINE
WIRKSAME
ABMAHNUNG
AUSSEHEN?
...
267
3.
WIE
OFT
MUSS
ABGEMAHNT
WERDEN?
.............................
267
26
4.
WANN
KANN
DER
ARBEITGEBER
EINE
KUENDIGUNG
AUSSPRECHEN?
.........................................................
268
5.
IST
BEI
ARBEITSZEITBETRUG
AUCH
EINE
FRISTLOSE
KUENDIGUNG
MOEGLICH?
.............................................
268
6.
KANN
AUCH
DER
ARBEITNEHMER
ABMAHNEN
ODER
KUENDIGEN?
...............................................................
269
STICHWORTVERZEICHNIS
..............................................................................
271
27
|
adam_txt |
INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT
.
5
ABKUERZUNGSVERZEICHNIS
.
29
AUTORENVERZEICHNIS
.
35
LITERATURVERZEICHNIS
.
37
A.
EINLEITUNG
I.
EINTEILUNG
DES
ARBEITSZEITRECHTS
.
39
II.
DIE
OEFFENTLICH-RECHTLICHE
NATUR
DES
ARBEITSZEITGESETZES
.
41
III.
AUFBAU
DES
ARBEITSZEITGESETZES
.
41
IV.
ZIEL DES
ARBEITSZEITGESETZES
.
42
V
ARBEITSZEIT
IM
SINNE
DES
ARBZG
.
43
VI.
ARBEITSZEIT
IM
SINNE
DES
BETRVG/BPERSVG
.
47
VII.
ARBEITSZEIT
IM
SINNE
DER
EU-ARBEITSZEITRICHTLINIE
.
48
VIII.
AUFZEICHNUNGSPFLICHT
DER
ARBEITSZEIT
.
48
B.
GELTUNGSBEREICH
DES
ARBZG
I.
RAEUMLICHER
GELTUNGSBEREICH
/
TERRITORIALITAETSPRINZIP
.
50
1.
WO
GILT
DAS
DEUTSCHE
ARBZG?
.
50
2.
GILT
DAS
DEUTSCHE
ARBZG
AUCH
BEI
AUSSCHLIESSLICH
IM
AUSLAND
ERBRACHTER
ARBEITSLEISTUNG?
.
50
3.
GIBT
ES
AUSNAHMEN
VOM
TERRITORIALITAETSPRINZIP?
.
51
II.
PERSOENLICHER
GELTUNGSBEREICH
.
52
1.
FUER
WEN
GILT
DAS
ARBZG?
.
52
2.
GILT
DAS
ARBZG
FUER
ALLE
ARBEITNEHMER?
.
52
3.
WER
IST
KEIN
ARBEITNEHMER
IM
SINNE
DES
ARBZG?
.
53
4.
WIE
WIRD
GEPRUEFT,
OB
DAS
ARBZG
FUER EINEN
KONKRETEN
ARBEITNEHMER
GILT
ODER
NICHT?
.
54
5.
VERTRITT
DER
BETRIEBSRAT
AUCH
LEITENDE
ANGESTELLTE?
.
54
7
C.
GRUNDLEGENDE
REGELUNGEN
ZUR
ALLGEMEINEN
ARBEITSZEIT
I.
GRUNDBEGRIFFE
DER
ARBEITSZEIT
56
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
ARBEITSZEIT?
.
56
2.
WANN
BEGINNT
DIE
ARBEITSZEIT?
.
56
3.
WELCHE
TAETIGKEITEN
GEHOEREN
ZUR
ARBEITSZEIT?
.
57
II.
LAGE
DER
ARBEITSZEIT
.
60
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
LAGE
DER
ARBEITSZEIT?
.
60
2.
WO
WIRD
DIE
LAGE
DER
ARBEITSZEIT
FESTGELEGT?
.
60
3.
WIE
KANN
DIE
ARBEITSZEIT
AUF
DIE
WOCHENTAGE
VERTEILT
WERDEN?
.
60
4.
KANN
DER
ARBEITGEBER
DIE
LAGE
DER
ARBEITSZEIT
EINSEITIG
FESTLEGEN?
.
61
5.
BESTEHT
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT
FUER
DEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT?
.
61
III.
DAUER
DER
ARBEITSZEIT
.
62
1.
WAS
IST
VERTRAGLICH
GESCHULDET?
.
62
2.
WO
STEHT
GESCHRIEBEN,
WIE
LANGE
TAEGLICH
ZU
ARBEITEN
IST?
.
62
3.
WIE
KANN
DIE
DAUER
DER
ARBEITSZEIT
GEREGELT
WERDEN?
WELCHE
EINSCHRAENKUNGEN
GIBT
ES?
.
63
4.
UNTERLIEGT
DIE
DAUER
DER
ARBEITSZEIT
DEM
DIREKTIONSRECHT?
.
64
5.
UNTERLIEGT
DIE
DAUER
DER
ARBEITSZEIT
DER
MITBESTIMMUNG?
.
65
IV.
HOECHSTARBEITSZEITEN
UND
AUSGLEICHSZEITRAEUME
.
65
1.
WIE
VIELE
STUNDEN
DARF
PRO
TAG
MAXIMAL
GEARBEITET
WERDEN?
.
65
2.
WIE
VIELE
STUNDEN
DARF
PRO
WOCHE
HOECHSTENS
GEARBEITET
WERDEN?
.
65
3.
WAS
IST
EIN
WERKTAG
IM
SINNE
DES
GESETZES?
.
65
4.
WIE
ERFOLGT
EINE
VERLAENGERUNG
DER
WERKTAEGLICHEN
ARBEITSZEIT?
.
66
5.
IN
WELCHEM
ZEITRAUM
IST
EIN
AUSGLEICH
MOEGLICH?.
.
66
6.
SIND
FREIE
TAGE
IN
DEN
AUSGLEICHSZEITRAUM
EINZU
BEZIEHEN?
.
67
7.
SIND
ABWEICHUNGEN
VON
DEN
HOECHSTZEITEN
ZULAESSIG?
67
8.
WAS
PASSIERT
BEI
VERSTOESSEN
GEGEN
DIE
HOECHST
ARBEITSZEITGRENZEN?
67
9.
BESTEHEN
SONDERREGELN
FUER
BESTIMMTE
PERSONEN
GRUPPEN?
.
68
8
10.
WELCHE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
HABEN
BETRIEBSRAT
UND
PERSONALRAT?
.
68
V.
RUHEPAUSEN
.
69
1.
WAS
SIND
RUHEPAUSEN?
.
69
2.
WAS
IST
DER
ZWECK
VON
RUHEPAUSEN?
.
69
3.
WIE
LANG
MUSS
EINE
RUHEPAUSE
MINDESTENS
SEIN?
.
70
4.
WAS
SIND
KEINE
RUHEPAUSEN
NACH
DEM
ARBZG?
.
70
5.
WAS
GILT
FUER RAUCHERPAUSEN?
.
71
6.
WIE
LANG
DARF
DIE
PAUSE
HOECHSTENS
SEIN?
.
71
7.
WELCHE
SONDERREGELUNGEN
GELTEN
BEI
BESONDEREN
ARBEITNEHMERGRUPPEN?
.
72
8.
WELCHE
RECHTSMITTEL
STEHEN
BEI
VERSTOSS
GEGEN
DIE
RUHEPAUSEN
ZUR
VERFUEGUNG?
.
72
9.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
BEI
RUHEPAUSEN
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
.
73
10.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
BEI
RAUCHERPAUSEN
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
.
73
VI.
.
RUHEZEIT
.
74
1.
WAS
IST
UNTER
RUHEZEIT
ZU
VERSTEHEN?
.
74
2.
WELCHE
AUSWIRKUNGEN
HAT
EINE
(KURZZEITIGE)
RUHE
ZEITUNTERBRECHUNG?
GIBT
ES
EINE
BAGATELLGRENZE?
.
75
3.
WELCHE
AUSNAHMEN
ZUR
RUHEZEIT
VON
MINDESTENS
11
STUNDEN
GIBT
ES?
75
4.
WELCHE
BRANCHENBEZOGENEN
RUHEZEITVERKUERZUNGEN
SIEHT
DAS
ARBZG
VOR?
.
76
5.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GELTEN
FUER
KRANKENHAEUSER
UND
ANDERE
BEHANDLUNGS-,
PFLEGE
UND
BETREUUNGS
EINRICHTUNGEN?
.
76
6.
KANN
DIE
RUHEZEIT
DURCH
TARIFVERTRAEGE
ODER
BETRIEBS
UND
DIENSTVEREINBARUNGEN
VERKUERZT
WERDEN?
.
77
7.
KANN
DIE
RUHEZEIT
DURCH
EINE
BEHOERDE
VERKUERZT
WERDEN?
.
78
8.
KANN
DIE
RUHEZEIT
IN
EINEM
NOTFALL
VERKUERZT
WERDEN?
78
9.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GELTEN
FUER
JUGENDLICHE?
.
78
10.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GELTEN
FUER
WERDENDE
UND
STILLENDE
MUETTER?
.
79
VII.
.
KRANKHEIT
UND
ARBEITSZEIT
.
79
1.
WIE
WIRD
DIE
ENTGELTFORTZAHLUNG
IM
KRANKHEITSFALL
BERECHNET?
79
9
2.
WAS
IST
DIE
MASSGEBENDE
REGELMAESSIGE
ARBEITSZEIT
IM
SINNE
DES
ENTGFG?
.
80
3.
WAS
IST
ZU
GRUNDE
ZU
LEGEN,
WENN
IMMER
MEHR
GEARBEITET
WURDE,
ALS
IM
VERTRAG
VORGESEHEN?
.
80
4.
.
WAS
GILT
BEI
SCHICHTARBEIT?
.
81
5.
WIE
WIRD
DER
ENTGELTAUSFALL
BEI
GLEITZEIT
BESTIMMT?
.
81
6.
WAS
GESCHIEHT
BEI
SAISONALEN
SCHWANKUNGEN?
81
VIII.
URLAUB
82
1.
HAT
JEDER
ARBEITNEHMER
ANSPRUCH
AUF
URLAUB?
82
2.
WIE
LANG
IST
DER
GESETZLICHE
MINDESTURLAUB?
82
3.
WIE
WIRD
DER
URLAUBSANSPRUCH
BEI
UNREGELMAESSIGER
VERTEILUNG
AUF
DIE
WOCHENTAGE
BERECHNET?
.
83
4.
WIE
BERECHNET
SICH
DER
URLAUB
FUER
TEILZEITBESCHAEFTIGTE?
.
84
5.
WELCHE
ARBEITSZEIT
WIRD
BEI
URLAUB
AUF
DEM
ARBEITSZEITKONTO
GUTGESCHRIEBEN?
.
84
6.
AB
WANN
KANN
DER
ARBEITNEHMER
SEINEN
GESETZLICHEN
URLAUBSANSPRUCH
GELTEND
MACHEN?
.
85
7.
.
WER
DARF
DIE
ZEITLICHE
LAGE
DES
URLAUBS
FESTLEGEN?
.
85
8.
WAS
KANN
DER
ARBEITNEHMER
TUN,
WENN
DER
ARBEITGEBER
DEN
URLAUBSANTRAG
ABLEHNT?
.
85
9.
KANN
DER
ARBEITGEBER
BEREITS
GEWAEHRTEN
URLAUB
VOR
URLAUBSANTRITT
WIDERRUFEN?
.
85
10.
WAS
KANN
DER
ARBEITNEHMER
TUN,
WENN
DER
ARBEIT
GEBER
EINEN GEWAEHRTEN
URLAUB
EINSEITIG
WIDERRUFT?
.
86
11.
KANN
DER
ARBEITGEBER
BESCHAEFTIGTE
AUS
DEM
URLAUB
ZURUECKRUFEN?
.
86
12.
MUSS
DER
ARBEITNEHMER
WAEHREND
DES
URLAUBS
ERREICHBAR
SEIN?
.
87
13.
GIBT
ES
EINEN
ZEITLICHEN
RAHMEN,
IN
DEM
DER
URLAUB
ZU
VERBRAUCHEN
IST?
.
87
14.
MUSS
DER
URLAUBSANSPRUCH
IN
FORM
VON
FREIZEIT
GEWAEHRT
UND
GENOMMEN
WERDEN?
.
88
15.
WIE
HOCH
IST
DAS
URLAUBSENTGELT
UND
WANN
MUSS
ES
GEZAHLT
WERDEN?
.
88
16.
DARF
DER
ARBEITNEHMER
WAEHREND
SEINES
URLAUBS
EINER
ERWERBSTAETIGKEIT
NACHGEHEN?
.
89
17.
WAS
IST,
WENN
DER
ARBEITNEHMER
WAEHREND
SEINES
URLAUBS
ERKRANKT?
.
89
18.
HAT DER
BETRIEBS
BZW.
PERSONALRAT
BEIM
URLAUB
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
.
90
10
D.
ABWEICHENDE
REGELUNGEN
ZUR
ALLGEMEINEN
ARBEITSZEIT
I.
MEHRARBEIT
UND UEBERSTUNDEN
91
1.
WAS
IST
MEHRARBEIT
UND
WAS
SIND
UEBERSTUNDEN?
.
91
2.
WIE
VIEL
MEHRARBEIT
IST
UND
WIE
VIELE
UEBERSTUNDEN
SIND
ERLAUBT?
91
3.
DARF
JEDER
MEHRARBEIT
ODER
UEBERSTUNDEN
LEISTEN?
.
92
4.
KANN
DER
ARBEITGEBER
MEHRARBEIT
ODER
UEBERSTUNDEN
EINSEITIG
ANORDNEN?
.
92
5.
WIE
KANN
MEHRARBEIT
VEREINBART
WERDEN?
.
93
6.
BESTEHT
BEI
DER
ANORDNUNG
VON
MEHRARBEIT
ODER
UEBERSTUNDEN
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
.
93
7.
MUSS
MEHRARBEIT
VERGUETET
WERDEN?
.
94
8.
MUESSEN
UEBERSTUNDEN
VERGUETET
WERDEN?
.
94
9.
KOENNEN
UEBERSTUNDEN
PAUSCHAL
ABGEGOLTEN
WERDEN?
95
10.
WIE
KANN
DER
ARBEITNEHMER
DIE
VERGUETUNG
VON
UEBERSTUNDEN
EINKLAGEN?
96
II.
SONN
UND
FEIERTAGSARBEIT
.
96
1.
WELCHE
TAGE
GELTEN
ALS
FEIERTAGE?
.
96
2.
IST
SONN
UND
FEIERTAGSARBEIT
ERLAUBT?
.
98
3.
DARF
MAN
AN
REIN
KIRCHLICHEN
FEIERTAGEN
AUS
RELIGIOESEN
GRUENDEN
DER
ARBEIT
FERNBLEIBEN?
.
98
4.
IST
FREIWILLIGE
SONN
UND
FEIERTAGSARBEIT
ERLAUBT?
.
98
5.
.
FUER
WEN
GILT
DIE
SONN
UND
FEIERTAGSRUHE?
99
6.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
VERGUETUNG,
WENN
ER
WEGEN
EINES
FEIERTAGS
NICHT
ARBEITET?
.
99
7.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
EINEN
SONN
ODER
FEIERTAGSZUSCHLAG?
.
99
8.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT
BEI
SONN
UND
FEIERTAGSARBEIT?
.
100
III.
NACHT
UND
SCHICHTARBEIT
.
100
1.
WARUM
IST
NACHT
UND
SCHICHTARBEIT
IM
ARBZG
EIN
ZENTRALES
ANLIEGEN?
.
100
2.
WAS
SAGT
DAS
EU-RECHT
ZU
NACHT
UND
SCHICHTARBEIT?
102
3.
WAS
IST
NACHTARBEIT
UND
WER
GILT
ALS
NACHTARBEIT
NEHMER?
.
103
4.
DARF
JEDER
ARBEITNEHMER
NACHTARBEIT
LEISTEN?
.
103
5.
WAS
IST
SCHICHTARBEIT?
.
104
6.
WER GILT
ALS
SCHICHTARBEITNEHMER
.
105
11
7.
IST
DER
ARBEITNEHMER
VERPFLICHTET,
SCHICHT
ODER
NACHTARBEIT
ZU
LEISTEN?
.
105
8.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
BESCHAEFTIGUNG
IN
NACHT
UND
SCHICHTARBEIT?
.
105
9.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
EINE
BESTIMMTE
GESTALTUNG
SEINER
SCHICHTEN?
.
105
10.
WIE
HOCH
IST
DIE
WERKTAEGLICHE
HOECHSTARBEITSZEIT
VON
NACHTARBEITNEHMERN?
.
106
11.
HABEN
NACHTARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
EINE
ARBEITSMEDIZINISCHE
UNTERSUCHUNG?
.
106
12.
KOENNEN
NACHTARBEITNEHMER
VERPFLICHTET
WERDEN
SICH
UNTERSUCHEN
ZU
LASSEN?
.
107
13.
WER
TRAEGT
DIE
KOSTEN
DER
UNTERSUCHUNG?
.
107
14.
KANN
EIN
NACHTARBEITNEHMER
DIE
UMSETZUNG
AUF
EINEN
TAGESARBEITSPLATZ
VERLANGEN?
.
107
15.
IST
DER
ARBEITGEBER
VERPFLICHTET
ZUSCHLAEGE
FUER
NACHTARBEIT
ZU
ZAHLEN?
.
108
16.
WIE
HOCH
IST
DER
FREIZEIT
BZW.
GELDAUSGLEICH?
.
108
17.
WIE
KANN
DER
AUSGLEICHSANSPRUCH
GELTEND
GEMACHT
WERDEN?
.
109
18.
HABEN
NACHTARBEITNEHMER
EINEN
ANSPRUCH
AUF
BETRIEBLICHE
WEITERBILDUNGEN
UND
AUFSTIEGS
FOERDERNDE
MASSNAHMEN?
.
109
19.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
EINFUEHRUNG
VON
SCHICHT
UND
NACHTARBEIT
ZU?
.
110
20.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
ARBEITSMEDIZINI
SCHEN
UNTERSUCHUNG
ZU?
.
110
21.
KANN
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
DEN
NACHT
ARBEITNEHMER
ZU
EINER
ARBEITSMEDIZINISCHEN
UNTERSUCHUNG
VERPFLICHTEN?
111
22.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
UMSETZUNG
AUF
EINEN
TAGESARBEITSPLATZ
ZU?
.
111
23.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DES
AUSGLEICHS
FUER
DIE
NACHTARBEIT
ZU?
.
111
24.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
BETRIEBLICHEN
WEITERBILDUNG
UND
AUFSTIEGSFOERDERUNG
ZU?
.
111
12
IV.
ARBEIT
AUF
ABRUF
.
112
1.
WAS
BEDEUTET
ARBEIT
AUF
ABRUF?
.
112
2.
IST
EINE
KOMBINATION
VON
MINDESTARBEITSDAUER
UND
ZUSAETZLICH
ABRUFBARER
ARBEITSZEIT
ZULAESSIG?
.
112
3.
WIE
HOCH
IST
DIE
WOECHENTLICHE
BZW.
TAEGLICHE
ARBEITSZEIT
DERARTIGER
ARBEITSVERHAELTNISSE?
.
112
4.
ERHAELT
DER
ARBEITNEHMER
EIN
REGELMAESSIGES
ARBEITS
ENTGELT?
.
114
5.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINES
ABRUFARBEITSVER
HAELTNISSES
ANSPRUCH
AUF
ENTGELTFORTZAHLUNG
IM
KRANKHEITSFALL?
.
114
6.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINES
ABRUFARBEITSVERHAELTNIS
SES
ANSPRUCH
AUF
FEIERTAGS
UND
URLAUBSVERGUETUNG?
114
7.
WIE
WEIT
IM
VORAUS
MUSS
DER
ARBEITGEBER
DEN
ARBEITSEINSATZ
FESTLEGEN?
.
115
8.
KANN
DER
ARBEITSABRUF
NACH
ZUGANG
BEIM
ARBEIT
NEHMER
EINSEITIG
VOM
ARBEITGEBER
GEAENDERT
ODER
WIDERRUFEN
WERDEN?
.
116
9.
KANN
DURCH
ARBEITSVERTRAG
VON
§
12
TZBFG
ABGEWICHEN
WERDEN?
.
116
10.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBESTIM
MUNGSRECHT
BEZUEGLICH
ARBEIT
AUF
ABRUF?
.
116
11.
KANN
IM
TARIFVERTRAG
VON
§
12
TZBFG
ABGEWICHEN
WERDEN?
.
116
V
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
BEREITSCHAFTSDIENST
.
117
1.
.
WELCHE
FORMEN
DER
BEREITSCHAFT
GIBT
ES?
.
117
2.
.
WAS
IST
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
IST
DIES
ARBEITSZEIT?
.
117
3.
.
WAS
IST
BEREITSCHAFTSDIENST
UND
IST
DIES
ARBEITSZEIT?
.
118
4.
.
WERDEN
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
BEREITSCHAFTSDIENST
VERGUETET?
.
118
5.
GELTEN
FUER
DIE
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
DEN
BEREIT
SCHAFTSDIENST
DIE
VORSCHRIFTEN
DES
ARBZG?
.
119
6.
KANN
MITTELS
TARIFVERTRAG
ODER
BETRIEBS
ODER
DIENSTVEREINBARUNG
VON
DEN
VORSCHRIFTEN
DES
ARBZG
ABGEWICHEN
WERDEN?
.
119
7.
GELTEN
FUER
BEREITSCHAFTSDIENSTE
UND
RUFBEREITSCHAFT
HOECHSTARBEITSGRENZEN?
DUERFEN
DIESE
VERLAENGERT
WERDEN?
.
120
8.
IST
EINE
VERLAENGERUNG
DER
ARBEITSZEIT
AUSZUGLEICHEN?
120
9.
GIBT
ES
AUCH
ARBEITSZEITVERLAENGERUNGEN
OHNE
ZEITAUSGLEICH?
121
13
10.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GELTEN
BEI
DEN
ABWEICHUN
GEN
FUER
DIE
KIRCHEN?
.
121
11.
WARUM
IST
ZWISCHEN
DER
ARBEITSZEIT
IM
VERGUETUNGS
RECHTLICHEN
SINNE
UND
DER
ARBEITSZEIT
IM
ARBEITSZEITRECHTLICHEN
SINNE
ZU
UNTERSCHEIDEN?
122
12.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEZUEGLICH
DER
ARBEITSBEREITSCHAFT
UND
DES
BEREITSCHAFTSDIENSTES
ZU?
.
122
VI.
.
RUFBEREITSCHAFT
.
123
1.
WAS
IST
RUFBEREITSCHAFT?
.
123
2.
IST
RUFBEREITSCHAFT
ARBEITSZEIT?
.
123
3.
WIRD
RUFBEREITSCHAFT
VERGUETET?
.
124
4.
HAT
RUFBEREITSCHAFT
AUSWIRKUNGEN
AUF
DIE
ELFSTUENDIGE
RUHEZEIT?
.
124
5.
WANN
KANN
DER
ARBEITGEBER
VOM
ARBEITNEHMER
DIE
RUFBEREITSCHAFT
VERLANGEN?
.
125
6.
KANN
DIE
RUHEZEIT
BEI
BEREITSCHAFTSDIENST
VERKUERZT
WERDEN?
.
125
7.
MUSS
EINE
KUERZUNG
DER
RUHEZEIT
AUSGEGLICHEN
WERDEN?
.
125
8.
WAS
SOLLTE
IM
FALLE
DER
VERKUERZUNG
DER
RUFBEREIT
SCHAFT
NOCH
GEREGELT
WERDEN?
.
126
VII.
.
NOTFAELLE
.
126
1.
GIBT
ES
EINE
REGELUNG
FUER
NOTFAELLE?
.
126
2.
WAS
IST
DER
ZWECK
DER
NOTFALLREGELUNG?
.
126
3.
WANN
LIEGT
EIN
NOTFALL
IM
SINNE
DES
ARBZG
VOR?
.
127
4.
WAS
SIND
BEISPIELE
FUER
EINEN
NOTFALL?
.
127
5.
WANN
LIEGT
KEIN
NOTFALL
VOR?
.
128
6.
WANN
SIND
ARBEITEN
UNAUFSCHIEBBAR?
.
128
7.
BESTEHEN
ZEITLICHE
BESCHRAENKUNGEN?
.
128
8.
GIBT
ES
ARBEITNEHMER,
DIE
VON
DER
NOTFALLREGELUNG
AUSGENOMMEN
SIND?
.
129
9.
MUSS
DER
ARBEITNEHMER
IN
EINEM
NOTFALL
ARBEITEN?.
.
129
10.
GIBT
ES
FUER
DIE
ARBEIT
WAEHREND
EINES
NOTFALLS
ZUSCHLAEGE?
.
129
11.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT
IN
NOTFAELLEN?
.
130
VIII.
.
UMKLEIDE
-
UND
WASCHZEITEN
.
130
1.
.
GEHOEREN
WASCHZEITEN
ZUR
ARBEITSZEIT?
.
130
2.
IST
DAS
AN
UND
UMKLEIDEN
VOR
BZW.
NACH
DER
ARBEIT
ALS
ARBEITSZEIT
ZU
WERTEN?
.
131
14
3.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
SCHUTZKLEIDUNG,
DIENST
KLEIDUNG,
BERUFSKLEIDUNG
UND
ARBEITSKLEIDUNG?
.
133
4.
WER
TRAEGT
DIE
KOSTEN
FUER
PERSOENLICHE
SCHUTZ
KLEIDUNG?
.
133
5.
WER
TRAEGT
DIE
KOSTEN
FUER
DIE
BESCHAFFUNG
VON
SONSTIGER
ARBEITSKLEIDUNG,
DIE
KEINE
SCHUTZ
ODER
DIENSTKLEIDUNG
DARSTELLEN?
.
133
6.
BESTEHT
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT
BEI
DER
EIN
FUEHRUNG
VON
ARBEITSKLEIDUNG
DURCH
DEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT?
.
134
7.
KOENNEN
DIE
KOSTEN
FUER
DIE
BEREITSTELLUNG
DER
ARBEITSKLEIDUNG
UND
DIE
REINIGUNG
/
INSTAND
HALTUNG
DURCH
BETRIEBS
ODER
DIENSTVEREINBARUNG
DEN
ARBEITNEHMERN
ZUMINDEST
TEILWEISE
AUFERLEGT
WERDEN?
.
134
IX.
LENKZEITEN
.
135
1.
WESHALB
GELTEN
FUER
BERUFSFAHRER
BESONDERE
REGELUNGEN?
.
135
2.
WANN
UND
WO
FINDET
DIE
LENKZEIT-VERORDNUNG
ANWENDUNG?
.
135
3.
WAS
REGELT
DIE
LENKZEIT-VERORDNUNG?
.
136
4.
WAS
IST
DAS
MOBILITAETSPAKET
I
UND
WAS
REGELT
ES?
.
137
5.
WANN
FINDET
DAS
FAHRPERSONALGESETZ
UND
WANN
DIE
FAHRPERSONALVERORDNUNG
ANWENDUNG
UND
WER
IST
FUER
DIE
UEBERWACHUNG
ZUSTAENDIG?
.
138
6.
FINDET
DAS
ARBZG
BEI
BERUFSKRAFTFAHRERN
ANWENDUNG?
.
139
7.
SIND
WARTEZEIT
BEIM
BE
UND
ENTLADEN
ARBEITSZEIT
BZW.
SIND
SIE
ZUMINDEST
ZU
VERGUETEN?
.
139
8.
WELCHES
GESETZ
/
WELCHE
VERORDNUNG
HAT
VORRANG?
.
140
9.
INWIEFERN
HABEN
TARIFVERTRAGSPARTEIEN
ODER
BETRIEBS
UND
PERSONALRAETE
MITBESTIMMUNGSRECHTE?
141
X.
BETRIEBS
UND
PERSONALRATSTAETIGKEIT
UND
ARBEITSZEIT
.
141
1.
WIE
IST
DAS
VERHAELTNIS
DER
BETRIEBSRATS
BZW.
PERSONALRATSTAETIGKEIT
ZUR
ARBEITSZEIT?
.
141
2.
HABEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSMITGLIEDER
EINEN
FREISTELLUNGS
UND
LOHNANSPRUCH?
.
142
3.
STELLT
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSTAETIGKEIT
ARBEITS
ZEIT
IM
SINNE
DES
ARBZG
DAR?
.
143
4.
IST
DAS
ARBZG
IM
RAHMEN
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSTAETIGKEIT
DENNOCH
VON
BEDEUTUNG?
.
144
15
5.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
BEI
DER
ARBEITSZEIT
DER
GREMIEN
MITGLIEDER?
.
145
E.
AUSZEITEN
I.
PFLEGEZEITEN
.
146
1.
WOZU
DIENEN
PFLEGEZEITEN
UND
WELCHE
GIBT
ES?
.
146
2.
WAS
IST
DIE
KURZFRISTIGE
ARBEITSVERHINDERUNG
UND
WER
KANN
SIE
BEANTRAGEN?
.
146
3.
WIE
MUSS
DIE
KURZFRISTIGE
ARBEITSVERHINDERUNG
BEANTRAGT
WERDEN?
.
147
4.
WERDEN
ARBEITNEHMER
WAEHREND
DER
KURZFRISTIGEN
ARBEITSVERHINDERUNG
BEZAHLT?
.
147
5.
WAS
IST
PFLEGEZEIT
UND
WER
KANN
SIE
BEANTRAGEN?
.
148
6.
WAS
SIND
NAHE
ANGEHOERIGE
IM
SINNE
DER
PFLEGEZEIT?
148
7.
WANN
SIND
ANGEHOERIGE
PFLEGEBEDUERFTIG?
149
8.
WIE
MUSS
PFLEGEZEIT
BEANTRAGT
WERDEN?
.
149
9.
WERDEN
BESCHAEFTIGTE
WAEHREND
DER
PFLEGEZEIT
BEZAHLT?
.
149
10.
KANN
DER
ARBEITGEBER
DEN
URLAUB
KUERZEN,
WENN
PFLEGEZEIT
IN
ANSPRUCH
GENOMMEN
WIRD?
.
150
11.
WAS
IST
FAMILIENPFLEGEZEIT
UND
WER
KANN
SIE
BEANTRAGEN?
.
150
12.
WIE
MUSS
FAMILIENPFLEGEZEIT
BEANTRAGT
WERDEN?
.
150
13.
WIE
KANN
DIE
FAMILIENPFLEGEZEIT
VERTEILT
WERDEN
UND
WANN
ENDET
SIE?
151
14.
KOENNEN
PFLEGEZEIT
UND
FAMILIENPFLEGEZEIT
KOMBINIERT
WERDEN?
.
151
II.
ELTERNZEIT
.
152
1.
WORAUS
ERGIBT
SICH
DER
ANSPRUCH
AUF
ELTERNZEIT?
.
152
2.
WER
KANN
ELTERNZEIT
WAHRNEHMEN?
152
3.
WIE
KANN
DIE
ELTERNZEIT
AUFGETEILT
WERDEN?
152
4.
WIE
LANGE
KANN
ELTERNZEIT
GENOMMEN
WERDEN?
152
5.
KANN
WAEHREND
DER
ELTERNZEIT
GEARBEITET
WERDEN
(ELTERNZEIT-TEILZEIT)?
.
153
6.
WIE
MUSS
ELTERNZEIT
BEANTRAGT
WERDEN?
.
153
7.
BESTEHT
EIN
BESONDERER
KUENDIGUNGSSCHUTZ
WAEHREND
DER
ELTERNZEIT?
.
154
8.
WELCHE
KONSEQUENZEN
HAT
DIE
ELTERNZEIT
FUER
DAS
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSMANDAT?
.
154
16
III.
BETRIEBSURLAUB
.
154
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
BETRIEBSURLAUB
ODER
BETRIEBSFERIEN?
.
154
2.
KANN
DER
ARBEITGEBER
UEBERHAUPT
EINSEITIG
URLAUB
ANORDNEN?
.
154
3.
IN
WELCHEN
FAELLEN
IST
DAS
ANORDNEN
VON
BETRIEBS
URLAUB
MOEGLICH?
.
155
4.
WELCHE
DRINGENDEN
BETRIEBLICHEN
BELANGE
KOENNEN
EINE
ANORDNUNG
VON
BETRIEBSURLAUB
RECHTFERTIGEN?.
.
155
5.
DARF
DER
ARBEITGEBER
DEN
GESAMTEN
JAHRESURLAUB
ALS
BETRIEBSURLAUB
FESTLEGEN?
.
155
6.
MIT
WELCHEM
VORLAUF
MUSS
DER
ARBEITGEBER
DEN
BETRIEBSURLAUB
ANKUENDIGEN?
.
156
7.
HAT
DER
BETRIEBSRAT
BZW.
PERSONALRAT
HIER
MITZU
BESTIMMEN?
.
156
IV.
SONDERURLAUB
.
156
1.
WAS
IST
SONDERURLAUB?
.
156
2.
WANN
GIBT
ES
SONDERURLAUB
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST?
157
3.
NACH
WELCHEN
SPEZIALGESETZEN
BESTEHT ANSPRUCH
AUF
SONDERURLAUB?
.
157
4.
GIBT
ES
AUCH
SONDERURLAUB,
WENN
KEIN
SPEZIALGESETZ
GREIFT?
.
158
5.
WIE
VIELE
TAGE
SONDERURLAUB
STEHEN
BESCHAEFTIGTEN
ZU?
.
158
6.
WAS
IST,
WENN
DER
ARBEITGEBER
DEN
SONDERURLAUB
ABLEHNT?
.
158
7.
WIRD
DER
ERHOLUNGSURLAUB
GEKUERZT,
WENN
SONDER
URLAUB
GENOMMEN
WIRD?
.
158
8.
WAS
IST,
WENN
DER
SONDERURLAUB
ZU
LANGE
DAUERT?
.
159
V.
ALTERSTEILZEIT
.
159
1.
WAS
IST
ALTERSTEILZEIT?
.
159
2.
HABEN
BESCHAEFTIGTE
ANSPRUCH
AUF
ALTERSTEILZEIT?
.
159
3.
WELCHE
ALTERSTEILZEIT-MODELLE
GIBT
ES?
.
160
4.
WELCHE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
GIBT
ES
FUER
DEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT?
.
160
5.
WELCHE
AUSWIRKUNGEN
HAT
DIE
ALTERSTEILZEIT
AUF
DAS
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATSMANDAT?
.
161
F.
EINTEILUNG
DER
ARBEITSZEIT
I.
DIREKTIONSRECHT
DES
ARBEITGEBERS
.
162
1.
WAS
IST
DAS
DIREKTIONSRECHT?
.
162
17
2.
GILT
DAS
DIREKTIONSRECHT
DES
ARBEITGEBERS
UNBE
SCHRAENKT?
.
162
3.
WIE
WEIT
REICHT
DIE
BEFOLGUNGSPFLICHT
DES
ARBEIT
NEHMERS?
.
163
4.
WIE
WEIT
REICHT
DAS
DIREKTIONSRECHT
IN
BEZUG
AUF
DIE
ARBEITSZEIT?
.
164
II.
DIENSTPLAN
.
165
1.
WAS
IST
EIN
DIENSTPLAN?
.
165
2.
WELCHE
ASPEKTE
ENTHAELT
DER
DIENSTPLAN
IN
BEZUG
AUF
DAS
PERSONAL?
.
165
3.
WIE
ERSTELLT
MAN
EINEN
DIENSTPLAN?
.
165
4.
HAT
DER
DIENSTPLAN
UEBER
SEINEN
GELTUNGSZEITRAUM
HINAUS
BEDEUTUNG?
.
166
5.
WER
IST
FUER
DIE
ERSTELLUNG
DES
DIENSTPLANS
VERANT
WORTLICH
UND
WELCHE
EINSCHRAENKUNGEN
SIND
ZU
BEACHTEN?
.
166
6.
KANN
SICH
AUFGRUND
DES
DIENSTPLANS
EIN
GEWOHN
HEITSRECHT
AUF
EINE
BESTIMMTE
SCHICHT
ERGEBEN?
.
167
7.
IST
DER
DIENSTPLAN
VERBINDLICH
ODER
SIND
SPONTANE
AENDERUNGEN
ZULAESSIG?
.
167
8.
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITSPRACHE
RECHT
BEI
DER
DIENSTPLANERSTELLUNG?
.
168
III.
ARBEITSZEITMODELLE
.
168
1.
WAS
SIND
ARBEITSZEITMODELLE?
.
168
2.
WELCHE
MODELLE
GIBT
ES?
.
169
IV.
VOLL-UND
TEILZEITARBEIT
.
172
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
VOLLZEIT?
.
172
2.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
TEILZEIT?.
172
3.
IN
WELCHEN
FORMEN
IST
TEILZEIT
DENKBAR?
.
173
4.
WARUM
IST
DIE
UNTERSCHEIDUNG
ZWISCHEN
VOLLZEIT
UND
TEILZEIT
WICHTIG?
.
173
5.
WAS
BEINHALTET
DAS
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
FUER
TEILZEITKRAEFTE?
.
173
6.
WANN
LIEGT
EIN
VERSTOSS
GEGEN
DAS
DISKRIMINIE
RUNGSVERBOT
VOR?
.
174
7.
WAS
KANN
EIN
SACHLICHER
GRUND
FUER
DIE
UNGLEICH
BEHANDLUNG
SEIN?
.
174
8.
WAS
PASSIERT,
WENN
DER
ARBEITGEBER
GEGEN
DAS
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
VERSTOESST?
.
175
9.
WIE
ZAEHLEN
TEILZEITBESCHAEFTIGTE
IN
SACHEN
BETRIEBSRATSWAHL?
.
175
18
10.
ZAEHLEN
TEILZEITBESCHAEFTIGTE
BEI
DER
ANWENDBARKEIT
DES
KUENDIGUNGSSCHUTZGESETZES?
.
175
11.
WELCHE
TEILZEITANSPRUECHE
GIBT
ES
IM
TZBFG?.
176
12.
WANN
UND
WIE
MUSS
DER
ANSPRUCH
GELTEND
GEMACHT
WERDEN?
.
176
13.
WIE
KANN
DER
ARBEITGEBER
HIERAUF
REAGIEREN?
.
176
14.
WAS
KANN
DER
ARBEITNEHMER
TUN,
WENN
DER
ARBEITGEBER
DEN
TEILZEITWUNSCH
ABLEHNT?
.
177
15.
WIE
MUSS
DER
ARBEITNEHMER
DIE
SOGENANNTE
BRUECKENTEILZEIT
BEANTRAGEN?
.
177
16.
HAT
EIN
TEILZEITBESCHAEFTIGTER
ARBEITNEHMER
AUCH
DIE
MOEGLICHKEIT,
DIE
VERLAENGERUNG
DER
ARBEITSZEIT
ZU
BEANTRAGEN?
.
178
17.
WELCHE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
DES
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATS
SIND
DENKBAR
BEI
DER
VERRINGERUNG
DER
ARBEITSZEIT?
.
178
18.
WELCHE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
DES
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATS
SIND
DENKBAR
BEI
DER
VERLAENGERUNG
DER
ARBEITSZEIT?
.
179
V
GERINGFUEGIGE
BESCHAEFTIGUNG
.
179
1.
WAS
IST
UNTER
EINER
GERINGFUEGIGEN
BESCHAEFTIGUNG
ZU
VERSTEHEN?
.
179
2.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
DIE
GERINGFUEGIGE
BESCHAEFTIGUNG?
.
180
3.
GELTEN
BESONDERE
VORGABEN
FUER
STEUERN
UND
SOZIALABGABEN?
.
180
4.
AUF
WAS
SOLLTEN
BETRIEBS
UND
PERSONALRAETE
BEI
GERINGFUEGIG
BESCHAEFTIGTEN
BESONDERS
ACHTEN?
.
181
VI.
KURZARBEIT
.
182
1.
.
WAS
IST
KURZARBEIT?
.
182
2.
INWIEWEIT
KANN
DAS
ARBEITSZEITGESETZ
VON
KURZ
ARBEIT
WAEHREND
DER
CORONA-PANDEMIE
BETROFFEN
SEIN?
.
182
3.
WIE
WEIT
SIND
MASSNAHMEN
BEI
KURZARBEIT
MITBE
STIMMUNGSPFLICHTIG?
.
183
VII.
GLEITZEIT
.
183
1.
WAS
BEDEUTET
GLEITZEIT?
.
183
2.
WELCHE
GLEITZEITMODELLE
GIBT
ES?
.
184
3.
WAS
SOLLTE
EINE
GLEITZEITVEREINBARUNG
BEINHALTEN?
.
185
4.
WAS
SIND
AUS
ARBEITGEBERSICHT
DIE
VOR
UND
NACHTEILE?
186
19
5.
WAS
SIND
AUS
ARBEITNEHMER
SICHT
DIE
VOR
UND
NACHTEILE?
.
186
6.
IST
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
AN
DER
EINFUEHRUNG
VON
GLEITZEITMODELLEN
ZU
BETEILIGEN?
.
186
VIII.
GETEILTE
DIENSTE
.
187
1.
WAS
SIND
GETEILTE
DIENSTE?
.
187
2.
SIND
GETEILTE
DIENSTE
NACH
DEM
ARBZG
ZULAESSIG?
.
187
3.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
AUSGLEICHSANSPRUCH,
WENN
ER
SEINE
ARBEITSLEISTUNG
IN
FORM
VON
GETEILTEN
DIENSTEN
ERBRINGT?
.
189
4.
WAS
IST,
WENN
DER
ARBEITGEBER
TROTZ
MANGELNDER
VER
TRAGLICHER
GRUNDLAGE
EINE
ZUSAETZLICHE
UNBEZAHLTE
ARBEITSUNTERBRECHUNG
VON
EINER
STUNDE
ODER
MEHR
ANORDNET?
.
189
5.
STEHT
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
EIN
MITBE
STIMMUNGSRECHT
HINSICHTLICH
GETEILTER
DIENSTE
ZU?.
.
190
6.
WIE
SOLLTE
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
MIT
DER
MOEGLICHKEIT
GETEILTER
DIENSTE
UMGEHEN?
.
190
IX.
.
AZV-TAGE
.
190
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
AZV-TAGEN?
.
190
2.
WELCHE
AUSGLEICHSMOEGLICHKEITEN
GIBT
ES?
.
191
3.
WIE
WERDEN
FREIE
TAGE
IM
ANSPARPRINZIP
GEWAEHRT?
.
191
4.
WIE
WERDEN
FREIE
TAGE
IM
SETZUNGSPRINZIP
GEWAEHRT?
191
5.
WAS
PASSIERT,
WENN
FREIE
AZV-TAGE
MIT
URLAUB,
KRANKHEIT
ODER
FEIERTAGEN
ZUSAMMENFALLEN?
.
192
6.
BESTEHT
BEI
DER
FESTLEGUNG
DER
AZV-TAGE
EIN
MITBESTIMMUNGSRECHT?
.
193
7.
WAS
PASSIERT,
WENN
AN
EINEM
AZV-TAG
UEBER
STUNDEN
GELEISTET
WERDEN
MUESSEN?
.
193
G.
ERFASSUNG
UND
KONTROLLE
DER
ARBEITSZEIT
I.
ARBEITSZEITERFASSUNG
194
1.
WAS
IST
UNTER
ZEITERFASSUNG
ZU
VERSTEHEN?
.
194
2.
WOZU
DIENT
DIE
ZEITERFASSUNG?
.
194
3.
WAS
FUER
ZEITERFASSUNGSSYSTEME
GIBT
ES?
.
194
4.
WAS
IST
BEI
DER
ZEITERFASSUNG
AUS
DATENSCHUTZRECHT
LICHEN
ASPEKTEN
ZU
BEACHTEN?
.
195
5.
.
WER
IST
FUER
DIE
ZEITERFASSUNG
VERANTWORTLICH?
.
195
6.
MUSS
DIE
GESAMTE
TAEGLICHE
ARBEITSZEIT
AUFGEZEICHNET
WERDEN?
.
195
20
7.
WIE
MUSS
DIE
GESAMTE
TAEGLICHE
ARBEITSZEIT
AUFGE
ZEICHNET
WERDEN?
.
196
8.
IN
WELCHEN
BEREICHEN
ERSCHEINT
DIE
UMSETZUNG
DER
UMFASSENDEN
AUFZEICHNUNGSPFLICHT
PROBLEMATISCH?
.
197
9.
HABEN
ARBEITNEHMER
EINEN
PRIVATRECHTLICHEN
ANSPRUCH
AUF
DOKUMENTATION
IHRER
ARBEITSZEIT?
.
198
10.
WELCHE
RECHTE
STEHEN
DEM
BETRIEBS
BZW.
PERSONALRAT
HINSICHTLICH
DER
ARBEITSZEIT
UND
DER
ARBEITSZEITERFASSUNG
ZU?
199
11.
WIE
LANGE
MUSS
DIE
AUFGEZEICHNETE
ARBEITSZEIT
AUFBEWAHRT
WERDEN?
.
199
II.
ARBEITSZEITKONTEN
.
200
1.
.
WOZU
DIENEN
ARBEITSZEITKONTEN?
.
200
2.
.
WIE
FUNKTIONIERT
EIN
ARBEITSZEITKONTO?
.
200
3.
WELCHE
ARTEN
VON ARBEITSZEITKONTEN
GIBT
ES?
.
201
4.
WAS
SIND
.
KURZZEITKONTEN?
.
201
5.
WAS
SIND
LANGZEITKONTEN?
.
202
6.
WAS
FUER
ZEITKONTEN
GIBT
ES
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST?
.
202
7.
WAS
SIND
DIE
VORTEILE
VON
ARBEITSZEITKONTEN?
.
203
8.
WAS
SIND
DIE
NACHTEILE
VON
ARBEITSZEITKONTEN?
.
203
9.
MUSS
DER
ARBEITGEBER
ARBEITSZEITKONTEN
FUEHREN?
.
203
10.
DARF
DER
ARBEITGEBER
ARBEITSZEITKONTEN
EINFACH
EINFUEHREN?
.
204
11.
WAS
MUSS
DIE
RECHTLICHE
GRUNDLAGE
FUER
DIE
EIN
FUEHRUNG
VON
ARBEITSZEITKONTEN
ENTHALTEN?
.
204
12.
GIBT
ES
BESONDERHEITEN
BEI
DER
EINTRAGUNG
VON
MINUSSTUNDEN?
.
205
13.
WIE
IST
BEI
BEENDIGUNG
DES
ARBEITSVERHAELTNISSES
MIT
MINUS
UND
PLUSSTUNDEN
UMZUGEHEN?
.
205
14.
WIE
IST
BEI
INSOLVENZ
DES
ARBEITGEBERS
MIT
PLUSSTUNDEN
UMZUGEHEN?
.
206
III.
VERTRAUENSARBEITSZEIT
.
206
1.
.
WAS
IST
VERTRAUENSARBEITSZEIT?
.
206
2.
WELCHE
GEFAHREN
BESTEHEN
BEI
VERTRAUENSARBEITSZEIT?
.
207
3.
.
IST
VERTRAUENSARBEITSZEIT
RECHTLICH
ZULAESSIG?
.
207
4.
WELCHE
RECHTE
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
BEI
VERTRAUENSARBEIT?
.
208
IV
LANGZEITKONTEN
.
212
1.
.
WAS
SIND
LANGZEITKONTEN?
.
212
21
2.
WIE
HAENGEN
LANGZEITKONTEN
UND
SABBATICALS
ZUSAMMEN?
.
213
V.
ARBEITSZEITKONTEN
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST
.
213
1.
WELCHE
SPEZIELLEN
ARBEITSZEITKONTEN
GIBT
ES
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST?
.
213
2.
WAS
IST
DAS
TARIFLICHE
ARBEITSZEITKONTO
NACH
§
10
TVOED?
.
214
3.
MUSS
DER
ARBEITGEBER
IM
OEFFENTLICHEN
DIENST
EIN
TARIFLICHES
ARBEITSZEITKONTO
EINRICHTEN?
.
214
4.
WAS
FUER
ZEITEN
KANN
DER
ARBEITNEHMER
AUF
EIN
TARIFLICHES
ARBEITSZEITKONTO
BUCHEN?
.
215
5.
WAS
MUSS
BEI
DER
EINRICHTUNG
EINES
TARIFLICHEN
ARBEITSZEITKONTOS
BEACHTET
WERDEN?
.
215
6.
WIE
WEIT
REICHT
DAS
MITBESTIMMUNGSRECHT
DES
BETRIEBS
ODER
PERSONALRATS?
.
220
7.
WAS
SIND
DIE
MERKMALE
DES
LANGZEITKONTOS
FUER
BEAMTE
NACH
§§
7A
-
7C
AZV?
.
220
8.
WIE
FUNKTIONIERT
DAS
LANGZEITKONTO
FUER
BEAMTE?.
.
221
9.
MUSS
DIE
DIENSTBEHOERDE
FUER
BEAMTE
EIN
LANGZEIT
KONTO
EINRICHTEN?
222
VI.
ARBEITSZEIT
UND
ARBEITSSCHUTZ
222
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
GANZ
ALLGEMEIN
UNTER
ARBEITS
SCHUTZ
IM
SINNE
DER
ARBEITSZEIT?
.
222
2.
WELCHE
RECHTLICHEN
FOLGEN
HAT
ES
FUER
DIE
ARBEIT
NEHMER,
DASS
DAS
ARBEITSZEITGESETZ
OEFFENTLICH-RECHT
LICHER
NATUR
IST?
.
223
3.
WIE
KANN
DER
BETRIEBS
BZW.
PERSONALRAT
DEN
ARBEITSSCHUTZ
DER
ARBEITNEHMER
SICHERSTELLEN?
.
224
4.
WER
UEBERWACHT
DIE
EINHALTUNG
DER
SCHUTZ
VORSCHRIFTEN?
.
224
5.
WELCHEN
EINFLUSS
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
AUF
DEN
ARBEITNEHMERSCHUTZ
IM
BEREICH
DER
ARBEITSZEIT?
225
VII.
AUFSICHTSBEHOERDEN
225
1.
WAS
SIND
DIE
AUFGABEN
DER
AUFSICHTSBEHOERDEN?
225
2.
MUESSEN
ARBEITNEHMER
UND
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
BEI
VERSTOESSEN
INFORMIEREN?
225
3.
WER
IST
VON
DER
AUSKUNFTSPFLICHT
GEMAESS
§
17
ABS.
4
ARBZG
BETROFFEN?
.
226
22
4.
IST
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
BEI
DER
DURCHFUEHRUNG
EINER
BESICHTIGUNG
ZU
BETEILIGEN?
.
226
5.
WELCHE
AUFSICHTSBEHOERDE
IST
ZUSTAENDIG?
.
227
VIII.
KONTROLLRECHTE
DES
BETRIEBS-UND
PERSONALRATS
.
228
1.
.
WAS
FUER
RECHTE
HAT
DER
BETRIEBSRAT?
.
228
2.
.
WAS
FUER
RECHTE
HAT
DER
PERSONALRAT?
.
230
3.
HAT
DER
BETRIEBS-/PERSONALRAT
EIN
KONTROLLRECHT
IN
BEZUG
AUF
ARBEITSVERTRAEGE?
.
230
4.
WIE
WEIT
GEHT
DAS
KONTROLLRECHT
DES
BETRIEBS-/
PERSONALRATS?
.
231
5.
WIE
HAT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
SEINE
UEBERWACHUNGSAUFGABE
WAHRZUNEHMEN?
.
231
6.
WIE
HAT
SICH
DER
BETRIEBS-/PERSONALRAT
BEI
EINEM
FESTGESTELLTEN
VERSTOSS
ZU
VERHALTEN?
.
232
IX.
RECHTSSCHUTZ
VOR
GERICHT
.
232
1.
WELCHES
GERICHT
IST
FUER
STREITIGKEITEN
VON
ARBEIT
NEHMERN
IN
SACHEN
ARBEITSZEIT
ZUSTAENDIG
(INDIVIDUALARBEITSRECHT)?
.
232
2.
WELCHES
GERICHT
IST
FUER
STREITIGKEITEN
DER
BETRIEBS
RAETE
IN
SACHEN
ARBEITSZEIT
ZUSTAENDIG
(BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT)?
.
233
3.
WELCHES
GERICHT
IST
FUER
STREITIGKEITEN
VON
PERSONALRAETEN
IN
SACHEN
ARBEITSZEIT
ZUSTAENDIG
(PERSONALVERTRETUNGSRECHT)?
.
233
4.
KOENNTE
SICH
DIE
ZUSTAENDIGKEIT
DER
VERWALTUNGS
GERICHTE
AUF
DEM
GEBIET
DES
PERSONALVERTRETUNGS
RECHTS
ZUKUENFTIG
AENDERN?
.
233
5.
WELCHE
GRUENDE
SPRECHEN
FUER
EINE
ZUKUENFTIGE
ZUSTAENDIGKEIT
DER
ARBEITSGERICHTE?
.
234
X.
STRAF
UND
BUSSGELDVORSCHRIFTEN
.
235
1.
DROHT
BEI
JEDEM
VERSTOSS
GEGEN
EINE
ARBEITSZEIT
RECHTLICHE
BESTIMMUNG
EINE
SANKTION?
.
235
2.
.
WAS
IST
EINE
ORDNUNGSWIDRIGKEIT
NACH
§
22
ARBZG?
235
3.
.
WAS
IST
EINE
STRAFTAT
NACH
§
23
ARBZG?
.
236
4.
WER
KANN
BEI EINER
ORDNUNGSWIDRIGKEIT
ODER
STRAFTAT
BESTRAFT
WERDEN?
.
237
5.
KOENNEN
AUCH
ARBEITNEHMER
SANKTIONIERT
WERDEN?
.
238
6.
KOENNEN
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
SANKTIONIERT
WERDEN?
.
238
7.
WER
IST
FUER
DIE
VERFOLGUNG
DER
ORDNUNGSWIDRIGKEIT
ODER
STRAFTAT
ZUSTAENDIG?
.
238
23
8.
WIE
HOCH
IST
DIE
GELDBUSSE
BEI
EINER
ORDNUNGS
WIDRIGKEIT?
.
239
9.
WIE
HOCH
IST
DIE
FREIHEITS
ODER
GELDSTRAFE
BEI
EINER
STRAFTAT?
.
239
H.
BESONDERS
GESCHUETZTE
GRUPPEN
I.
SONDERREGELUNGEN
FUER
JUGENDLICHE
UND
AUSZUBILDENDE
.
240
1.
WO
WERDEN
DIE
ARBEITSZEITEN
VON
JUGENDLICHEN
GESETZLICH
GEREGELT?
.
240
2.
FUER
WEN
GILT
DAS
JARBSCHG?
.
240
3.
WIE
LANG
DUERFEN
JUGENDLICHE
ARBEITEN?
.
241
4.
WELCHE
RUHEPAUSEN
SIND
EINZUHALTEN?
.
241
5.
WAS
GILT
FUER
SCHICHTARBEIT,
RUHEZEIT
UND
NACHTRUHE?
241
6.
KANN
VON
DEN
VORGABEN
ABGEWICHEN
WERDEN?
.
242
7.
WAS
DROHT
BEI
VERSTOESSEN?
.
243
II.
SONDERREGELUNGEN
FUER
SCHWANGERE
UND
STILLENDE
MUETTER
.
243
1.
GILT
FUER
SCHWANGERE
UND
(STILLENDE)
MUETTER
EINE
HOECHSTARBEITSZEIT?
243
2.
WELCHE
RUHEZEITEN
SIND
ZU
BEACHTEN?
.
243
3.
GIBT
ES
SONDERREGELUNGEN
ZUR
LAGE
DER
ARBEITSZEIT?
.
244
4.
WAS
GILT
AN
SONN
UND
FEIERTAGEN?
.
244
III.
SONDERREGELUNGEN
FUER
SCHWERBEHINDERTE
.
245
1.
.
WELCHE
SONDERVORSCHRIFTEN
GIBT
ES?
.
245
2.
HABEN
SCHWERBEHINDERTE
ANSPRUCH
AUF
TEILZEIT?.
.
245
3.
KANN
DER
ARBEITGEBER
DIE
ANSPRUECHE
DES
SCHWERBEHINDERTEN
ABLEHNEN?
245
4.
MUESSEN
SCHWERBEHINDERTE
UEBERSTUNDEN
ODER
MEHRARBEIT
LEISTEN?
245
5.
WAS
PASSIERT
BEI
VERSTOESSEN
DES
ARBEITGEBERS?
.
246
I.
ARBEIT(SZEIT)
4.0
I.
WORK-LIFE-BALANCE,
WORK-LIFE-BLENDING
UND
WORK
LIFE-SEPARATION
.
247
1.
WAS
BEDEUTET
WORK-LIFE-BALANCE?
.
247
2.
WARUM
IST
EINE
GUTE
WORK-LIFE-BALANCE
WICHTIG?
.
247
3.
WELCHE
FAKTOREN
KOENNEN
DIE
WORK-LIFE-BALANCE
BEEINFLUSSEN?
247
4.
WELCHE
GESETZE
FOERDERN
EINE
BESSERE
WORK-LIFE
BALANCE?
248
5.
WELCHE
BETRIEBLICHEN
MASSNAHMEN
KOENNEN
EINE
BESSERE
WORK-LIFE-BALANCE
UNTERSTUETZEN?
248
24
6.
WAS
BEDEUTET
WORK-LIFE-BLENDING?
.
248
7.
WAS
SIND
VOR
UND
NACHTEILE
VON
WORK-LIFE
BLENDING?
.
249
8.
WAS
BEDEUTET
WORK-LIFE-SEPARATION?
.
249
9.
IST
WORK-LIFE-BLENDING
ODER
WORK-LIFE-SEPARATION
DAS
KONZEPT
FUER
DIE
ZUKUNFT?
.
249
II.
HOME-OFFICE,
TELEARBEIT,
MOBILE
ARBEIT
.
250
1.
WIE
SIND
DIE
RECHTLICHEN
UND
GESELLSCHAFTLICHEN
RAHMENBEDINGUNGEN
FUER
HOME-OFFICE,
MOBILE
ARBEIT
UND
TELEARBEIT?
250
2.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
HOME-OFFICE?
.
251
3.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
TELEARBEIT?
.
251
4.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
MOBILER
ARBEIT?
.
252
5.
WIE
KANN
HOME-OFFICE,
TELEARBEIT
ODER
MOBILE
ARBEIT
EINGEFUEHRT
WERDEN?
252
6.
GIBT
ES
EINEN
ANSPRUCH
AUF
HOME-OFFICE,
TELE
ARBEIT
ODER
MOBILES
ARBEITEN?
.
252
7.
GELTEN
DIE
VORSCHRIFTEN
DES
ARBZG
AUCH
BEI
HOME
OFFICE,
TELEARBEIT
UND
MOBILER
ARBEIT?
.
253
8.
FINDEN
DIE
VORSCHRIFTEN
ZUM
ARBEITSSCHUTZ
ANWENDUNG?
.
253
9.
ZAEHLEN
AUCH
DIE
ARBEITNEHMER,
DIE
AUSSERHALB
DER
ARBEITSSTAETTE
TAETIG
SIND,
BEI
DER
BERECHNUNG
DER
BETRIEBSRATS
BZW.
PERSONALRATSFAEHIGKEIT?
.
254
10.
WIE
STEHT
ES
MIT
DER
BETEILIGUNG
VON
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT?
.
254
III.
ZEITSOUVERAENITAET
DER
ARBEITNEHMER
.
255
1.
WAS
BEDEUTET
ZEITSOUVERAENITAET?
.
255
2.
WELCHE
ROLLE
SPIELT
ZEITSOUVERAENITAET
IM
ARBEITSRECHT?
.
255
3.
WANN
KANN DURCH
ZEITSOUVERAENITAET
EIN
POSITIVER
EFFEKT
ERZIELT
WERDEN?
.
256
4.
WELCHE
GEFAHREN
BESTEHEN
BEI
FLEXIBLEN
ARBEITS
ZEITEN?
.
256
5.
WELCHE
RECHTLICHEN
RAHMENBEDINGUNGEN
BESTEHEN
HINSICHTLICH
DER
ZEITSOUVERAENITAET?
256
J.
SONDERFRAGEN
I.
AUSSENDIENSTMITARBEITER
.
258
1.
WAS
IST
EIN
AUSSENDIENSTMITARBEITER?
.
258
2.
WELCHE
RECHTE
UND
PFLICHTEN
HABEN
AUSSENDIENST
MITARBEITER?
.
258
25
3.
VERTRITT
DER
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
AUSSEN
DIENSTMITARBEITER?
.
258
II.
GRUNDSAETZE
DER
VERGUETUNG
/
ARBEITSZEIT
IM
VERGUETUNGSRECHTLICHEN
SINN
.
259
1.
WAS
VERSTEHT
MAN
UNTER
ARBEITSZEIT
IM
VER
GUETUNGSRECHTLICHEN
UND
IM
ARBEITSZEITRECHTLICHEN
SINNE?
.
259
2.
IST
ES
ZULAESSIG,
ARBEITSZEITEN
UNTERSCHIEDLICH
ZU
VERGUETEN
(VOLLARBEIT
UND
BEREITSCHAFTSZEITEN)?
.
260
3.
GILT
DER
MINDESTLOHN
AUCH
FUER
ENTSENDETE
AUSLAENDISCHE
ARBEITSKRAEFTE?
.
260
4.
IST
MIT
DEM
MINDESTLOHN
NUR
DIE
VOLLARBEIT
ODER
AUCH
DIE
BEREITSCHAFTSZEIT
FUER
AUSLAENDISCH
ENTSENDETE
ARBEITNEHMER
ZU
VERGUETEN?
.
261
5.
GILT
DAS
ARBEITSZEITGESETZ
AUCH
FUER
ENTSENDETE
AUSLAENDISCHE
ARBEITSKRAEFTE?
.
262
III.
ARBEITSKAMPF
UND
ARBEITSZEITGESETZ
.
263
1.
.
WAS
IST
ARBEITSKAMPF?
.
263
2.
IST
ARBEITSKAMPF
ZULAESSIG?
.
263
3.
HAT
DER
ARBEITNEHMER
EINEN
LOHNANSPRUCH
FUER
STREIKBEDINGTE
FEHLZEITEN?
.
263
4.
MUSS
DER
ARBEITGEBER
FUER
DIE
ZEIT
DES
STREIKS
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAEGE
ABFUEHREN?
.
263
5.
DARF
DIE
STREIKZEIT
VOM
GLEITZEITGUTHABEN
ABGEZOGEN
WERDEN?
.
264
6.
DARF
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
WAEHREND
EINES
STREIKS
SONN
UND
FEIERTAGSRUHE
BEWILLIGEN?
.
264
7.
STEHEN
DEM
BETRIEBS
ODER
PERSONALRAT
SEINE
MITBESTIMMUNGSRECHTE
AUCH
WAEHREND
DES
ARBEITSKAMPFES
UNEINGESCHRAENKT
ZU?
.
265
8.
KANN
DIE
MITBESTIMMUNG
EINGESCHRAENKT
WERDEN,
WENN
EIN
BETRIEB
NUR
MITTELBAR
VON
EINEM
ARBEITSKAMPF
BETROFFEN
IST?
.
266
9.
GELTEN
DIE
EINSCHRAENKUNGEN
DES
MITBESTIMMUNGSRECHTS
AUCH
FUER
DIE
NACHWIRKUNGEN
DES
ARBEITSKAMPFS?
.
266
IV.
ABMAHNUNG
UND
KUENDIGUNG
.
267
1.
KANN
DER
ARBEITGEBER
WEGEN
EINES
ARBEITSZEITVERSTOSSES
EINE
ABMAHNUNG
ERTEILEN?
.
267
2.
.
WIE
MUSS
EINE
WIRKSAME
ABMAHNUNG
AUSSEHEN?
.
267
3.
WIE
OFT
MUSS
ABGEMAHNT
WERDEN?
.
267
26
4.
WANN
KANN
DER
ARBEITGEBER
EINE
KUENDIGUNG
AUSSPRECHEN?
.
268
5.
IST
BEI
ARBEITSZEITBETRUG
AUCH
EINE
FRISTLOSE
KUENDIGUNG
MOEGLICH?
.
268
6.
KANN
AUCH
DER
ARBEITNEHMER
ABMAHNEN
ODER
KUENDIGEN?
.
269
STICHWORTVERZEICHNIS
.
271
27 |
any_adam_object | 1 |
any_adam_object_boolean | 1 |
author | Wirlitsch, Michael D. Reinke, Anja Breyer, Simone |
author_GND | (DE-588)1236298284 (DE-588)1279985232 (DE-588)1279985682 |
author_facet | Wirlitsch, Michael D. Reinke, Anja Breyer, Simone |
author_role | aut aut aut |
author_sort | Wirlitsch, Michael D. |
author_variant | m d w md mdw a r ar s b sb |
building | Verbundindex |
bvnumber | BV048807916 |
classification_rvk | QV 300 |
ctrlnum | (OCoLC)1372485086 (DE-599)DNB1209767244 |
discipline | Wirtschaftswissenschaften |
discipline_str_mv | Wirtschaftswissenschaften |
format | Book |
fullrecord | <?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><collection xmlns="http://www.loc.gov/MARC21/slim"><record><leader>02491nam a2200589 c 4500</leader><controlfield tag="001">BV048807916</controlfield><controlfield tag="003">DE-604</controlfield><controlfield tag="005">20240304 </controlfield><controlfield tag="007">t</controlfield><controlfield tag="008">230209s2023 gw |||| |||| 00||| ger d</controlfield><datafield tag="015" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">20,N20</subfield><subfield code="2">dnb</subfield></datafield><datafield tag="016" ind1="7" ind2=" "><subfield code="a">1209767244</subfield><subfield code="2">DE-101</subfield></datafield><datafield tag="020" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">9783766369758</subfield><subfield code="c">Broschur : circa EUR 29.00 (DE), circa EUR 29.90 (AT)</subfield><subfield code="9">978-3-7663-6975-8</subfield></datafield><datafield tag="020" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">376636975X</subfield><subfield code="9">3-7663-6975-X</subfield></datafield><datafield tag="024" ind1="3" ind2=" "><subfield code="a">9783766369758</subfield></datafield><datafield tag="028" ind1="5" ind2="2"><subfield code="a">Bestellnummer: 376636975</subfield></datafield><datafield tag="035" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">(OCoLC)1372485086</subfield></datafield><datafield tag="035" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">(DE-599)DNB1209767244</subfield></datafield><datafield tag="040" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">DE-604</subfield><subfield code="b">ger</subfield><subfield code="e">rda</subfield></datafield><datafield tag="041" ind1="0" ind2=" "><subfield code="a">ger</subfield></datafield><datafield tag="044" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">gw</subfield><subfield code="c">XA-DE-HE</subfield></datafield><datafield tag="049" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">DE-Bo133</subfield><subfield code="a">DE-703</subfield></datafield><datafield tag="084" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">QV 300</subfield><subfield code="0">(DE-625)142148:</subfield><subfield code="2">rvk</subfield></datafield><datafield tag="084" ind1=" " ind2=" "><subfield code="8">1\p</subfield><subfield code="a">340</subfield><subfield code="2">23sdnb</subfield></datafield><datafield tag="100" ind1="1" ind2=" "><subfield code="a">Wirlitsch, Michael D.</subfield><subfield code="e">Verfasser</subfield><subfield code="0">(DE-588)1236298284</subfield><subfield code="4">aut</subfield></datafield><datafield tag="245" ind1="1" ind2="0"><subfield code="a">Arbeitszeit in Frage und Antwort</subfield><subfield code="b">die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte</subfield><subfield code="c">Michael D. Wirlitsch/Anja Reinke/Simone Breyer</subfield></datafield><datafield tag="264" ind1=" " ind2="1"><subfield code="a">Frankfurt am Main</subfield><subfield code="b">Bund-Verlag</subfield><subfield code="c">[2023]</subfield></datafield><datafield tag="264" ind1=" " ind2="4"><subfield code="c">© 2023</subfield></datafield><datafield tag="300" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">282 Seiten</subfield><subfield code="b">Diagramme</subfield><subfield code="c">21 cm, 380 g</subfield></datafield><datafield tag="336" ind1=" " ind2=" "><subfield code="b">txt</subfield><subfield code="2">rdacontent</subfield></datafield><datafield tag="337" ind1=" " ind2=" "><subfield code="b">n</subfield><subfield code="2">rdamedia</subfield></datafield><datafield tag="338" ind1=" " ind2=" "><subfield code="b">nc</subfield><subfield code="2">rdacarrier</subfield></datafield><datafield tag="490" ind1="0" ind2=" "><subfield code="a">aktiv in der Betriebs- und Personalrat</subfield></datafield><datafield tag="500" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Auf dem Umschlag: "Mit Hinweisen zur Arbeitszeiterfassung nach BAG und EuGH"</subfield></datafield><datafield tag="650" ind1="0" ind2="7"><subfield code="a">Arbeitsrecht</subfield><subfield code="0">(DE-588)4002769-7</subfield><subfield code="2">gnd</subfield><subfield code="9">rswk-swf</subfield></datafield><datafield tag="650" ind1="0" ind2="7"><subfield code="a">Arbeitszeit</subfield><subfield code="0">(DE-588)4130587-5</subfield><subfield code="2">gnd</subfield><subfield code="9">rswk-swf</subfield></datafield><datafield tag="651" ind1=" " ind2="7"><subfield code="a">Deutschland</subfield><subfield code="0">(DE-588)4011882-4</subfield><subfield code="2">gnd</subfield><subfield code="9">rswk-swf</subfield></datafield><datafield tag="653" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Interessenvertretung</subfield></datafield><datafield tag="653" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Personalrat</subfield></datafield><datafield tag="653" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Betriebsrat</subfield></datafield><datafield tag="655" ind1=" " ind2="7"><subfield code="0">(DE-588)4048476-2</subfield><subfield code="a">Ratgeber</subfield><subfield code="2">gnd-content</subfield></datafield><datafield tag="689" ind1="0" ind2="0"><subfield code="a">Deutschland</subfield><subfield code="0">(DE-588)4011882-4</subfield><subfield code="D">g</subfield></datafield><datafield tag="689" ind1="0" ind2="1"><subfield code="a">Arbeitszeit</subfield><subfield code="0">(DE-588)4130587-5</subfield><subfield code="D">s</subfield></datafield><datafield tag="689" ind1="0" ind2="2"><subfield code="a">Arbeitsrecht</subfield><subfield code="0">(DE-588)4002769-7</subfield><subfield code="D">s</subfield></datafield><datafield tag="689" ind1="0" ind2=" "><subfield code="5">DE-604</subfield></datafield><datafield tag="700" ind1="1" ind2=" "><subfield code="a">Reinke, Anja</subfield><subfield code="e">Verfasser</subfield><subfield code="0">(DE-588)1279985232</subfield><subfield code="4">aut</subfield></datafield><datafield tag="700" ind1="1" ind2=" "><subfield code="a">Breyer, Simone</subfield><subfield code="e">Verfasser</subfield><subfield code="0">(DE-588)1279985682</subfield><subfield code="4">aut</subfield></datafield><datafield tag="710" ind1="2" ind2=" "><subfield code="a">Bund-Verlag</subfield><subfield code="0">(DE-588)5167081-1</subfield><subfield code="4">pbl</subfield></datafield><datafield tag="856" ind1="4" ind2="2"><subfield code="m">B:DE-101</subfield><subfield code="q">application/pdf</subfield><subfield code="u">https://d-nb.info/1209767244/04</subfield><subfield code="3">Inhaltsverzeichnis</subfield></datafield><datafield tag="856" ind1="4" ind2="2"><subfield code="m">DNB Datenaustausch</subfield><subfield code="q">application/pdf</subfield><subfield code="u">http://bvbr.bib-bvb.de:8991/F?func=service&doc_library=BVB01&local_base=BVB01&doc_number=034073922&sequence=000001&line_number=0001&func_code=DB_RECORDS&service_type=MEDIA</subfield><subfield code="3">Inhaltsverzeichnis</subfield></datafield><datafield tag="999" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">oai:aleph.bib-bvb.de:BVB01-034073922</subfield></datafield><datafield tag="883" ind1="1" ind2=" "><subfield code="8">1\p</subfield><subfield code="a">vlb</subfield><subfield code="d">20200508</subfield><subfield code="q">DE-101</subfield><subfield code="u">https://d-nb.info/provenance/plan#vlb</subfield></datafield></record></collection> |
genre | (DE-588)4048476-2 Ratgeber gnd-content |
genre_facet | Ratgeber |
geographic | Deutschland (DE-588)4011882-4 gnd |
geographic_facet | Deutschland |
id | DE-604.BV048807916 |
illustrated | Not Illustrated |
index_date | 2024-07-03T21:29:26Z |
indexdate | 2024-07-10T09:46:31Z |
institution | BVB |
institution_GND | (DE-588)5167081-1 |
isbn | 9783766369758 376636975X |
language | German |
oai_aleph_id | oai:aleph.bib-bvb.de:BVB01-034073922 |
oclc_num | 1372485086 |
open_access_boolean | |
owner | DE-Bo133 DE-703 |
owner_facet | DE-Bo133 DE-703 |
physical | 282 Seiten Diagramme 21 cm, 380 g |
publishDate | 2023 |
publishDateSearch | 2023 |
publishDateSort | 2023 |
publisher | Bund-Verlag |
record_format | marc |
series2 | aktiv in der Betriebs- und Personalrat |
spelling | Wirlitsch, Michael D. Verfasser (DE-588)1236298284 aut Arbeitszeit in Frage und Antwort die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte Michael D. Wirlitsch/Anja Reinke/Simone Breyer Frankfurt am Main Bund-Verlag [2023] © 2023 282 Seiten Diagramme 21 cm, 380 g txt rdacontent n rdamedia nc rdacarrier aktiv in der Betriebs- und Personalrat Auf dem Umschlag: "Mit Hinweisen zur Arbeitszeiterfassung nach BAG und EuGH" Arbeitsrecht (DE-588)4002769-7 gnd rswk-swf Arbeitszeit (DE-588)4130587-5 gnd rswk-swf Deutschland (DE-588)4011882-4 gnd rswk-swf Interessenvertretung Personalrat Betriebsrat (DE-588)4048476-2 Ratgeber gnd-content Deutschland (DE-588)4011882-4 g Arbeitszeit (DE-588)4130587-5 s Arbeitsrecht (DE-588)4002769-7 s DE-604 Reinke, Anja Verfasser (DE-588)1279985232 aut Breyer, Simone Verfasser (DE-588)1279985682 aut Bund-Verlag (DE-588)5167081-1 pbl B:DE-101 application/pdf https://d-nb.info/1209767244/04 Inhaltsverzeichnis DNB Datenaustausch application/pdf http://bvbr.bib-bvb.de:8991/F?func=service&doc_library=BVB01&local_base=BVB01&doc_number=034073922&sequence=000001&line_number=0001&func_code=DB_RECORDS&service_type=MEDIA Inhaltsverzeichnis 1\p vlb 20200508 DE-101 https://d-nb.info/provenance/plan#vlb |
spellingShingle | Wirlitsch, Michael D. Reinke, Anja Breyer, Simone Arbeitszeit in Frage und Antwort die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte Arbeitsrecht (DE-588)4002769-7 gnd Arbeitszeit (DE-588)4130587-5 gnd |
subject_GND | (DE-588)4002769-7 (DE-588)4130587-5 (DE-588)4011882-4 (DE-588)4048476-2 |
title | Arbeitszeit in Frage und Antwort die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte |
title_auth | Arbeitszeit in Frage und Antwort die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte |
title_exact_search | Arbeitszeit in Frage und Antwort die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte |
title_exact_search_txtP | Arbeitszeit in Frage und Antwort die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte |
title_full | Arbeitszeit in Frage und Antwort die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte Michael D. Wirlitsch/Anja Reinke/Simone Breyer |
title_fullStr | Arbeitszeit in Frage und Antwort die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte Michael D. Wirlitsch/Anja Reinke/Simone Breyer |
title_full_unstemmed | Arbeitszeit in Frage und Antwort die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte Michael D. Wirlitsch/Anja Reinke/Simone Breyer |
title_short | Arbeitszeit in Frage und Antwort |
title_sort | arbeitszeit in frage und antwort die wichtigsten fragen aus der praxis an betriebs und personalrate |
title_sub | die wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte |
topic | Arbeitsrecht (DE-588)4002769-7 gnd Arbeitszeit (DE-588)4130587-5 gnd |
topic_facet | Arbeitsrecht Arbeitszeit Deutschland Ratgeber |
url | https://d-nb.info/1209767244/04 http://bvbr.bib-bvb.de:8991/F?func=service&doc_library=BVB01&local_base=BVB01&doc_number=034073922&sequence=000001&line_number=0001&func_code=DB_RECORDS&service_type=MEDIA |
work_keys_str_mv | AT wirlitschmichaeld arbeitszeitinfrageundantwortdiewichtigstenfragenausderpraxisanbetriebsundpersonalrate AT reinkeanja arbeitszeitinfrageundantwortdiewichtigstenfragenausderpraxisanbetriebsundpersonalrate AT breyersimone arbeitszeitinfrageundantwortdiewichtigstenfragenausderpraxisanbetriebsundpersonalrate AT bundverlag arbeitszeitinfrageundantwortdiewichtigstenfragenausderpraxisanbetriebsundpersonalrate |
Es ist kein Print-Exemplar vorhanden.
Inhaltsverzeichnis